Rz. 4

Nach § 1 WBO kann der Soldat sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz. Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist. Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

 

Rz. 5

Über die Beschwerde entscheidet nach § 9 WBO der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat, nach Aufklärung des Sachverhaltes nach § 10 WBO. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle. Über die Beschwerde wird nach § 12 WBO schriftlich entschieden. Der Beschwerdebescheid ist zu begründen.

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