Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Deliktsrecht

Rn 10 Die Frage, ob die Norm des § 15b deliktsrechtlich zu qualifizieren ist, ist nach h.M. zu verneinen.[28] Damit sind Normadressaten nicht weitere Personen, die als Teilnehmer den Verstoß gegen das Zahlungsverbot unterstützen. Hier ist die Rechtslage somit anders, als bei der Deliktsrechtsnorm des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a. [29]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Folgen einer rechtswidrigen Hebesatzbestimmung

Rz. 23 [Autor/Stand] Stellt ein Gericht die Rechtswidrigkeit einer mittels Satzung getroffenen Hebesatzbestimmung fest, ist diese Hebesatzbestimmung vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen nichtig.[2] Eine nichtige Satzung entfaltet von Beginn an keine Rechtswirkung. Dennoch sind Grundsteuerbescheide, denen ein nichtiger Hebesatz zugrunde liegt, lediglich rec...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Aufsichtsräte

Rn 14 Aufsichtsräte unterfallen nicht unmittelbar dem § 15b. Eine Haftung kann sich jedoch aus eigenständigen Überwachungs-, Organisations- oder Eingriffspflichten ergeben, sofern ein pflichtwidriges Unterlassen kausal zur Vornahme verbotener Zahlungen beiträgt. Nachdem der Bundesgerichtshof in dem Urteil Doberlug festgeschrieben hat, dass der Gesellschaft selbst kein Schade...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zugelassene Billigkeitsmaßnahmen (Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Der Ausschluss von Billigkeitsmaßnahmen bei der Einheitsbewertung galt nach der Rechtsprechung des BFH auch für Billigkeitsmaßnahmen aufgrund von Übergangsregelungen, die die Finanzverwaltung zur Milderung der Folgen einer verschärfenden Rechtsprechung trifft.[2] Rz. 16 [Autor/Stand] Durch die Einfügung des § 20 Satz 2 Halbs. 2 BewG hat der Gesetzgeber in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Zeitweise Erfüllung eines Ermäßigungstatbestands

Rz. 105 [Autor/Stand] Sollten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nicht während des gesamten Hauptveranlagungszeitraums vorliegen, so ist die Ermäßigung für jeden vollen Erhebungszeitraum zu gewähren, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Ermäßigung vorliegen, A 15.6 AEGrStG 2025. Rz. 106 Praxis-Beispiel Beispiel: Die Wohnbau GmbH hat im Zusammenh...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift ist nur im systematischen Verbund mit §§ 3a–3e zu verstehen. Unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 kann auf Antrag für alle konzernangehörigen Unternehmen i.S.d. § 3e an einem einzigen Insolvenzgericht ein einheitlicher Gruppen-Gerichtsstand begründet werden.[1] Hiermit soll eine unkoordinierte Insolvenzabwicklung durch verschiedene, für die Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Sonderfälle der Zurechnung

Rz. 58 [Autor/Stand] Bei Treuhandverhältnissen ist bereits beim Erlass des Einheitswertbescheides zu prüfen, wem das Grundstück zuzurechnen ist. Folglich ist zu entscheiden, ob ein Treuhandverhältnis besteht und ob das Grundstück dem Treuhänder oder dem Treugeber zuzurechnen ist. Hat das FA das Grundstück dem Treuhänder zugerechnet, kann dieser nur gegen die Zurechnungsfests...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Organbeschluss (Abs. 4 S. 3)

Rn 52 Durch diese Vorschrift soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Gläubigerschutz der Zahlungsverbote nicht zur Disposition anderer Organe der juristischen Person stehen.[154] Damit ist die Ersatzpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahlung in Befolgung eines Beschlusses eines Organes der juristischen Person erfolgt, wobei dies bereits dem früher geltenden R...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Amtsniederlegung

Rn 12 Kommt es zu einer Amtsniederlegung, so ist wie bei § 15a die organschaftliche Stellung beendet, so dass das Zahlungsverbot nicht gilt (siehe zur Frage der Zurechnung von Zahlungen unten im Text), sofern keine Missbräuchlichkeit vorliegt.[32]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Sachsen

