Diffamierende Äußerungen von Mitarbeitenden gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten sind immer wieder Streitgegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Am Arbeitsplatz, in den sozialen Medien oder in privaten Chatgruppen: Die Meinungsfreiheit im beruflichen Kontext unterliegt Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen.
"Er ist doof wie zehn Meter Feldweg im Osten", ploppt ein Kommentar in einem Whatsapp-Chat auf. "Einer von denen muss was in die Fresse kriegen als Vorwarnung", die Antwort hierauf. "Mein Chef ist ein unterbelichteter Frauen- und Ausländerhasser", macht eine Arbeitnehmerin ihrem Ärger gegenüber mehreren Kollegen Luft. Ein anderer Kollege zeigt stolz sein neues Tattoo auf seinem Unterarm. Dort prangt eine "88" umrahmt von einem Lorbeerkranz.
"Seine Meinung wird man unter Kollegen wohl noch frei sagen dürfen." Dies wird von Mitarbeitenden in solchen Fällen gerne angeführt. Schließlich gelte ja auch im Arbeitsverhältnis das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Ganz so einfach ist es nicht. Das Bundesarbeitsgericht musste sich jüngst erneut mit genau dieser Frage beschäftigen und hat dabei enge Grenzen für den Schutz vertraulicher Kommunikation unter Arbeitskollegen gezogen (BAG, Urteil vom 24. August 2023, Az. 2 AZR 17/23). Arbeitgeber müssen danach schwerwiegende Beleidigungen und menschenv...
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