Rz. 47

Wird ein Anwalt, der nicht in der Vorinstanz als Verteidiger tätig war, mit der Verteidigung für das Berufungs- oder Revisionsverfahren beauftragt und soll er zunächst nur über die Aussichten eines Rechtsmittels beraten, ohne es schon einzulegen, so erhält er gleichwohl die Vergütung nach VV 4124, 4130. Mit der Beauftragung als Verteidiger sind die VV 4124, 4130 einschlägig und schließen andere Vorschriften, insbesondere VV 4106 ff. oder die VV 2102, 2103 aus. Gleiches gilt für den Vertreter des Privat- oder Nebenklägers oder den Vertreter anderer Beteiligter (VV Vorb. 4 Abs. 1).

 

Rz. 48

Ist der Anwalt allerdings nur mit der Beratung über die Aussichten eines Rechtsmittels beauftragt, nicht auch schon mit der Vertretung im Rechtmittelverfahren, so gelten die VV 2102, 2103. Kommt es anschließend zur Bestellung im Rechtsmittelverfahren, sind die Gebühren nach VV 2102, 2103 auf die späteren Verteidigergebühren anzurechnen (Anm. zu VV 2102). Soweit sich die Beratung auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt (VV 4143 f.) und der Anwalt über eine Berufung berät, erhält er die Gebühr nach VV 2100, 2101.

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