Im Juni 2019 entschied das LAG Köln einen Rechtsstreit, der eine wörtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Arbeitnehmern zum Gegenstand hatte. Einer der Arbeitnehmer quittierte die Diskussion gegenüber seinem dunkelhäutigen Kollegen mit dem Ausspruch "Ugah Ugah".[1] Dabei waren andere Kollegen anwesend. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Das LAG Köln wies die Kündigungsschutzklage ab. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit sei vorliegend gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nicht eröffnet, weil dem Kommentar "Ugah Ugah", jeglicher Sachbezug fehle und sein einziger Zweck sei, die adressierte Person herabzuwürdigen.

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