Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Einverständnis aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer (Abs. 3)

1. Gestattungsanspruch Rz. 134 Nach Absatz 3 kann ein Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung verlangen, wenn ihr alle dadurch über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. Wie nach früherem Recht[384] besteht der Anspruch auch dann, wenn die bauliche Veränderung für keinen der anderen Wohnungs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Berücksichtigung der Vereinbarung in der Zwangsversteigerung

I. Allgemeines Rz. 10 Sind die Voraussetzungen für das Bestehenbleiben des Dauerwohnrechts gegeben, so ist es im geringsten Gebot als bestehenbleibendes Recht aufzuführen. Ein Streit über das Bestehenbleiben ist im Verteilungstermin zu klären.[9] Rz. 11 Lässt sich im Versteigerungstermin nicht klären, ob alle Bedingungen für das Bestehenbleiben erfüllt sind, ist das Dauerwohnr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Verkündung des Beschlussergebnisses

a) Verkündung als konstitutives Element Rz. 83 Nach Rechtsprechung des BGH kommt ein Beschluss nicht schon mit der Stimmabgabe als Akt kollektiver Willensbildung zustande. Es bedarf eines zusätzlichen Aktes der Verkündung durch den Versammlungsleiter. Dieser ist konstitutiv; ohne Verkündung ist der Beschluss also noch nicht zustande gekommen.[194] Allerdings wird man die Verk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung

a) Weitere Grenzen der Mehrheitsherrschaft Rz. 57 Die gesetzliche Regelung ist allerdings bei Weitem nicht vollständig. Der Verstoß gegen zwingendes Recht ist nicht der einzige Umstand, der zur Nichtigkeit eines Beschlusses führt. Weitere Grenze für die Mehrheitsherrschaft sind insbesondere das sachenrechtliche Grundverhältnis und der Kernbereich des Sondereigentums sowie sta...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / J. Schadensersatz bei zu Unrecht versagter oder erteilter Zustimmung

I. Schadensersatzanspruch des Veräußerers Rz. 67 Dem Veräußerer können gemäß § 280 BGB Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gegen den Zustimmungsberechtigten zustehen, wenn dieser die Zustimmung ohne wichtigen Grund versagt hat.[215] Der zustimmungsberechtigte Externe, der die Zustimmung versagt hat, haftet nur für den Schaden, der bis zu dem Zeitpunkt eingetreten ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Abdingbarkeit und abweichender Gebrauchsumfang

1. Vereinbarung und Abdingbarkeit Rz. 19 Die Vorschriften des § 16 stehen vollständig zur Disposition der Wohnungseigentümer.[74] Daraus folgt, dass davon auch der Gebrauchs- und Nutzungsumfang umfasst sind. Dies gilt auch für die anteiligen Gebrauchsvorteile am gemeinschaftlichen Eigentum, die aus § 16 Abs. 1 S. 3 folgt. Vorrangig hat m.E. zunächst die Auslegung der Bestands...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verwaltervergütung und Aufwendungsersatz

a) Vergütungsanspruch und Höhe der Vergütung Rz. 421 Der Anspruch auf Vergütung folgt grundsätzlich aus den §§ 611 Abs. 1, 675 BGB aufgrund der vertraglichen Abrede zwischen dem Verwalter und der GdWE. Rz. 422 Wird ausnahmsweise ein bestimmter Erfolg geschuldet (hierzu auch Rdn 301), folgt der Anspruch aus den §§ 675, 631 Abs. 1 BGB. Rz. 423 Eine Vergütung schuldet die GdWE nur...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Früchte

Rz. 32 Die Ausführungen über die Nutzungen gelten auch für die Früchte der baulichen Veränderung.[62]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Voraussetzungen

Rz. 64 Der Anspruch aus§ 18 Abs. 4 WEG wird voraussetzungslos gewährt. Er ist mithin nicht abhängig von einem bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse.[313] Eine Grenze ergibt sich nur aus den allgemeinen Schranken der Rechtsausübung wie Rechtsmissbrauch.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Funktionen der Eigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 S. 1 WEG)

