Rz. 7

In Verfahren nach der WBO, bei denen

das Verfahren vor dem Truppendienstgericht an die Stelle des gerichtlichen Verfahrens
oder das Verfahren vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem. § 82 SG

tritt, erhält der Anwalt die gleiche Geschäftsgebühr wie in sozialrechtlichen Verfahren, die nicht nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden.

 

Rz. 8

Möglich sind hier nach § 17 Nr. 1a drei Verfahrensabschnitte und damit drei Angelegenheiten i.S.d. § 15, in denen jeweils eine Geschäftsgebühr anfallen kann, nämlich

im Ausgangsverfahren (unklar ist, ob es solche Verfahren nach der WBO überhaupt gibt) (siehe Rdn 15),
im Beschwerdeverfahren nach den §§ 1 ff. WBO und
im Verfahren der weiteren Beschwerde nach den §§ 17 ff. WBO.
 

Rz. 9

Ist der Anwalt in mehreren dieser aufeinander folgenden Verfahrensabschnitte tätig, so entstehen die Geschäftsgebühren zwar gesondert, weil es sich jeweils um besondere Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 1a). Die Geschäftsgebühren sind allerdings nach VV Vorb. 2.3 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 1 aufeinander anzurechnen.

 

Rz. 10

Nach § 1 WBO kann sich der Soldat beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz. Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist. Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt. Über die Beschwerde entscheidet nach § 9 WBO der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat, nach Aufklärung des Sachverhaltes, § 10 WBO. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle. Über die Beschwerde wird nach § 12 WBO schriftlich entschieden. Der Beschwerdebescheid ist zu begründen. Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen. Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist nach § 16 WBO der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

 

Rz. 11

Nach § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 SG und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Einen anderen Rechtsweg i.S.v. § 82 SG bestimmt zunächst § 17 Abs. 2 WBO, wonach das Verfahren vor dem Truppendienstgericht insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 SG tritt. Nach § 21 Abs. 2 WBO gelten für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden und für das Verfahren die §§ 17 bis 20 WBO entsprechend. Damit tritt auch in diesen Fällen das Verfahren nach der WBO an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 SG.

 

Rz. 12

Für diese Verfahren nach der WBO, für welche im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsweg vorgegeben ist und der nach § 82 SG bestimmte Verwaltungsrechtsweg daher nicht zu beschreiten ist, bestimmen sich die Gebühren des Rechtsanwalts für eine außergerichtliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach VV 2302 Nr. 2. Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren nach Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen. Auf diese sind ebenfalls nach § 42 Wehrdisziplinarordnung (WDO) die Vorschriften der WBO mit in § 42 WDO bestimmten Modifikationen anzuwenden. Auch für diese Beschwerdeverfahren wird nach §§ 17 Abs. 2, 21 Abs. 2 WBO der Verwaltungsrechtsweg nach § 82 SG durch den durch die WBO bestimmten Rechtsweg ersetzt, so dass nach VV Vorb. 2.3 Abs. 5 der Rechtsanwalt auch in diesen Beschwerdeverfahren die Gebühren nach VV 2302 erhält.

 

Rz. 13

Nach § 23 Abs. 1 WBO tritt das Beschwerdeverfahren nach der WBO an die Stelle des Vorverfahrens, wenn für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Eine weitere Beschwerde ist dann nach § 23 Abs. 3 WBO nicht zulässig. Für ein solches Beschwerdeverfahren nach der WBO im Sinne eines Vorverfahrens des nach § 82 SG bestimmten Verwaltungsrechtsweges entstehen die Gebühren des Rechtsanwalts für eine außergerichtliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nicht nach VV 2302, sondern nach VV Teil 2 Abschnitt 3 und mithin nach VV 2300.

 

Rz. 14

Im Gegensatz zu den gerichtlichen Verfahren nach der WBO, die sich gem. VV Vorb. 6.4 Abs. 1...

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