Gesetzestext

 

(1) 1In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. 2In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. 3In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 3 Abs. 1 regelt die Gebühren in Verfahren vor den Sozialgerichten dem Grunde nach. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ist in § 51 SGG geregelt. Zu den Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit zählen seit dem 1.1.2005 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG auch die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes.

 

Rz. 2

§ 3 Abs. 1 legt fest, dass der Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG anwendbar ist, Wertgebühren (§ 3 Abs. 1 S. 2) und in Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist, Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1) erhält. Welche Gebühren in welcher Höhe der Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhalten kann, ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis.[1]

 

Rz. 3

Die Unterscheidung in § 3 Abs. 1 zwischen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in welchen das GKG anwendbar und solchen, in welchen es nicht anwendbar ist, beruht auf den Änderungen des SGG und des GKG durch das 6. SGGÄndG. Nach § 183 SGG a.F. war das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, soweit nichts anderes bestimmt gewesen ist. Nach § 184 SGG a.F. hatten Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, nur eine Pauschgebühr zu entrichten. §§ 183, 184 SGG sind durch das 6. SGGÄndG neu gefasst und § 197a SGG eingefügt worden.

 

Rz. 4

Nach § 183 S. 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I weiterhin kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger einer Person des genannten Personenkreises das Verfahren auf, so bleibt das Verfahren nach § 183 S. 2 SGG in dem Rechtszug, in welchem es aufgenommen worden ist, ebenfalls kostenfrei. Nach § 183 S. 3 SGG stehen den in § 183 S. 1, 2 SGG genannten Personen die Personen gleich, die im Fall des Obsiegens zu diesen Personen gehören würden. Kosten für die Anfertigung von Abschriften (§ 93 S. 3 SGG), für die Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 Abs. 1 S. 2 SGG), für die Erteilung von Abschriften (§ 120 Abs. 2 SGG) und Mutwillenkosten (§ 192 SGG) können nach § 183 S. 4 SGG in der Fassung des 6. SGGÄndG weiterhin den Beteiligten auferlegt werden.

Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG n.F. genannten Personen gehören, haben nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGG weiterhin für jede Streitsache nur eine Pauschgebühr zu entrichten, soweit es sich nicht um ein Verfahren nach § 197a SGG handelt. Die Höhe der Gebühr ist in § 184 Abs. 2 SGG niedergelegt.

 

Rz. 5

Nach dem durch das 6. SGGÄndG ebenso eingefügten § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG werden Kosten nach dem GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen zählt. In diesem Fall sind nach § 197a Abs. 1 S. 1, 2. Hs. SGG die §§ 184 bis 195 SGG nicht, vielmehr die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden. Bei Klagerücknahme findet nach § 197a Abs. 1 S. 2 SGG § 161 Abs. 2 VwGO aber keine Anwendung.

 

Rz. 6

Weiter wurde durch Art. 2 Nr. 1 des 6. SGGÄndG die Bestimmung des § 1 Abs. 1 GKG geändert. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. d GKG i.d.F. des 6. SGGÄndG sind Kosten (Gebühren und Auslagen) auch für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhoben worden, soweit nach dem SGG das GKG anzuwenden ist. Diese Regelung entspricht nunmehr § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG.

 

Rz. 7

Mit § 3 Abs. 2 wird die bisher fehlende gesetzliche Regelung zur gebührenmäßigen Behandlung des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens vorgenommen.[2] Diese war in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung vom Bundessozialgericht[3] dahin gehend entschieden worden, dass in Angelegenheiten, in denen für das gerichtliche Verfahren Betragsrahmengebühren vorgesehen waren, im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ebenfalls eine, wenn auch reduzierte Rahmengebühr angefallen ist. Abs. 2 überträgt nunmehr die für gerichtliche Verfahren geltende Abgrenzung zwischen Verfahren, in denen nach dem Wert abgerechnet wird, und solchen, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, auf das Ve...

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