Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2302

Geschäftsgebühr in

1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und
2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt……
Eine Gebühr von mehr als 359,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
60,00 bis 768,00 EUR

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Durch das 2. KostRMoG wurden die Geschäftsgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, und in Verfahren nach der WBO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs nach § 82 SGG tritt, in wesentlichen Punkten neugeregelt. Die frühere Regelung bei einer Vorbefassung ist weggefallen und wurde durch eine Anrechnungsregelung in VV Vorb. 2.3 Abs. 4, 5 ersetzt. Die "Schwellengebühr", die anfällt, wenn eine Sache weder umfangreich oder schwierig ist, ist nunmehr wieder in der Anm. zu VV 2302 geregelt.

 

Rz. 2

Bereits das Wehrrechtsänderungsgesetz vom 31.7.2008 hatte VV Teil 2 Abschnitt 4 mit Wirkung vom 1.2.2009 neu gefasst. Seitdem gelten die dort befindlichen Gebührentatbestände nicht mehr nur für die Vertretung in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, in denen im Sozialgerichtsverfahren das GKG nicht anzuwenden ist und demnach Betragsrahmengebühren entstehen. Vielmehr ist die Anwendung dieser Gebührentatbestände nunmehr auch auf die Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) erstreckt.

B. Regelungsgehalt

I. Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anzuwenden ist (Nr. 1)

 

Rz. 3

Wird der Rechtsanwalt in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren in einer Angelegenheit, in welcher in einem Sozialgerichtsverfahren das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), oder in einem eine solche Angelegenheit betreffenden Nachprüfungsverfahren tätig, so erhält er nach VV 2302 eine Geschäftsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 768 EUR (Mittelgebühr 414 EUR). Die Geschäftsgebühr nach VV 2302 entsteht auch in dem dem Klageverfahren zeitlich nachfolgenden Neubescheidungsverfahren, da es sich insoweit um ein neues Vorverfahren handelt.[1]

 

Rz. 4

VV 2302 Nr. 1 betrifft ausschließlich Verwaltungsverfahren oder Nachprüfungsverfahren zu Angelegenheiten, in welchen in einem Sozialgerichtsverfahren das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG nicht und mithin § 3 Abs. 1 S. 1 anwendbar ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG ist dies der Fall, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).

 

Rz. 5

Die Geschäftsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 2.3 Abs. 3 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 2.3 Abs. 3 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 2.3 Rdn 27 ff.). Im Untätigkeitsklageverfahren kann eine Gebühr nach VV 2302 nicht anfallen, da es in seiner Gesamtheit grds. von der Verfahrensgebühr VV 3102 gedeckt wird. Eine ergänzende Tätigkeit vor der Behörde benötigt das Untätigkeitsklageverfahren daneben nicht.[2]

 

Rz. 6

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr nach VV 2302 Nr. 1 sowohl für die Vertretung im Verwaltungsverfahren (etwa Antrags-, Feststellungs- und Anhörungsverfahren) als auch im Widerspruchsverfahren unabhängig davon, ob er zuvor bereits mit der Sache befasst war. Nach § 17 Nr. 1a handelt es sich um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Die Vorbefassung wird nicht bereits wie nach früherem Recht durch den anzuwendenden Gebührentatbestand berücksichtigt, sondern im Rahmen der Anrechnung nach Vorb. 2.3 Abs. 4.

[1] SG Aachen AGS 2006, 551.
[2] SG Cottbus AGS 2011, 130.

II. Geschäftsgebühr in Verfahren nach der WBO (Nr. 2)

 

Rz. 7

In Verfahren nach der WBO, bei denen

das Verfahren vor dem Truppendienstgericht an die Stelle des gerichtlichen Verfahrens
oder das Verfahren vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem. § 82 SG

tritt, erhält der Anwalt die gleiche Geschäftsgebühr wie in sozialrechtlichen Verfahren, die nicht nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden.

 

Rz. 8

Möglich sind hier nach § 17 Nr. 1a drei Verfahrensabschnitte und damit drei Angelegenheiten i.S.d. § 15, in denen jeweils eine Geschäftsgebühr anfallen kann, nämlich

im Ausgangsverfahren (unklar ist, ob es solche Verfahren nach der WBO überhaupt gibt) (siehe Rdn 15),
im Beschwerdeverfahren na...

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