Rz. 151 [Autor/Stand] Auch der Freistaat Sachsen hatte frühzeitig für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) von der eingeräumten Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht und durch Art. 1 des Sächsischen Gesetzes zur Umsetzung der Grundsteuerreform[2] von § 15 GrStG abweichende Grundsteuermesszahlen beschlossen. Bei der Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwir...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2 Koordinationsantrag

Rn 3 Der Insolvenzeröffnungsantrag eines gruppenangehörigen Unternehmens gem. § 13 bewirkt keine automatische Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a.[16] Stattdessen bedarf es einer eigenständigen verfahrensrechtlichen Erklärung, die darauf gerichtet ist, eine Zuständigkeit des aufgerufenen Gerichts für künftige Gruppen-Folgeverfahren i.S.d. § 3c zu begründen.[17]...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1.2 Sitz

Rn 9 Da die §§ 3a ff. gerade darauf abzielen, die Insolvenzverfahren über die Vermögensmassen der einzelnen Gruppenmitglieder nicht an ihrem jeweiligen Sitz, sondern an einem einheitlichen Standort zu eröffnen, kommt der Benennung des Unternehmenssitzes maßgebliche Bedeutung zu.[38] Bei inländischen Kapitalgesellschaften ist die Nennung des Satzungssitzes (§ 5 AktG, § 4a Gmb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Feststellungszeitpunkt

Rz. 62 [Autor/Stand] Die Einheitswerte werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist der Beginn eines Kalenderjahrs. Entsprechend den verschiedenen Arten der Feststellung von Einheitswerten, nämlich der Hauptfeststellung, Fortschreibung und Nachfeststellung, werden die Feststellungszeitpunkte als Hauptfeststellungszeitpunkt, Fortschreibungszeitpunk...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Verzicht, Vergleich

Rn 53 Der Ausschluss der Möglichkeit eines Verzichts oder Vergleichs der juristischen Person dient dem Gläubigerschutz.[157] Die Ausnahmen hierzu entsprechen dem bisher geltenden Recht. Ausgenommen sind insolvenzabwendende Vergleiche oder eine Regelung im Insolvenzplan. Zudem wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgenommen, wonach das Verbot auch für den Insolvenz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte

Rz. 72 [Autor/Stand] Haben mehrere Feststellungsbeteiligte einen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist der Bescheid diesem bekannt zu geben.[2] Das gilt auch bei einer vollbeendeten Gesellschaft.[3] Es gelten die Grundsätze wie bei einem Vertreter mit umfassender Vollmacht. Der Bescheid muss aber, um den Feststellungsbeteiligen gegenüber wirksam zu werden, den Hinweis nach ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz

Rz. 160 [Autor/Stand] Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG), die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen, Gebrauch gemacht und am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ohne Fortschreibung nach § 222 BewG

Rz. 64 [Autor/Stand] Bei einer Neuveranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG, d.h. ohne Fortschreibung nach § 222 BewG (vgl. Rz. 30 ff.), ist der Neuveranlagungszeitpunkt gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, auf den sich erstmals ein abweichender Grundsteuermessbetrag ergibt. Vgl. dazu auch das Schaubild zu Rz. 11. Rz. 65 [Autor/Stand] Wie bei einer Neuv...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1.4 Bilanzsummen und Umsatzerlöse

Rn 11 Ferner verlangt § 13a Abs. 1 Nr. 1, dass die Bilanzsummen und Umsatzerlöse des letzten Geschäftsjahres der betroffenen Unternehmen angegeben werden. Nach § 267 Abs. 4a Satz 1 HGB setzt sich die Bilanzsumme aus den Posten zusammen, die in § 266 Abs. 2 Buchstabe A – E HGB aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (268 Abs. 3 HGB) wird nicht einbezo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeines

