Rz. 12

Bei der typischen stillen Gesellschaft entspricht die Ausgestaltungsform nach der h. M. dem handelsrechtlichen Regelungsmodell der §§ 230236 HGB.[1] Zu diesem handelsrechtlichen Regelungsmodell gehören sowohl die zwingenden als auch die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen der §§ 230236 HGB. So ist in Abgrenzung zur atypischen stillen Gesellschaft eine typische stille Gesellschaft insbesondere durch das Fehlen jeglicher Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen[2] und an der Geschäftsführung sowie durch ihre Zweigliedrigkeit ohne verbandsmäßige Organisation charakterisiert.[3] Zu den weiteren üblichen Kennzeichen typischer stiller Gesellschaften gehören u. a. eine verhältnismäßig kurze Laufzeit des stillen Gesellschaftsverhältnisses, eine fehlende Beteiligung des stillen Gesellschafters an den laufenden Verlusten und am Liquidationserlös[4] der stillen Gesellschaft, das Recht des stillen Gesellschafters zur Nachzahlung der in Verlustjahren nicht gezahlten Gewinnanteile sowie eine garantierte feste Verzinsung des vom stillen Gesellschafter eingezahlten Kapitals.[5]

 

Rz. 13

Die bei einer typischen stillen Gesellschaft fehlende dingliche Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen führt zu einer Art Kreditverhältnis, welches um einen gemeinsamen Zweck ergänzt wird.[6] Die Geschäftsführung obliegt bei einer typischen stillen Gesellschaft gemäß § 230 Abs. 2 HGB ausschließlich dem Geschäftsinhaber, wobei dieser im Rahmen der bereits erwähnten gegenseitigen Treuepflichten (s. Rz. 8) auf den stillen Gesellschafter Rücksicht nehmen muss.[7] Dem stillen Gesellschafter einer typischen stillen Gesellschaft stehen dafür im Innenverhältnis die in § 233 HGB i. V. m. § 166 HGB vorgesehenen Einsichts- und Auskunftsrechte[8] sowie gegebenenfalls bestimmte Widerspruchs- und Zustimmungsrechte[9] zu.[10] Für den Geschäftsinhaber besteht ferner im Rahmen der typischen stillen Gesellschaft die Möglichkeit, mit mehreren verschiedenen stillen Gesellschaftern ein Gesellschaftsverhältnis zu begründen, ohne dass diese sich verbandsmäßig organisieren müssen.[11] Eine derartige Ausgestaltung als zweigliedrige stille Gesellschaft mit mehreren stillen Gesellschaftern führt vielmehr dazu, dass diese vertraglich unabhängig nebeneinander stehen.[12]

[1] Vgl. Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 17; Schmid/Hamann, DStR 1992, S. 950; Gleske/Laudenklos, in Eilers/Rödding/Schmalenbach, Unternehmensfinanzierung, 2. Aufl. 2014, Kap. D Rz. 52; Blaurock, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 4.25.
[3] Vgl. Wunsch, in Schwerdtfeger, Gesellschaftsrecht Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 64; Blaurock, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 4.25; Servatius, in Hennsler/Strohn, Beck’sche Kurz-Kommentare Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 230 HGB Rz. 1.
[5] Vgl. Waschbusch, in Küting, Saarbrücker Handbuch der Betriebswirtschaftlichen Beratung, 4. Aufl. 2008, Rz. 518.
[6] Vgl. Schmidt, Die Kreditfunktion der stillen Einlage, ZHR 140/1976, S. 475 ff.; BGH, Urteil v. 10.10.1994, II ZR 32/94, NJW 1995 S. 192 f.; Schmidt, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 230 HGB Rz. 17.
[7] Vgl. Wunsch, in Schwerdtfeger, Gesellschaftsrecht Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 96; Servatius, in Hennsler/Strohn, Beck’sche Kurz-Kommentare Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 230 HGB Rz. 29.
[8] Zu den Einsichts- und Auskunftsrechten vgl. Rz. 33.
[9] Vgl. hierzu Rz. 8 und Rz. 34.
[10] Vgl. Keul, in Gummert/Weipert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2019, § 73 StG Rz. 37 f.
[11] Vgl. BGH, Urteil v. 7.2.1994, II ZR 191/92, NJW 1994 S. 1156; BGH, Urteil v. 10.10.1994, II ZR 32/94, NJW 1995 S. 192; Wedemann, in Oetker, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 7. Aufl. 2021, § 230 HGB Rz. 44; Kindler, in Koller u. a., Handelsgesetzbuch Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 230 HGB Rz. 9.
[12] Vgl. BGH, Urteil v. 19.7.2004, II ZR 354/02, DB 2004 S. 1988 f.; Wackerbarth, in Heymann, Handelsgesetzbuch Kommentar, 3. Aufl. 2020, § 230 HGB Rz. 76; Wedemann, in Oetker, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 7. Aufl. 2021, § 230 HGB Rz. 44.

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