Rz. 14

Gemessen an dem gesetzgeberischen Ziel, bei der Erhöhung nach VV 1008 nicht auf die Personenmehrheit der Auftraggeber, sondern auf die Anzahl der vertretenen Personen (Mandanten) abzustellen (siehe Rdn 6), ist die Fassung des Tatbestandes missglückt. Da nach S. 1 stets mehrere Personen zugleich Auftraggeber sein müssen, wird etwa der Fall nicht erfasst, wo Bruchteilseigentümer ihren Verwalter ermächtigen, im eigenen Namen einen Anwalt zu beauftragen, ihre Interessen zu vertreten. Gleiches würde für einen Haftpflichtprozess gelten, wenn davon ausgegangen wird, dass der Versicherer auch dann alleiniger Auftraggeber des Anwalts sei, wenn er diesen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB ebenfalls zur Vertretung des Versicherten einschaltet.[21] Dann hat der Anwalt nur einen Auftraggeber, aber eine Vielzahl von Mandanten (vgl. § 7 Rdn 10, 16). Diese Auffassung ist allerdings abzulehnen, weil bei interessengerechter Betrachtung sowohl der Versicherer als auch der Versicherte jeweils Auftraggeber sind.[22] Nach Rechtsprechung des BGH wird der Rechtsanwalt hier für mehrere Personen i.S.v. VV 1008 tätig.[23] Zur Rechtslage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft siehe Rdn 29 ff.

 

Rz. 15

Diese Variante lässt sich auch durch subjektive oder teleologische Auslegung nicht in den Gebührentatbestand einbeziehen, weil eine Reduzierung auf nur einen Auftraggeber gegen den klaren Wortlaut der Vorschrift zu Lasten des Schuldners ausscheidet. Es geht hier zwar nur um ein redaktionelles Versehen. Dieses ist aber nicht offenkundig, sondern erschließt sich erst nach Interpretation der Gesetzesbegründung. Es ließe sich allerdings durch eine vereinfachte Fassung des Tatbestandes korrigieren, wenn bestimmt würde:

"Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehr als eine Person, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um..."

Da es bei VV 1008 nur um die Höhe der Vergütung und nicht um die vertragliche Anspruchsgrundlage geht, bedarf es gesetzestechnisch keiner Erwähnung eines Vertragspartners.

[22] So zutr. Schmidt, AnwBl 1978, 67 zu dem nur im Ergebnis richtigen Urt. des OLG Köln AnwBl 1978, 65.
[23] BGH 19.1.2010 – VI ZB 36/08, AGS 2010, 166 = RVGreport 2010, 100 = NJW 2010, 1377.

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