Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Kommentierung bis einschließlich 1.1.2024

Rz. 6 [Autor/Stand] Die vorliegende Kommentierung des § 68 BewG beschränkt sich auf die Geltung bei der Grundsteuer für Bewertungsstichtage bis einschließlich des 1.1.2024. Rz. 7 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt Begriff und Umfang des Grundvermögens. Rz. 8 [Autor/Stand] § 68 Abs. 1 BewG umschreibt den Umfang des Grundvermögens und grenzt dieses negativ von dem land- und for...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Gebäude

Rz. 27 [Autor/Stand] Ein Gebäude liegt vor, wenn ein Bauwerk Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließungen gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden aufweist, insb. durch Fundamente, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist. Bei auf dem Wasser schwimmenden Anlagen (bspw. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Scheinbestandteil

Rz. 37 [Autor/Stand] Keine Bestandteile, sondern lediglich Scheinbestandteile des Grundstücks sind nach § 95 BGB solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind.[2] Sachen sind zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in einem Gebäude eingefüg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Bestandteile des Gebäudes

Rz. 32 [Autor/Stand] Bei den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes ist keine feste Verbindung erforderlich. Bei Gebäuden gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen (§ 94 Abs. 2 BGB). Eine Sache ist dann zur Herstellung des Gebäudes eingefügt, wenn sie zwischen Teile eines Gebäudes gebracht und durch Einpassen an eine für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erbbaurecht (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 45 [Autor/Stand] Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[2] Grundsätzlich werden auf das Erbbaurecht die Vorschriften des bürgerlichen Rechts angewandt. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht. Das belastete Grundstück bleibt weiterhin im Eigentum des Erbbauve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Pelztiere (Abs. 4)

Rz. 90 [Autor/Stand] Pelztiere werden nach § 241 Abs. 4 BewG nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, also zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerechnet, wenn die zu ihrer Haltung erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden. Während Sumpfbiber (Nutria), Chinchilla, Kaninchen und Kara...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Zeitliche Grenze (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 53 [Autor/Stand] Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. Der Zeitpunkt der Festsetzung der ausländischen Steuer ist unerheblich. Rz. 54 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 55 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut "innerha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wohnungs- und Teilerbbaurecht (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 50 [Autor/Stand] Die rechtliche Konstruktion des Wohnungserbbaurechts und des Teilerbbaurechts nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist eine Kombination von Wohnungs- bzw. Teileigentum und Erbbaurecht. Das Wohnungserbbaurecht und des Teilerbbaurecht gehören nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 BewG ebenfalls zum Grundvermögen. Rz. 51– 52 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Regelungsgehalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 22 ErbStG sieht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung [2] vor, dass von der Festsetzung der Steuer abzusehen ist, wenn diese für den einzelnen Steuerfall den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt. Der Vereinfachungseffekt ist überschaubar, weil der steuerpflichtige Erwerb und die sich daraus ergebende Steuer zunächst ermittelt werden müssen, um feststell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Gesetzliche Anpassung in NRW

Rz. 98 [Autor/Stand] Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG), die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen, Gebrauch gemacht und am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 249 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Aufzählung der verschiedenen Grundstücksarten und deren Definition sowie erstmalig für die Bewertung zu Grundsteuerzwecken die Bestimmung des Wohnungsbegriffs. Die Vorschrift des § 249 BewG entspricht in Teilen dem früheren § 75 BewG zur Einheitsbewertung sowie dem § 181 BewG ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Systematik des Abgrenzungserlasses vom 5.6.2013

Rz. 60 [Autor/Stand] In der Praxis ist die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen von wesentlicher Bedeutung. Nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind nicht in das Grundvermögen einzubeziehen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art einer Betriebsanlage (Betriebsvorrichtungen). Das gilt auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder, ohn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Verrentung der Steuerschuld nach § 24 ErbStG ist nur möglich in den Fällen, in denen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (s. § 1 ErbStG Rz. 27 ff.) eine Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen und -vereine alle 30 Jahre seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein erhoben wird. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Familien...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abzugsfähigkeit bei der Körperschaftsteuer

Rz. 8 [Autor/Stand] Der BFH hat mit Urteil v. 14.9.1994[2] eine Entlastung durch Abzug der Jahresbeträge bei der Körperschaftsteuer ausgeschlossen. Die Jahresbeträge seien als sonstige Personensteuern i.S.v. § 10 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähig, und zwar auch nicht insoweit, als sie einen Zinsanteil enthielten. Dieses Ergebnis scheint aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht frei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Fortschreibung des Gesamtwerts

Rz. 73 [Autor/Stand] Der Gesamtwert, der sich bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (Erbbaurecht einschließlich Erbbaugrundstück) ergibt, kann sich durch Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks (z.B. durch Anbau, Umbau, Ausbau, etc.) ändern. Eine solche Änderung ist auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dann von Bedeutung, wenn dadurch die Wert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Nachweispflichten (Abs. 3)

Rz. 62 [Autor/Stand] Entsprechend § 90 Abs. 2 AO ordnet § 21 Abs. 3 ErbStG an, dass der eine Anrechnung begehrende Steuerpflichtige dem Finanzamt die Höhe des maßgeblichen Auslandsvermögens und die Bezahlung der ausländischen Steuer nachweisen muss. Rz. 63 [Autor/Stand] Am besten dazu eignen sich der ausländische Steuerbescheid, dessen sachliche Richtigkeit zu unterstellen is...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen (Tz. 4.3 AbgrenzE)

