(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache [Bis 31.07.2022: sowie in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003] [1] entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

 

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow[2] [Bis 17.08.2021: Familiengericht Pankow/Weißensee].

 

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 18.08.2021.

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