Rz. 58

Bei der Frage, ob die Veranlassung der Zustellung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung die Vollstreckungsgebühr auslöst, ist richtigerweise zu differenzieren. Grundsätzlich gilt, dass dadurch keine zusätzliche Gebühr erwächst. Denn die bloße Zustellung gehört gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 noch zum Rechtszug des Anordnungsverfahrens und stellt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 keine besondere Angelegenheit dar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge