Rz. 41

In den von Nr. 2a erfassten Beschwerdeverfahren entsteht die Verfahrensgebühr VV 3200 f. und die Terminsgebühr VV 3202 f. Die Entstehungsvoraussetzungen ergeben sich aus VV Vorb. 3 Abs. 2 und Abs. 3. Es muss sich zudem um eine Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung handeln. Bei sonstigen Beschwerden gilt VV Teil 3 Abschnitt 5, was sich auch aus VV Vorb. 3.5 ergibt, da dort VV Vorb. 3.2.1 negativ erwähnt ist.

 

Rz. 42

Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG gem. § 11 (AVAG) entstehen somit die Gebühren nach VV 3200 ff. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG nach §§ 3 ff. AVAG fallen die Gebühren nach VV 3100 ff. an.

 

Rz. 43

Das gilt entsprechend für Verfahren nach dem Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.6.1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. Der Beschluss, mit dem die Vollstreckbarkeit angeordnet wird, unterliegt gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 ZPO. Beschwerdegericht ist entweder das LG oder das OLG (vgl. § 1 Abs. 1). Erstinstanzliche Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 (Abänderung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1) des Gesetzes bilden gemäß § 16 Nr. 6 dieselbe Angelegenheit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge