Rz. 46

Bei einer Einordnung der stillen Vermögenseinlage als bilanzielles Eigenkapital (s. Rz. 45) bietet sich der Ausweis der stillen Vermögenseinlage als Sonderposten mit der Bezeichnung "Einlagen stiller Gesellschafter" oder einer vergleichbaren Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals nach dem "Gezeichneten Kapital", nach den "Gewinnrücklagen" oder als letzter Posten der Eigenkapitalgruppe an.[1] Bei einer Einordnung der stillen Vermögenseinlage als bilanzielles Fremdkapital (s. Rz. 45) kommt dagegen lediglich ein Ausweis unter den Verbindlichkeiten in Betracht.[2] Konkret empfiehlt sich hier ein Ausweis unter dem Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" (C. 8.). Handelt es sich bei dem stillen Gesellschafter allerdings um ein Kreditinstitut, sollte ein Ausweis der stillen Vermögenseinlage unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (C. 2.) vorgenommen werden.[3] Stellt der stille Gesellschafter hingegen ein verbundenes Unternehmen oder ein Unternehmen dar, mit dem ein Beteiligungsverhältnis besteht, sollte der Ausweis unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" (C. 6.) bzw. "Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" (C. 7.) erfolgen.[4] Sofern es sich bei der stillen Vermögenseinlage um eine Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern handelt, ist gemäß § 42 Abs. 3 GmbHG eine solche Verbindlichkeit regelmäßig gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.[5]

 

Rz. 47

Im Anhang sollten Angaben darüber zur Verfügung gestellt werden, ob für die (Rest-)Laufzeit der im bilanziellen Eigenkapital ausgewiesenen stillen Gesellschaft die Kriterien der Nachrangigkeit der Kapitalüberlassung im Insolvenz- oder Liquidationsfall der kapitalaufnehmenden Gesellschaft, der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, der Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe sowie der Nachhaltigkeit (Längerfristigkeit) der Kapitalüberlassung kumulativ erfüllt sind.[6] Vor allem sollte der nächstmögliche Kündigungs- bzw. Rückzahlungstermin angegeben werden. Ferner sind im Zusammenhang mit den Anhangangaben zu einer im Fremdkapital ausgewiesenen stillen Gesellschaft § 268 Abs. 5 HGB und § 285 Satz 1 Nrn. 1, 2 HGB zu beachten.[7]

[1] Vgl. Singhof, in Schulze-Osterloh u. a., Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. III/2 Rz. 185, Stand: 6/2008; Heymann, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, B 231 Rz. 15, Stand: 6/2011; Küting/Kessler, in Dusemond/Küting/Strickmann/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 272 HGB Rz. 252, Stand: 4/2011.
[2] Vgl. Küting/Kessler, in Dusemond/Küting/Strickmann/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 272 HGB Rz. 252, Stand: 4/2011.
[3] Vgl. hierzu auch Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 173.
[4] Vgl. Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 173 f.; Küting/Kessler, in Dusemond/Küting/Strickmann/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 272 HGB Rz. 252, Stand: 4/2011.
[5] Vgl. hierzu auch Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 172; Küting/Kessler, in Dusemond/Küting/Strickmann/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 272 HGB Rz. 252, Stand: 4/2011; a. A. Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 81 m. w. N.
[6] Vgl. IDW, WPg 1994, S. 421.
[7] Vgl. Singhof, in Schulze-Osterloh u. a., Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. III/2 Rz. 184, Stand: 6/2008.

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