1. Willensbildungsorgan Rz. 5 § 23 Abs. 1 WEG fokussiert sich sehr auf die Funktion der Eigentümerversammlung als Ort der Mehrheitsentscheidung durch Beschluss. Um dieser Zielsetzung unter Wahrung der Eigentümerinteressen gerecht zu werden, hat jeder Wohnungseigentümer das unabdingbare Recht, in der Versammlung seine Auffassung zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen und so au...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Dreigliedriges Verfahren: Veräußerungsverlangen, Entziehungsklage und Vollstreckung

a) Dreistufiges Verfahren Rz. 5 Das Entziehungsverfahren ist nach wie vor dreistufig konzipiert. Am Anfang steht gemäß § 17 Abs. 1 WEG ein Akt der internen Willensbildung, der in der Aufforderung zur Veräußerung mündet. Dieser hat freilich, wie gleich zu zeigen sein wird, gegenüber dem früher erforderlichen Beschluss nach § 18 Abs. 3 WEG a.F. erheblich an Bedeutung verloren. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anwendungsbeispiele

aa) Tierhaltung Rz. 51 Die Haltung ungefährlicher Kleintiere, wie Ziervögel, Schildkröten, Hamster, Kaninchen, Zierfische im Aquarium, gehört grundsätzlich zum sozial üblichen Wohngebrauch. Das gilt auch für die Haltung eines Blindenhundes.[156] Die Tierhaltung überschreitet allerdings dann die Grenze des Zulässigen, wenn von den Tieren störende Gerüche oder Geräusche oder ko...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Bargelder

Rz. 188 Der Verwalter muss sowohl Bargeld in einer gesonderten Kasse aufbewahren als auch ein offenes Fremdkonto für die GdWE unterhalten. Rz. 189 Es gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung, mindestens ein Verwaltungskonto zu führen, weshalb die bloße Barverwaltung aller Gelder pflichtwidrig wäre.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Ende des Beiratsamts

Rz. 10 Ein Mitglied des Verwaltungsbeirats kann sein Amt bei befristeter Bestellung durch Ablauf der Frist, ferner durch Abberufung, Amtsniederlegung und das Ausscheiden aus der Gemeinschaft verlieren. Zu den Auswirkungen des Ausscheidens einzelner Mitglieder auf das Gremium s. Rdn 21. I. Fristablauf Rz. 11 Die Dauer der Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat kann durch Vereinbar...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Verfahren

aa) Berichtigung von Beschluss-Sammlung und Niederschrift Rz. 111 Häufig wird die Unrichtigkeit der Beschluss-Sammlung mit entsprechenden Fehlern der Niederschrift einhergehen, insbesondere dann, wenn eine Person für beide Dokumentationsarten zuständig ist. In diesem Fall kann der für die Niederschrift Verantwortliche bereits im Verfahren der Protokollberichtigung[198] darauf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Wohnungen und sonstige Räume

1. Wohnungen und Räume Rz. 12 Nach § 3 Abs. 1 kann Sondereigentum nur an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (vgl. Rdn 8, 9) begründet werden. Es ist zulässig, Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an sonstigen Räumen mit einem Miteigentumsanteil zu einem gemischten Wohnungs- und Teileigentum zu verbinden (vgl. § 1 WEG Rdn 9, § 7 W...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 9. Einzelabrechnung bei Eigentümerwechsel

a) Keine zeitanteilige Abrechnung Rz. 159 Eine zeitanteilige Berechnung der auf den Voreigentümer einerseits und den Erwerber andererseits entfallenden Ausgaben ist nicht vorzunehmen.[419] Die Festlegung der Abrechnungsspitze ist daher bei einem Eigentümerwechsel in gleicher Weise vorzunehmen wie ohne Eigentümerwechsel. Eine Aufteilung der Abrechnungsspitze zwischen dem Erwer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Grenzen

