Rz. 27

Voraussetzung für die Anwendung von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a und VV 3200 ff. ist stets das Vorliegen eines Beschwerdeverfahrens.[10] Nr. 2a gilt in Verfahren über Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen in Verfahren über

Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder
Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie
Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel.
 

Rz. 28

Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a sieht vor, dass in Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel die erhöhten Gebühren des Unterabschnitts 1 anfallen (VV 3200 ff.). Hierdurch soll der erhöhte Arbeitsaufwand, den der Rechtsanwalt durch die erneute Prüfung des Sachverhalts und Bewertung der Rechtslage hat, abgegolten werden.

 

Rz. 29

Weil in den in Nr. 2 Buchst. a genannten Fällen in Rechtsbeschwerdeverfahren

grundsätzlich die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist,[11] erfasst VV Vorb. 3.2.1 nur die Beschwerdeverfahren; für die Rechtsbeschwerde gilt VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1a: Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen).[12]

[10] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3.2.1 Rn 17.
[11] Schlauß, Das neue Gesetz zum internationalen Familienrecht – das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG), Anmerkung zu § 29 IntFamRVG; Zöller, § 16 AVAG Rn 1.
[12] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3.2.1 Rn 12; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, VV Vorb. 3.2.1 Rn 6.

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