Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Allgemeine Ausführungen

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz grenzt die Tierbestände, die nicht überschritten werden dürfen, wenn sie zur Land- und Forstwirtschaft gehören sollen und damit keine gewerbliche Tierhaltung gegeben ist, grundsätzlich nach Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche ab und ermittelt daraus einen Umrechnungsschlüssel. Der Begriff "Vieheinheit" ist ein ste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ermittlung der Vieheinheiten

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Umrechnung des tatsächlichen Tierbestands in VE erfolgt gem. § 51 Abs. 1a Satz 2 BewG nach dem Futterbedarf. Dieser Futterbedarf für eine bestimmte Zeit ist je nach Art des Tieres verschieden. Dies muss bei der Umrechnung berücksichtigt werden. Rz. 19 [Autor/Stand] Auch ist dabei nicht von dem Tierbestand an einem bestimmten Stichtag auszugehen, sonde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Steuerschuldner für die Grundsteuer

Rz. 121 [Autor/Stand] Bei der bis zum 31.12.2024 geltenden Einheitsbewertung ist in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden aufgrund der getrennten Bewertung von Gebäude und Grund und Boden der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden Schuldner der dafür entstehenden Grundsteuer sowie der zivilrechtliche Eigentümer des dazugehörigen belas...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Grund und Boden

Rz. 25 [Autor/Stand] § 905 BGB bezeichnet den Grund und Boden als einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt. Abgesehen von den Flächen, die zur Vermögensart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören, ist der Grund und Boden dem Grundvermögen zuzurechnen. Rz. 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 51 BewG dient der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung. Dabei kommt die Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der Bodenbewirtschaftung zur Geltung. Landwirtschaftliche Tierhaltung liegt danach nur dann vor, wenn der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage für den Tierbestand verfü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Bestandteile des Grundstücks

Rz. 29 [Autor/Stand] Eine Definition des Begriffs sonstige Bestandteile enthält die Vorschrift des § 243 BewG nicht. Vielmehr ist der Begriff nach bürgerlichem Recht auszulegen. Danach gehören zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks die übrigen wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks (§§ 93 ff. BGB). Wesentliche Bestandteile des Grundstück...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Rechte

Rz. 40 [Autor/Stand] Zwar gelten auch Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind als Bestandteil des Grundstücks (§ 96 BGB). Jedoch werden die Rechte, obwohl sie zum Grundvermögen gehören, nicht gesondert als Grundstück bewertet. Die Belastungen durch das Recht werden auch nicht bei der Bewertung des belasteten Grundstücks wertmindernd abgezogen. Hierbei hande...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abgrenzung der Vieheinheiten nach der Größe der Nutzfläche

Rz. 14 [Autor/Stand] § 51 Abs. 1 und 1a BewG bestimmen die Anzahl der Vieheinheiten (VE), die je nach Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Betrieb vorhanden sein dürfen, damit der Tierbestand noch zur landwirtschaftlichen Nutzung gerechnet werden kann. Die Änderung des Vieheinheiten-Schlüssels ab 1.1.1999 durch Abs. 1a bewirkt, dass die Zahl der zulässigen VE je ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Beständigkeit des Bauwerks (Tz. 2.6 AbgrenzE)

Rz. 219 [Autor/Stand]"Die Entscheidung der Frage, ob ein Bauwerk von einiger Beständigkeit ist, richtet sich allein nach der Beschaffenheit (Material) des Bauwerks. Ohne Bedeutung ist daher, ob das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, z.B. für Zwecke einer Ausstellung (BFH vom 24. Mai 1963, BStBl III S. 376)." Rz. 220 [Autor/Stand] Ohne Bedeutung für di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Umrechnung der ausländischen Steuer

Rz. 52 [Autor/Stand] Die auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnende ausländische Steuer ist erforderlichenfalls für den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) in Euro umzurechnen, also für den Tag, an dem die deutsche Erbschaftsteuer für den Erwerb entstanden ist (§ 9 ErbStG), und nicht für den Tag, an welchem die ausländische Steuer gezahlt worden ist. Maßgeblich ist der im B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendung des Umrechnungsschlüssels

Rz. 23 [Autor/Stand] Die in dem Umrechnungsschlüssel enthaltenen Einheiten gelten für die Erzeugung (z.B. eines Mastschweins) oder die zwölfmonatige Haltung eines Tieres (z.B. Milchkuh, Legehenne). Rz. 24 [Autor/Stand] Die Spezialisierung landwirtschaftlicher Betriebe hat jedoch dazu geführt, dass die risikoreiche zur Vorbereitung der späteren Mastperiode Umstellung der Kälbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt Begriff und Umfang des Grundvermögens. Die Regelungen über die Bewertung des Grundvermögens ergeben sich aus den §§§§ 179 und 182 bis 198 BewG. Rz. 2 [Autor/Stand] § 176 Abs. 1 BewG umschreibt den Umfang des Grundvermögens und grenzt dieses negativ vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 158 und 159 BewG) und den Betriebsgrund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Koordinierte Ländererlasse