1. Keine Zwangsteilnahme an Online-Versammlungen Rz. 31 § 23 Abs. 1 S. 2 WEG stellt lediglich eine zusätzliche Möglichkeit für solche Wohnungseigentümer dar, die nicht persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen wollen. Die Vorschrift ermächtigt die Eigentümermehrheit nicht, die zwangsweise Durchführung der Eigentümerversammlung als Online-Veranstaltung zu beschließen....mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Mitbenutzung zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmter Teile, Anlagen und Einrichtungen (§ 33 Abs. 3 WEG)

I. Bedeutung Rz. 4 Da das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nur dienstbarkeitsähnlicher Rechtsnatur ist, hat der Berechtigte aus dieser Rechtsstellung keine Berechtigung am Grundstück. Dem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, das funktional dem Wohnungs- und Teileigentum angenähert ist, steht somit keine Entsprechung zum Gemeinschaftseigentum gegenüber. Ohne die Regelung des § ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Vorgehen gegen Beeinträchtigungen

1. Abwehransprüche des Eigentümers Rz. 7 Gegen Beeinträchtigungen der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen kann, sofern nichts anderes vereinbart ist, zunächst der Grundstückseigentümer aus § 1004 BGB vorgehen. Denn ihm stehen auch nach der Belastung seines Eigentums mit Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten alle Befugnisse aus dem Eigentu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Haftungsausschluss

Rz. 357 In welchem Umfang die Haftung des Verwalters im Hinblick auf dessen Verschulden, die zeitliche Durchsetzbarkeit (Verjährung), Beweislastregeln oder eine Haftungssumme begrenzt werden kann, hängt auch davon ab, ob es sich um einen formularmäßigen Ausschluss handelt. Hierzu siehe die Kommentierung zu § 26 WEG Rdn 513 ff.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Erzwingung einer Eigentümerversammlung durch einzelne Wohnungseigentümer

I. Einberufung auf Verlangen eines Viertels der Eigentümer (§ 24 Abs. 2 WEG) 1. Voraussetzungen Rz. 40 In der Praxis kommt es immer wieder dazu, dass einzelne Wohnungseigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung wünschen, der Verwalter und der Verwaltungsbeirat sie aber für entbehrlich halten. In diesem Fall können die betroffenen Wohnungseigentümer versuchen, die Ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Ausschluss oder Kürzung des Anspruchs

1. Mittelbare Begrenzung durch Kostenvereinbarungen nach § 10 Abs. 1 S. 2 Rz. 112 Der aus Absatz 3 folgende wohnungseigentumsrechtliche Ausgleichsanspruch kann durch Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden.[326] Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass ein Wohnungseigentümer bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums auf eigene Kosten instand zu setzen hat, so t...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. § 11 Abs. 1 Nr. 1c HeizkostenV

Rz. 33 § 11 Abs. 1 Nr. 1c HeizkostenV nimmt vor dem 1.7.1981 bezugsfertig gewordene Gebäude, in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann, von der Anwendung der HeizkostenV aus.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Änderung des Verteilungsschlüssels

1. Beschlusskompetenz Rz. 50 Sowohl eine beschlossene als auch eine vereinbarte Verteilung der Kosten kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.[95] § 16 Abs. 2 S. 2 WEG begründet die Beschlusskompetenz, den Verteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss abweichend von dem in § 16 Abs. 2 S. 1 WEG bestimmten Maßstab, aber auch abweichend von einem durch die Wohnungseigentüm...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pfli...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Stellplätze, Freiflächen und andere Teile des Grundstücks

1. Stellplätze Rz. 23 Kfz-Stellplätze im Freien, auf nicht dem überdachten Oberdeck eines Parkhauses auf oder auf oder unter der Hebebühne eines Doppelstockgarage können nach § 3 Abs. 1 S. 2 Gegenstand von Sondereigentum sein. Dabei kommt es – anders als nach der früheren Rechtslage – nicht darauf an, ob sie Raumcharakter haben oder hinreichend dauerhaft markiert sind. Sie ge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung

