Zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht verpflichtet sind gem. CSRD bzw. gem. Art. 19a Bilanz-Richtlinie:[1]

  • alle an einem regulierten Markt in der EU notierten Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –;
  • alle weiteren großen Unternehmen mit Sitz in der EU, welche die Größenmerkmale gem. Art. 3 Abs. 4 der Bilanz-Richtlinie[2] überschreiten (Bilanzsumme: 25 Mio. EUR; Nettoumsatzerlöse: 50 Mio. EUR; durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs Beschäftigten: 250) und bei denen es sich entweder um Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften gleichgestellte Rechtsformen, z. B. GmbH & Co. KG, oder um Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitute handelt;
  • Unternehmen aus Drittstaaten, sofern diese Unternehmen (a) entweder an einem geregelten Markt in der EU notieren oder (b) Nettoumsatzerlöse von über 150 Mio. EUR in den vergangenen beiden Geschäftsjahren innerhalb der EU erzielen und über mind. ein nach der CSRD berichtspflichtiges Tochterunternehmen verfügen oder eine Niederlassung mit einem Nettoumsatz von über 40 Mio. EUR in der EU aufweisen.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts gem. CSRD wird schrittweise eingeführt, so dass das erstmalige Eintreten in die Berichtspflicht für die o. g. Gruppen divergiert. Das Eintreten in die Berichtspflicht erstreckt sich über den Zeitraum von 2024 bis 2028.[3]

Die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts im Konzern, also zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung im konsolidierten Lagebericht, besteht gem. CSRD bzw. Art. 29a Bilanz-Richtlinie für Mutterunternehmen einer großen Gruppe. Große Gruppen sind nach Art. 3 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie solche, die auf konsolidierter Basis folgende Größenmerkmale überschreiten: Bilanzsumme: 25 Mio. EUR; Nettoumsatzerlöse: 50 Mio. EUR; durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs Beschäftigten: 250. Das berichtspflichtige Mutterunternehmen für den Konzern ist von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht zum Jahresabschluss befreit.

[1] Zur Abgrenzung der zur Berichterstattung Verpflichteten siehe Sopp/Baumüller/Scheid, Nachhaltigkeitsberichterstattung 2023, S. 69–72.
[2] Unter Berücksichtigung der Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen gem. der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775, ABl. EU Nr. L 1/3 v. 21.12.2023.

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