Rz. 143

Wird ein Anwalt, der nicht in der Vorinstanz als Verteidiger tätig war, mit der Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren beauftragt und soll er zunächst nur über die Aussichten eines Rechtsmittels beraten, ohne es schon einzulegen, so erhält er gleichwohl die Vergütung nach VV 4124, 4130, VV 5113, VV 6207, 6211. Mit der Beauftragung als Verteidiger sind die VV 4124, 4130, VV 5113, VV 6207, 6211 einschlägig und schließen andere Vorschriften, insbesondere die VV 4300, VV 5200, VV 6404 oder VV 2100, 2102, aus. Gleiches gilt für den Vertreter des Privat- oder Nebenklägers oder den Vertreter eines anderen Beteiligten.

 

Rz. 144

Ist der Anwalt allerdings nur mit der Beratung über die Aussichten eines Rechtsmittels beauftragt, nicht auch schon mit der Vertretung im Rechtmittelverfahren, so gilt VV 2202. Kommt es anschließend zur Bestellung im Rechtsmittelverfahren, ist die Gebühr nach VV 2202 auf die späteren Verteidigergebühren anzurechnen (Anm. zu VV 2102).

 

Rz. 145

Soweit sich die Beratung auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt (VV 4143 ff.), erhält er die Gebühr nach VV 2100, die ebenfalls anzurechnen ist, wenn das Rechtsmittel durchgeführt wird (Anm. zu VV 2100).

 

Rz. 146

Erhält der Anwalt den Auftrag, sowohl in der Hauptsache zu beraten als auch über vermögensrechtliche Ansprüche, so erhält er sowohl eine Gebühr nach VV 2102 als auch eine Wertgebühr nach VV 2100.

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