Rz. 67 [Autor/Stand] Ein Verwaltungsakt wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Inhaltsadressaten oder dem sonst von ihm Betroffenen bekannt gegeben ist.[2] Die Wirksamkeit tritt gegenüber demjenigen ein, an den die Bekanntgabe erfolgt ist. Der Verwaltungsakt kann bei mehreren Inhaltsadressaten bzw. Betroffenen einigen gegenüber wirksam werden, weil das FA ihnen di...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Haftung für die Insolvenzverursachung (Abs. 5)

Rn 55 Nach Abs. 5 sind insolvenzauslösende Zahlungen an Gesellschafter durch die Geschäftsleiter verboten. Bereits nach den früheren Spezialvorschriften der §§ 92, 84 AktG a.F., 130a HGB a.F. waren solche Zahlungen verboten, es sei denn, dies war auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht voraussehbar.[161] Eine Änderung zur ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Folgen fehlerhafter Bekanntgabe

Rz. 76 [Autor/Stand] Ohne Bekanntgabe wird der Einheitswertbescheid nicht wirksam.[2] Das Gleiche gilt, wenn das FA den Bescheid zwar bekannt gegeben hat, die Bekanntgabe jedoch fehlerhaft ist. Die Rechtswirkungen des Bescheides treten dann nicht ein. Der unwirksame Bescheid wahrt weder die Feststellungsfrist noch ist er geeignet, eine Ablaufhemmung herbeizuführen. Er kann a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Zwangsverwaltung

Rz. 81 [Autor/Stand] Ist für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet, so wird dem Eigentümer die Verwaltung und Benutzung entzogen. Diese geht auf einen gerichtlich bestellten Verwalter über.[2] Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Prozessführungsbefugnis – gesetzliche Vertretung

Rn 64 Der Insolvenzverwalter ist prozessführungsbefugt für die Geltendmachung der Ansprüche gem. § 15b. Er handelt als Partei kraft Amtes (§ 80 InsO).[185] Die Prozessführung kraft Amtes ist nicht eine Frage der Aktivlegitimation, sondern der Prozessführungsbefugnis.[186] Rn 65 Ist das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden, weil Masselosigkeit vorliegt,[187] ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind anzugeben:mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / § 15b Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 – Zulässige Zahlungen

Rn 27 § 15b Abs. 2 S. 1 nimmt von dem Zahlungsverbot solche Zahlungen aus, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dabei wird darauf abgestellt, ob die Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, dienen. Damit sind im Ausgangspunkt und abgesehen von den speziellen Re...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Nachteilsabwendung

Rn 29 Anerkannt waren Zahlungen zur Nachteilsabwendung,[84] Zahlungen zur Vermeidung des sofortigen Zusammenbruchs eines sanierungsfähigen Unternehmens,[85] wobei Zahlungen für Strom, Wasser und Gaslieferungen zur Aufrechterhaltung der Produktion danach privilegiert sein sollten.[86]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 6 Entsprechende Anwendung im Restrukturierungsverfahren

Rn 22 Nach § 37 Abs. 2 StaRUG findet § 13a in Restrukturierungssachen entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der einzelnen inhaltlichen Anforderungen gelten keine Besonderheiten. Fehlende oder unzulässige Angaben sind nach der hier vertretenen Auffassung differenziert zu behandeln. Insoweit ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen (s. Rn. 20 f.).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Maßgeblichkeit für Folgebescheide

Rz. 84 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide i.S. des § 171 Abs. 10 AO. Die durch sie getroffenen Feststellungen sind für andere Bescheide in der Weise bindend, dass sie diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Für die "anderen Bescheide", denen die Feststellungen der Grundlagenbescheide zugrunde zu legen sind, verwendet die AO den Begriff "Fo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Rechtsbehelfsbefugnis

Rz. 96 [Autor/Stand] Befugt, einen Rechtsbehelf einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Beschwert wird durch einen Feststellungsbescheid derjenige, für den der Feststellungsbescheid bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Wegen der dinglichen Wirkung der Feststellungsbescheide über Einheitswerte wir...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Absenkung des Hebesatzes für das Grundvermögen