Rz. 97 [Autor/Stand] Als Reaktion auf die vorstehenden Beschlüsse des BFH haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit koordinierten Erlassen vom 24.6.2024 [2] zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Gru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Zubehör

Rz. 35 [Autor/Stand] Der Begriff des Zubehörs wird in der Vorschrift des § 243 BewG nicht definiert. Vielmehr ist der Begriff nach dem bürgerlichen Recht auszulegen. Nach § 97 BGB sind solche beweglichen Sachen Zubehör, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem Verhältnis wirtschaftlic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnungseigentum und das Teileigentum (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 47 [Autor/Stand] Das Wohnungseigentum [2] ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Rz. 48 [Autor/Stand] Beim Teileigentum handelt es sich um das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Der § 261 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Antrag auf Anrechnung

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag. Form- und Fristerfordernisse bestehen mangels entsprechender Regelung nicht.[2] Bei Auslandsvermögen in mehreren Staaten (s. Rz. 45) ist ein Antrag pro Staat erforderlich.[3] Rz. 57 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Sonstige bebaute Grundstücke (Abs. 9)

Rz. 170 [Autor/Stand] Sonstige bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 9 BewG sind all jene Grundstücke, die nicht unter § 249 Abs. 2 bis 8 BewG fallen, d.h. die sich keiner der anderen Grundstücksarten zuordnen lassen. Folglich gehen die sieben anderen Grundstücksarten den sonstigen bebauten Grundstücken vor. Zu den sonstigen bebauten Grundstücken i.S.d. § 24...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Pelztiere (Abs. 5)

Rz. 30 [Autor/Stand] Pelztiere werden nach § 51 Abs. 5 BewG nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, also zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerechnet, wenn die zu ihrer Haltung erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen tatsächlich gewonnen werden. Rz. 31 [Autor/Stand] Während Sumpfbiber (Nutria),...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zubehör

Rz. 45 [Autor/Stand] Auch den Begriff Zubehör hat das BewG dem bürgerlichen Recht entnommen. Deshalb ist die bürgerlich-rechtliche Auslegung dieses Begriffs auch für das BewG maßgebend.[2] Danach sind Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Verrentung-Stundung nach § 28 ErbStG

Rz. 7 [Autor/Stand] Anstelle oder gleichzeitig mit der Verrentung der Steuerschuld ist auch eine Stundung nach § 28 ErbStG möglich, sofern die dortigen Voraussetzungen vorliegen ( § 28 Abs. 2 ErbStG ; s § 28 ErbStG Rz. 55 f.)[2].mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Verweis auf Anlagen (Abs. 5 BewG)

Rz. 110 [Autor/Stand] Über § 241 Abs. 5 BewG wird klargestellt, dass die Anlage 34 und 35 zum Bewertungsgesetz die maßgeblichen Größen sowohl für den Umrechnungsschlüssel für die Tierbestände in Vieheinheiten als auch für die Einstufung der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes sind. Rz. 111 [Autor/Stand] Gleichzeitig ermächtigt § 263 Abs. 1 Satz 1 Nr. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Auslandsvermögensbegriff (Abs. 2)

Rz. 58 [Autor/Stand] § 21 Abs. 2 ErbStG unterscheidet zwei Arten von Auslandsvermögen: War der Erblasser (bzw. Schenker) Inländer, so ist der Auslandsvermögensbegriff enger gefasst (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Ob der Erwerber Inländer oder Ausländer ist, ist unerheblich. In diesem Fall gelten als Auslandsvermögen nur die Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 25 [Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört in erster Linie der Grund und Boden, und zwar der Grund und Boden allein, wenn er nicht bebaut ist (unbebaute Grundstücke, §§ 178, 179 BewG), sowie der Grund und Boden einschließlich der Gebäude, wenn er bebaut ist (bebaute Grundstücke, § 180 BewG). Zum Grundvermögen gehören aber nicht nur die Gebäude, sondern auch die sonstigen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Ein- und Umbauten des Nießbrauchers

Rz. 58 [Autor/Stand] Gebäude und andere Bauwerke, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück vom Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher) mit dem Grundstück verbunden worden sind, gehen nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie sind nicht in die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks einzubeziehen (vgl. § 2 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Gebäudebegriff vorrangig

