Rz. 10

Zu den Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen i.S.d. Nr. 2 zählen insbesondere:

Strafanzeige[11]
Strafantrag
Anschlusserklärung für den Nebenkläger
Prozesskostenhilfeanträge[12]
einzelne Beweisanträge
Rücknahme von Rechtsmitteln
Kostenfestsetzungsanträge oder anderweitige Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren,[13] und zwar auch für den Rechtsmittelanwalt.[14]
 

Beispiel: Der Auftraggeber hat sich erstinstanzlich selbst vertreten. Im Berufungsverfahren beauftragt er einen Anwalt mit der Verteidigung. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens beauftragt er den Anwalt, ihn im erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsverfahren zu vertreten, da er die vom Nebenkläger angemeldeten und zu dessen Gunsten festgesetzten Kosten für überhöht hält.

Der Anwalt erhält für die Verteidigung in der Berufungsinstanz die Gebühren nach VV 4124 ff.; für das Kostenfestsetzungsverfahren erhält er zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 2. Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten.[15]

Antrag auf Freigabe einer Sicherheit für den Bürgen oder einen sonstigen Dritten nach § 123 StPO
Anträge auf gerichtliche Entscheidung (ausgenommen das Verfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4, § 173 Abs. 1 StPO, das nach VV 4301 Nr. 5 vergütet wird)
Tätigkeiten für einen Zeugen in Ordnungsgeldverfahren,[16] wobei die Beschwerde allerdings bereits als Rechtsmittel i.S.d. Nr. 1 anzusehen ist (siehe Rdn 4 m.w.N).
[11] KG JurBüro 1982, 1251; Hansens, BRAGO, § 91 Rn 8; LAG Schleswig AGS 2001, 75 = AnwBl 2001, 185.
[12] Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, § 92 Rn 2.
[13] LG Krefeld JurBüro 1979, 240 m. Anm. Mümmler.
[14] LG Krefeld JurBüro 1979, 240 m. Anm. Mümmler.
[15] LG Krefeld JurBüro 1979, 240 m. Anm. Mümmler.
[16] Hansens, BRAGO, § 91 Rn 8.

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