Rz. 42

Für die Auflösung der stillen Gesellschaft kommen neben der Kündigung durch den stillen Gesellschafter, durch den Geschäftsinhaber oder den Privatgläubiger eines Gesellschafters[1] folgende weitere Auflösungsgründe in Betracht:[2]

  • der Ablauf einer vereinbarten Frist[3] oder der Eintritt einer vereinbarten Bedingung; ist die stille Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit eingegangen oder die Auflösung der stillen Gesellschaft an den Eintritt einer vereinbarten Bedingung geknüpft, so tritt die Auflösung in diesem Zeitpunkt ein;
  • der Abschluss eines Aufhebungsvertrags;[4] die Auflösung der stillen Gesellschaft durch eine Vereinbarung der Gesellschafter (Auflösungsbeschluss) ist jederzeit möglich;
  • der Tod des Geschäftsinhabers;[5]
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;[6]
  • die Zweckerreichung bzw. die Unmöglichkeit der Zweckerreichung.[7]
[2] Vgl. Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 52 f. m. w. N. Zu den Auflösungsgründen vgl. Eberhartinger, Bilanzierung und Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, S. 40 f.; Schmidt, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 234 HGB Rz. 5 ff.; Blaurock, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 14.8 ff.
[5] Vgl. § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der Tod des stillen Gesellschafters ist dagegen gemäß § 234 Abs. 2 HGB kein Auflösungsgrund.
[6] Vgl. § 740a Abs. 1 Nr. 5 BGB. Zur stillen Gesellschaft in der Insolvenz vgl. weiterführend Fleischer/Thierfeld, Stille Gesellschaft im Steuerrecht, 9. Aufl. 2016, S. 176 ff.

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