Rz. 215 [Autor/Stand] Das Land Berlin hat durch gem. Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2024/2025[2] den einheitlichen Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2025 von zuvor 810 Prozent auf dann 470 Prozent abgesenkt. Damit soll vermieden werden, dass die Grundsteuer zu einer zu hohen Belastung für die dortigen Bürgerinnen u...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / § 15b Abs. 2 S. 1

Rn 31 Erfolgen Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 15b Abs. 2 S. 1), also durch einen Geschäftsleiter, welcher die Insolvenzantragspflicht nicht verletzt, darf er im Rahmen der Höchstzeiträume des § 15a Abs. 1 S. 1 und 2 noch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes ergreifen, wobei ein großzügigerer Maßstab gelten soll als bisher.[88] Die Aufrechterh...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4 Beizufügende Dokumente gem. § 13a Abs. 2

Rn 18 Der Schuldner hat dem Koordinationsantrag gem. § 13a Abs. 2 Satz 1 den letzten konsolidierten Abschluss der Unternehmensgruppe beizufügen. Diese Pflicht dient laut der Gesetzesbegründung dem Zweck, das Gericht so gut wie möglich über die Unternehmensgruppe sowie deren Tätigkeit und Zusammensetzung zu informieren.[65] Nach § 297 Abs. 1 HGB besteht der Konzernabschluss a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Verhältnis Grundlagen- zum Folgebescheid

Rz. 90 [Autor/Stand] Die Folge der selbständigen Feststellung der Besteuerungsgrundlage durch den Feststellungsbescheid über den Einheitswert ist, dass die Feststellungen des Grundlagenbescheids nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werden können, der auf dem Einheitswertbescheid beruht. Daraus ergibt sich weiter, dass gegen den Grundlagenbescheid ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätze

Rz. 100 [Autor/Stand] Der Streitwert eines Klage- oder Revisionsverfahrens wird durch das unmittelbare finanzielle Interesse des Rechtsbehelfsführers am Ausgang des Verfahrens bestimmt. Auswirkungen auf andere Verfahren[2] sind nicht zu berücksichtigen.[3] Rz. 101 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide über einen Einheitswert stellen eine Besteuerungsgrundlage gesondert fest. Ü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 15 GrStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung zur früheren Einheitsbewertung[3] keine Aussagen. Rz. 7 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / § 15b Abs. 2 S. 3

Rn 33 Für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung nach § 15b Abs. 2 S. 3 sind Zahlungen, die mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen, immer sorgfaltsgemäß. Dies gilt nicht nur bei einem vorläufigen starken Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 sondern auch beim sog. vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter.[98] Er haftet ggf. nach § 60...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG beträgt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 0,34 Promille. Bei einem Grundsteuerwert eines unbebauten Grundstücks von beispielsweise 100.000 EUR ergibt sich folglich ein Grundsteuermessbetrag von 34 EUR. Rz. 24 [Autor/Stand] In der früheren, auf die bis zum 31.12.2024 geltenden Einheitswerte anzuwend...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt

Rz. 270 [Autor/Stand] Das Land Sachsen-Anhalt hat ebenfalls eine eigene Anpassung bei der Grundsteuer vorgenommen und – wie Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – die Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) genutzt, um abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG eine zusätzliche landesrechtliche Option für differenzierende Hebesätze im Grundvermögen (Grundsteuer B)...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesellschaftsschaden bei Anwendung der Differenzhypothese

Rn 42 Stellt die Vorschrift auf den Gesamtgläubigerschaden ab und nicht etwa auf den Gesellschaftsschaden, weil offenbar der Gesetzgeber weiterhin – mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats – der Auffassung ist, der Gesellschaft selbst entstehe kein Schaden,[121] so handelt es sich (dennoch) um einen Schadensersatzanspruch.[122] Warum allerdings nur der Schaden bei den Ges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Rechtsprechung

