Rz. 10
Zu den Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen i.S.d. Nr. 2 zählen insbesondere:
▪ | Strafanzeige[11] |
▪ | Strafantrag |
▪ | Anschlusserklärung für den Nebenkläger |
▪ | Prozesskostenhilfeanträge[12] |
▪ | einzelne Beweisanträge |
▪ | Rücknahme von Rechtsmitteln |
▪ | Kostenfestsetzungsanträge oder anderweitige Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren,[13] und zwar auch für den Rechtsmittelanwalt.[14] |
Beispiel: Der Auftraggeber hat sich erstinstanzlich selbst vertreten. Im Berufungsverfahren beauftragt er einen Anwalt mit der Verteidigung. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens beauftragt er den Anwalt, ihn im erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsverfahren zu vertreten, da er die vom Nebenkläger angemeldeten und zu dessen Gunsten festgesetzten Kosten für überhöht hält.
Der Anwalt erhält für die Verteidigung in der Berufungsinstanz die Gebühren nach VV 4124 ff.; für das Kostenfestsetzungsverfahren erhält er zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 2. Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten.[15]
▪ | Antrag auf Freigabe einer Sicherheit für den Bürgen oder einen sonstigen Dritten nach § 123 StPO |
▪ | Anträge auf gerichtliche Entscheidung (ausgenommen das Verfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4, § 173 Abs. 1 StPO, das nach VV 4301 Nr. 5 vergütet wird) |
▪ | Tätigkeiten für einen Zeugen in Ordnungsgeldverfahren,[16] wobei die Beschwerde allerdings bereits als Rechtsmittel i.S.d. Nr. 1 anzusehen ist (siehe Rdn 4 m.w.N). |
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