1§ 575 Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 2Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union[1] [Bis 17.08.2021: Gemeinschaften] abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
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