Rz. 81 Der Verwalter ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. 1. Grundlagen Rz. 82 Im alten Recht war der Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung Teil des Individualanspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 a.F.) und konnte daher von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Inhalt

Rz. 65 Auch nach der Normierung des Rechtes auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG bestehen darüber hinausgehende Auskunftsansprüche, die vom Verpflichteten ein aktives Tun, nämlich die Beschaffung und Herausgabe von Informationen abverlangt.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Angemessener Ausgleich

a) Leistung des Angleichs Rz. 36 Ein Wohnungseigentümer kann nach Absatz 4 S. 1 die nachträgliche Gestattung der Nutzung der baulichen Veränderung gegen angemessenen Ausgleich verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass die Wohnungseigentümer, die die bauliche Veränderung nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgenommen haben oder auf deren Verlangen nach § 20 Abs. 2 S. 2 sie durch die G...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Eintragung von Altbeschlüssen aufgrund vereinbarter Öffnungsklauseln (§ 48 Abs. 1 WEG)

I. Anwendbarkeit neuen Rechtes auf Altbeschlüsse 1. Beschlüsse kraft gesetzlicher Öffnungsklausel Rz. 1 § 48 Abs. 1 WEG ordnet auch für vereinbarungsändernde Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst oder durch Gerichtsentscheidung ersetzt wurden, die Anwendbarkeit von §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 WEG an. Für Beschlüsse, die kraft gesetzlicher Öffnungsk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Die rechtliche Ausgestaltung des Dauerwohnrechts (§ 31 Abs. 1 WEG)

I. Rechtsnatur und Berechtigte Rz. 3 § 31 Abs. 1 WEG qualifiziert das Dauerwohnrecht als Belastung eines Grundstücks. Demnach handelt es sich beim Dauerwohnrecht nicht um ein grundstücksgleiches Recht, sondern um ein dienstbarkeitsartiges Recht.[2] Das Recht kann jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt werden, auch dem Grundstückseigentümer selbst. II. Vergleich ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 9. Schornsteinreinigung

Rz. 137 Zu den Betriebskosten zählen die Kosten der Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12 BetrKV).mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Anwendung auf Sondereigentum

Rz. 12 Die Regelungen des § 20 gelten nach § 13 Abs. 2 im Grundsatz auch für bauliche Veränderungen im Bereich des Sondereigentums. Eine Ausnahme gilt nur für bestimmten Fälle des Beschlusszwangs.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Verwaltungskosten und Zuordnung (§ 16 Abs. 2)

a) Begriff der Verwaltungskosten (§ 16 Abs. 2 Fall1) Rz. 55 Verwaltungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 16 Abs. 2 sind, wie unter anderem aus § 1 Abs. 2 BetrKV folgt, solche, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung anfallen.[195] Auf die Aufwendung der Kosten für die Ausführung der ordnungsmäßigen Verwaltung hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Einhalten von Gesetz, Vereinbarungen und Beschlüssen (Nr. 1)

1. Überblick Rz. 3 Absatz 1 Nummer 1 begründet die Pflicht jedes Wohnungseigentümers, das in der Gemeinschaft geltende Regelwerk einzuhalten. Dieses Regelwerk besteht aus den gesetzlichen Regelungen, den Vereinbarungen einschließlich der Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter in der Teilungserklärung[6] und den Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Die Kompetenz der Wohnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Amtspflichten des Verwalters

1. Allgemeines Rz. 14 § 27 Abs. 1 WEG regelt Amtspflichten des Verwalters, die diesen aufgrund seiner Stellung als Organ der GdWE treffen. Rz. 15 Auf diese können die Wohnungseigentümer nur durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss (Abs. 2) einwirken; nicht aber durch den Verwaltervertrag.[11] Rz. 16 Der Verwalter wird auch im Rahmen des § 27 Abs. 1 WEG nur für die GdWE täti...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Ziel der Regelung