Rz. 234 [Autor/Stand] Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.1.2026[2] entschieden, dass die durch § 1 BlnGrStMG erhöhten Grundsteuermesszahlen für Nichtwohngrundstücke nicht verfassungswidrig sind. Danach hält das Gericht die Regelung, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnungsbaugesetze und Wohnraumförderungsgesetze der Länder (Abs. 3)

Rz. 48 [Autor/Stand] Für Grundstücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz[2], nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz[3] oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde, gilt nach § 15 Abs. 3 GrStG ebenfalls eine um 25 % ermäßigte Grundsteuermesszahl. Somit wird auch diesen Grundstücken eine entsprechende Grundsteuervergünstigung gewährt....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Anpassung der Steuermesszahlen

Rz. 310 [Autor/Stand] Der Freistaat Thüringen hat ebenfalls von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) Gebrauch gemacht und für Thüringen – wie zuvor die Länder Saarland, Sachsen, Berlin und Bremen – durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform[2] von § 15 GrStG abweichende Grundsteuermesszahlen festgelegt. Hintergrund ist, dass sich bei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Änderungen im Jahr vor dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 85 [Autor/Stand] Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr vor dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt, ist bei Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenze i.S.d. § 222 Abs. 1 BewG neben der Hauptfeststellung des neuen Grundsteuerwerts auf den nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.2029) auch eine Wertfortschreibung des bisherigen Grundsteuerwerts unter Berü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Rechtliche Entwicklung

Rz. 4 [Autor/Stand] Bereits im § 20 des BewG 1934 war die Regelung enthalten, dass Werte, die nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG festgestellt werden, als Einheitswerte gelten. Diese Aussage war allerdings insofern ungenau, als die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nicht im BewG enthalten waren, sondern insbesondere in den §§ 214...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermäßigung der Steuermesszahl wegen Denkmalschutzes (Abs. 5)

Rz. 74 [Autor/Stand] Für bebaute Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, die Baudenkmäler i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind, wird die Steuermesszahl i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG um 10 % ermäßigt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrStG). Die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 5 GrStG setzt somit voraus, dass sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes

Rz. 36 [Autor/Stand] Der Inhalt eines Feststellungsbescheids über den Einheitswert ergibt sich aus § 19 Abs. 1 und 3 BewG: Er muss Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes enthalten. Bewertungsgegenstand ist die wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 BewG. Vorbedingung jeder Bewertung ist damit die Abgrenzung der zu bewertenden wirtsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 25 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2019[2] regelt die Festsetzung der Hebesätze. Die Vorschrift regelt, durch wen und für welchen Zeitraum die Hebesätze festzusetzen sind bzw. festgesetzt werden können. Darüber hinaus enthält diese Vorschrift Regelungen dazu, für welche Vermögensarten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bekanntgabe der festgesetzten Hebesätze

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Entscheidung über die Festsetzung des Hebesatzes erfolgt entweder durch Gemeindebeschluss oder durch Satzungsentscheidung bzw. durch Gesetzesbeschluss in Stadtstaaten. Ein Gemeindebeschluss kann bspw. im Rahmen des Gesetzes zum Haushaltsplan gefasst werden. In welcher Form der Beschluss gefasst wird, ist relevant für die zeitliche Anwendbarkeit der f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Änderungen im Jahr nach dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 98 [Autor/Stand] Sollten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr nach dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt ändern, ist ggf. ein auf denselben Festsetzungszeitpunkt zuvor erlassener Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags im Rahmen einer Neuveranlagung zu ändern. Rz. 99 Praxis-Beispiel Beispiel 3: Fortführung des obigen Beispiels 2. Im Jahr 2030 wird ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Teilweise Erfüllung eines Ermäßigungstatbestands

Rz. 95 [Autor/Stand] Sofern die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2, 3 und 5 GrStG nur für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit vorliegen oder das Grundstück nur teilweise einer in § 15 Abs. 4 GrStG genannten Gesellschaft zugerechnet wird, ist die Ermäßigung entsprechend anteilig zu gewähren. Rz. 96 [Autor/Stand] Die Aufteilung erfolgt b...mehr