Rz. 62 [Autor/Stand] Bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Sofern die Voraussetzungen für alle Gebäudemerkmale (vgl. Rz. 27) nebeneinander erfüllt sind, kann begrifflich keine Betriebsvorrichtung mehr vorliegen. Vielmehr handelt es sich bei dem Bauwerk zwingend um ein Gebäude. Denn nach § 243 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Anrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen (Abs. 4)

Rz. 66 [Autor/Stand] Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung vor wie die meisten der zurzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (s. § 2 ErbStG Rz. 232 f.), so ist § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG anzuwenden (s. auch Rz. 2 ff.). Aufgrund der geringen Anzahl abgeschlossener Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird die Frage, in w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Gleisanlagen und Brücken (Tz. 4.4 AbgrenzE)

Rz. 331 [Autor/Stand] „Gleise, Kräne und sonstige mechanische Verladeeinrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Das gleiche gilt für den Oberbau (Schienen, Schwellen und Bettung) und den Unterbau (Aufschüttungen und Befestigungen der Dämme, Einschnitte und dergleichen) von Schienenbahnen. Brücken, die nur dem üblichen Verkehr auf dem Grundstück dienen, stehen in keiner besonde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 63 [Autor/Stand] In § 50 Abs. 2 BewG 1934 waren neben dem Erbbaurecht auch die sonstigen grundstücksgleichen Rechte als "Grundstücke" aufgeführt. Das war bereits in § 68 BewG 1965 nicht mehr vorgesehen. Als grundstücksgleiche Rechte hatten seit 1.1.1964 praktisch nur noch die Eigentumsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) v. 15.3.1951[2] Bedeutung. Diese Rechte s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Folgen eines Eigentümerwechsels

Rz. 107 [Autor/Stand] Kommt es bei dem Erbbaurecht beispielsweise durch Verkauf, Erbfall oder Schenkung zu einem Eigentümerwechsel, ist vom zuständigen Lagefinanzamt für die wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG (Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaugrundstück) auf den 1.1. des Folgejahres eine Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG auf den neuen Eig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Der § 262 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Doppelfunktionale Bauteile (Abs. 3)

Rz. 70 [Autor/Stand] Nach § 243 Abs. 3 BewG sind in das Grundvermögen Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen einzubeziehen. Die Vorschrift entspricht § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG bei der Einheitsbewertung sowie § 176 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG bei der Bewertung für Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Keine Einbeziehung der Bodenschätze (§ 176 Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 75 [Autor/Stand] In das Grundvermögen dürfen die Bodenschätze nicht einbezogen werden. Ob es sich um grundstücksgleiche, subjektiv-dingliche (§ 96 BGB) oder rein persönliche Rechte handelt, ist ohne Bedeutung. Für den Grund und Boden, in dem sich die Bodenschätze befinden, und für etwa aufstehende Gebäude sind jedoch Grundbesitzwerte festzustellen. Rz. 76 [Autor/Stand] Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Belasteter Grund und Boden

Rz. 48 [Autor/Stand] Ein mit einem fremden Gebäude bebauter (belasteter) Grund und Boden liegt vor, wenn der Eigentümer des Grund und Bodens einem anderen das Nutzungsrecht zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden eingeräumt hat, dieser darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Rz. 49 [Autor/Stand] Das belastete Grundstück (Grund und B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 13 [Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört in erster Linie der Grund und Boden, und zwar der Grund und Boden allein, wenn er nicht bebaut ist (unbebaute Grundstücke, §§ 72 und 73 BewG), sowie der Grund und Boden einschließlich der Gebäude, wenn er bebaut ist (bebaute Grundstücke, § 74 BewG). Zum Grundvermögen gehören aber nicht nur die Gebäude, sondern auch die sonstigen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Entsprechende Anwendung des § 241 Abs. 2 bis 5 BewG

Rz. 165 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 13b Abs. 5 BewG erklärt die Vorschrift des § 241 Abs. 2 bis 5 BewG für entsprechend anwendbar. Die Absätze 2 bis 5 des § 241 BewG befassen sich mit dem Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf und der Abgrenzung der Zweige des Tierbestands bei Überschreitung der zulässigen Anzahl von Vieheinheiten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fortschreibung des Gesamtwerts

Rz. 70 [Autor/Stand] Der Gesamtwert, der sich bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (Gebäude auf fremdem Grund und Boden einschließlich des dazugehörigen belasteten Grund und Bodens) ergibt, kann sich durch Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks (z.B. durch Anbau, Umbau, Ausbau, Teilabriss, etc.) ändern. Eine solche Änderung ist auf Grund ausdrückliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff des Grundvermögens