1. Kostenfreistellung nicht interessierter Wohnungseigentümer Rz. 3 Ziel der Regelung in Absatz 1 S. 1, Absatz 2 und 3 ist die Kostenfreistellung der Wohnungseigentümer, die nicht an der gestatteten oder beschlossenen baulichen Maßnahme interessiert sind. In Ansätzen gab es eine solche Regelung schon im früheren § 16 Abs. 6. Die geltende Regelung unterscheidet sich von der fr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VII. Gerichtliche Durchsetzung

Rz. 290 Die Beiträge sind durch Klage bei dem gemäß § 43 Nr. 2 oder im Mahnverfahren geltend zu machen, auch soweit sich der Anspruch gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer richtet. 1. Aktivlegitimation Rz. 291 Aktiv legitimiert und prozessführungsbefugt ist die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin der Wohngeldansprüche (§ 9a Abs. 1), die als...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Zweckbestimmung im engeren Sinne

a) Regelungsinhalt Rz. 51 Während eine Zweckbestimmung im weiteren Sinne festlegt, ob die zum Sondereigentum gehörenden Räume Wohnungseigentum (zu Wohnzwecken dienend) oder Teileigentum (nicht zu Wohnzwecken dienend) sind, regelt die Zweckbestimmung im engeren Sinne, in welchen Grenzen eine Teileigentumseinheit (z.B. als Laden) oder Wohnungseigentumseinheit genutzt werden dar...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Abänderungsmöglichkeiten beim Umlageschlüssel

a) Abänderung und Erweiterung des Umlageschlüssels Rz. 183 Es bestehen grundsätzlich Abänderungsmöglichkeiten bestehender Umlageschlüssel– sie dürfen jedoch nicht unbillig sein. Der Umlageschlüssel kann im Einzelfall abgeändert werden, um beispielsweise die Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer zu verhindern (S. auch Rdn 161 ff.). Weder dürfen eine Benachteiligung im H...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Entlastung des Verwalters

a) Allgemeines Rz. 381 Die Möglichkeit, den Verwalter zu entlasten, ist gesetzlich nicht geregelt, von der Rechtsprechung aber anerkannt.[302] Rz. 382 Sinn und Zweck der Entlastung ist es, das bisherige Verwalterhandeln, d.h. dessen Tätigwerden in der Vergangenheit, zu billigen und die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen.[303] Rz. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Gesetzlich nicht geregeltes Beschlussrecht

I. Lückenhafte gesetzliche Regelung Rz. 60 Obwohl § 23 WEG die Funktion der Eigentümerversammlung als Gremium, das Entscheidungen durch Beschluss fasst, betont, ist das Beschlussrecht gesetzlich nur äußerst lückenhaft geregelt. Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung finden sich neben einer systematisch eigentlich den Vorschriften zur Einberufung zugehörigen R...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Form, Zeitpunkt und Verfahren bei Eintragungen, Vermerken und Löschungen

1. Form des Eintrags in die Beschluss-Sammlung a) Eintragungen Rz. 91 Zur Form von Eintragungen finden sich einige wesentliche Regelungen in § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 bis 3 und S. 3 WEG. Demnach hat die Beschluss-Sammlung die seit Inkrafttreten der Novelle "ergangenen" Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum zu enthalten.[167] Da interessierten Wohnungseigentümern nach § 24 Abs. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Gebäudebestandteile

1. Konstruktive Teile Rz. 28 Gebäudebestandteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, können nach § 5 Abs. 2 nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Sie sind auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Rz. 29 Hiernach besteht zwingend gemeinschaftliches Eigentum an: Fundamenten; ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Regelungen in AGB

a) Allgemeines Rz. 513 Damit Klauseln im Verwaltervertrag nach den §§ 305 ff. BGB überprüfbar sind, muss es sich bei diesen zunächst um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handeln. Rz. 514 D.h. es muss sich um Bedingungen zu einem Vertrag handeln, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Partei (Verwender) der anderen Partei bei A...mehr