Die Probezeit entfällt bei Beschäftigten, die im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dafür einschlägigen Bestimmungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Dies bedeutet, dass die Probezeit entfällt, wenn der Auszubildende

  • eine Abschlussprüfung bestanden hat,
  • am nächstmöglichen Arbeitstag eingestellt wird und dies
  • bei demselben Arbeitgeber geschieht.

Im BAT musste die Übernahme bei derselben Dienststelle oder demselben Betrieb des Arbeitgebers erfolgen.

Dieses Merkmal ist zwar im § 2 Abs. 4 Satz 2 TVöD nicht mehr ausdrücklich aufgeführt, nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung und aus dem Begriff der "Übernahme" ist jedoch anzunehmen, dass es weiterhin derselbe Arbeitgeber sein muss. Die Einschränkungen auf die Dienststelle bzw. den Betrieb sind nun nicht mehr ausdrücklich geregelt.

Da Sinn und Zweck der Probezeit die Erprobung eines Arbeitnehmers für bestimmte Tätigkeiten sein soll, wurde früher davon ausgegangen, dass der Auszubildende auch für eine Tätigkeit eingestellt wird, für die er ausgebildet wurde. Zumindest sollte es sich um eine verwandte Tätigkeit handeln.

Nur dann konnte dem Arbeitgeber ein tariflich verbindlicher Verzicht zugemutet werden, da er den Auszubildenden in diesem Bereich schon längere Zeit beobachten und sich somit sein Urteil schon bei der Einstellung bilden konnte.[1]

Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 2 TVöD spricht jedoch dafür, dass es nun nicht mehr darauf ankommt, ob der Auszubildende für eine Tätigkeit eingestellt wird, für die er auch ausgebildet wurde.

Im Unterschied zu einer Verkürzung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD bedarf es hier keiner einzelvertraglichen Vereinbarung in einer Nebenabrede, die Probezeit entfällt vielmehr direkt kraft tariflicher Regelung.

Auch in diesem Fall kann die Rechtsprechung zur Verkürzung bzw. zum Verzicht auf die Probezeit in einer Nebenabrede herangezogen werden (vgl. hierzu die Ausführungen zu Ziff. 2.3.2).

Soll der tariflich geregelte Wegfall der Probezeit einen Sinn ergeben, kann sich dieser nur daraus ergeben, dass schon mit der Übernahme im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis eine Vorverlagerung des gesetzlichen Kündigungsschutzes stattfindet. Denn auf die Länge der Kündigungsfrist hat der Umstand einer Probezeit und damit deren Wegfall keine Auswirkungen. Der Arbeitgeber hat im Hinblick auf eine Kündigung schon vor Ablauf der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG die Bestimmungen des KSchG hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung zu beachten.

[1] A. A. Clemens, Scheuring, Steingen, Wiese BAT – Kommentar § 5 Erläuterung 1 S. 3.

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