Rz. 12 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz verwendet die Begriffe Grundbesitz, Grundvermögen, Grundstück, Geschäftsgrundstück und Betriebsgrundstück jeweils mit einem spezifisch bewertungsrechtlichen Begriffsinhalt. "Grundvermögen" stellt eine der in § 18 BewG aufgezählten drei Vermögensarten des Bewertungsrechts dar. Bei seiner Begriffsbestimmung ist von dem umfassenden Begr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zubehör

Rz. 16 [Autor/Stand] Auch den Begriff Zubehör hat das BewG dem bürgerlichen Recht entnommen. Deshalb ist die bürgerlich-rechtliche Auslegung dieses Begriffs auch für das BewG maßgebend. Rz. 17 [Autor/Stand] Vgl. Erläuterungen zu § 176 BewG Rz. 45.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. "Nutzungs- und Funktionszusammenhang" nicht maßgebend

Rz. 110 [Autor/Stand] Für die bewertungsrechtliche Beurteilung des Begriffs Grundvermögen ist allein die Vorschrift des § 176 BewG maßgebend. Die ertragsteuerliche Betrachtung hierzu ist an diese Vorschrift nicht gebunden. Dementsprechend kommen die Entscheidungen des Großen Senats des BFH zum Ertragsteuerrecht und die anschließende Rechtsprechung der Ertragsteuersenate des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gesetzliche Ausgangssituation

Rz. 106 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung hatte der Bundesgesetzgeber – anders als bei der Grundbesitzbewertung (vgl. § 198 BewG) – nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts vorgesehen. Damit war es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht möglich, einen vom Grundsteuerwert abweichenden niedrigeren (Verkehrs-)Wert für das Grundstück bzw....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Erbbaurecht

Rz. 20 [Autor/Stand] Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks (Grundstück i.S. des bürgerlichen Rechts) ein Bauwerk zu haben (§ 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht [2]). Auf das Erbbaurecht werden (mit wenigen Ausnahmen) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke angewendet; es wird wie ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 24 [Autor/Stand] Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass bewertungsrechtlich zum Grundvermögen auch Bestandteile und das Zubehör gehören, gilt für Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Für diese Gegenstände hat sich in der Praxis die Bezeichnung "Betriebsvorrichtungen" herausgebildet, die durch das BewÄndG 1965 in § 68...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Anzahl der Wohnungen

Rz. 79 [Autor/Stand] Insb. für die Grundstücksarten der Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke ist die Anzahl der Wohnungen für die Einordnung von Bedeutung. Während ein Einfamilienhaus über eine und ein Zweifamilienhaus über zwei Wohnungen verfügt, erfordert ein Mietwohngrundstück drei oder mehr Wohnungen. Mietwohngrundstücke kommen in der Praxis häuf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze (Tz. 1.2 AbgrenzE)

Rz. 120 [Autor/Stand] „Bei der Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein (BFH vom 15. Juni 2005, BStBl II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl II 2008 S. 12 m.w.N.). Ist das Bauwerk kein Gebäude, liegt nicht zwin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gesetzliche Anpassung in NRW

Rz. 111 [Autor/Stand] Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG), die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen, Gebrauch gemacht und am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

App, Die Berücksichtigung von Verlusten aus Tierzucht und Tierhaltung, Inf. 1990, 538; Engel, Die Fehler im Vieheinheitenschlüssel, Inf. 1988, 53; Engel, Landwirtschaft oder Gewerbe, 1998; Engel, Bewertungs-Ratgeber in der Tierhaltung, Einheitsbewertung und Abgrenzung zum Gewerbe, 1990; Felsmann, Änderung der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Allgemein zur Tierhaltung: App, Die Berücksichtigung von Verlusten aus Tierzucht und Tierhaltung, Inf. 1990, 538; Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78; Engel, Die Fehler im Vieheinheitenschlüssel, Inf. 1988, 53; Engel, Landwirtschaft oder Gewerbe, 1998; Engel, Bewertungs-Ratgeber in der Tierhaltung, Einheitsbewertung und Abgre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Abgrenzungsgrundsatz (Tz. 2.1 AbgrenzE)

Rz. 129 [Autor/Stand]"Die Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist (BFH vom 15. Juni 2005, BStBl II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl II 2008 S. 12 m.w.N.)." Rz. 130 [Autor/Stand] Bei der Abgrenzu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Grenzen der Regelung

Rz. 7 [Autor/Stand] Trotz der aufgrund des fehlenden DBA-Netzes (Rz. 1) hohen Bedeutung ist § 21 ErbStG weit davon entfernt, eine Doppelbesteuerung in allen Fällen zu vermeiden.[2] Die Regelung gilt nur bei unbeschränkter Steuerpflicht (Rz. 11 ff.) und demnach nicht bei mehrfacher beschränkter Steuerpflicht, wie sie etwa bei unterschiedlicher Definition des inländischen Verm...mehr