Rz. 326 [Autor/Stand]"Die Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen des Grundstücks gehören zu den Außenanlagen. Sie sind jedoch den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen, wenn sie überwiegend einem Betriebsvorgang (z. B. Ausleuchtung eines Lagerplatzes für Zwecke der Materiallagerung oder Ausleuchtung von Container-Terminals) dienen." Rz. 327 [Autor/Stand] Durch die Bel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Erbbaurecht

Rz. 60 [Autor/Stand] Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks (Grundstück i.S. des bürgerlichen Rechts) ein Bauwerk zu haben (§ 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht [2]). Auf das Erbbaurecht werden (mit wenigen Ausnahmen) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke angewendet; es wird wie ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Zusammenhang zum Gewerbebetrieb

Rz. 63 [Autor/Stand] Sofern die Voraussetzungen für ein oder mehrere Gebäudemerkmale nicht erfüllt sind, liegt jedoch nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Der Umkehrschluss ist also unzulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob das Bauwerksteil der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Gewerbebetrieb dient oder ob es in einer besondere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ablösung noch ausstehender Jahresbeträge

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Aufhebung einer Familienstiftung vor Ablauf der 30-Jahresfrist führt nicht zum Erlöschen der Steuer. Die Pflicht zur Entrichtung der restlichen Jahresbeträge endet nicht. War die vorzeitige Aufhebung bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Ersatzerbschaftsteuer absehbar, so kann die Verrentung nach der verkürzten Laufzeit erfolgen (s.o. Rz. 4)[2]. A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung

Rz. 125 [Autor/Stand] Für Tierhaltungsgemeinschaften gelten die Bewertungsgrundsätze der §§ 237 und 238 BewG. Danach ist bei der Bewertung das Ertragswertverfahren anzuwenden. Der Ertragswert wird nach § 237 BewG durch ein vergleichendes Verfahren über die jeweiligen Flächenwerte ermittelt und ggf. über eine Zuschlag nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG angepasst. Rz. 126– 129 [Autor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Unbebautes Erbbaurecht

Rz. 57 [Autor/Stand] Sofern sich auf dem Grundstück noch kein benutzbares Gebäude befindet, handelt es sich um ein unbebautes Erbbaurecht bzw. Grundstück. In diesem Fall besteht der Gesamtwert nur aus dem Wert des unbebauten Grundstücks, also aus dem Wert des Grund und Bodens. Eine solche Konstellation tritt beispielsweise dann ein, wenn nicht bereits im Jahr der Bestellung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Löschung des Erbbaurechts

Rz. 84 [Autor/Stand] Wird ein Erbbaurecht aufgehoben (§ 26 ErbbauVO) oder erlischt es durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauVO) und kommt es in dessen Folge zu einer Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch, entfällt bewertungsrechtlich zwar grds. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts einschließlich des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Uferbefestigungen (Tz. 4.5 AbgrenzE)

Rz. 337 [Autor/Stand]"Bei den Uferbefestigungen der Hafengrundstücke ist zu unterscheiden zwischen Kaimauern und den anderen Uferbefestigungen. Kaimauern sind Ufermauern, die hauptsächlich dem Hafenbetrieb dienen (Beladung und Entladung von Schiffen). Sie sind Betriebsvorrichtungen. Die anderen Uferbefestigungen (Böschungen, Ufereinfassungen), die ausschließlich zur Stützung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Erbbaurecht und Grundsteuer

Rz. 112 [Autor/Stand] Bei der bis zum 31.12.2024 geltenden Einheitsbewertung ist in Erbbaurechtsfällen – trotz der getrennten Bewertung – ausschließlich derjenige, dem das Erbbaurecht zugerechnet wird, gemäß § 10 Abs. 2 GrStG Schuldner der Grundsteuer. Entsprechendes gilt bei der Steuerschuldnerschaft bei einem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht. Rz. 113 [Autor/Stand] Bei der Gru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. AdV-Beschlüsse

Rz. 14 [Autor/Stand] Wegen erheblicher Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen angefochtene Grundsteuerwertbescheide mit Beschlüssen vom 23.11.2023[2] gewährt. Nach summarischer Prüfung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bestünden ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Nutzung

Rz. 30 [Autor/Stand] Für die Einordnung eines bebauten Grundstücks in eine der acht Grundstücksarten ist auf die tatsächliche Nutzung im Feststellungszeitpunkt abzustellen (Stichtagsprinzip). Dabei ist zu prüfen, in welchem Umfang das Grundstück Wohnzwecken, eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken und/oder öffentlichen oder sonstigen Zwecken dient. Findet im Feststellungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Buchnachweis

Rz. 160 [Autor/Stand] Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen ist nach § 13b Abs. 1 Satz 3 EStG durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen. Aus den Verzeichnissen muss sich ergeben, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft die sich nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG für sie ergebende Möglichkeit zur Tierhaltung auf die Kooperation übertr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Beitrittsgebiet

Rz. 11 [Autor/Stand] Im Beitrittsgebiet blieben für die Bestimmung des Begriffs Grundvermögen sowie für die Abgrenzung des Grundvermögens von den anderen Vermögensarten § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 50 des Bewertungsgesetzes der DDR i.d.F. v. 18.9.1970[2] (BewG DDR) weiter anwendbar. Im Ergebnis bestanden jedoch nur geringfügige Abweichungen zur Regelung des § 68 BewG. Der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Gemeinschaftliche Tierhaltung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 170 [Autor/Stand] Die gemeinschaftliche Tierhaltung im Rahmen des § 13b EStG bildet mit den hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgütern einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Dies ist in § 34 Abs. 6a BewG ausdrücklich angeordnet. Diese Vorschrift ist insb. deshalb notwendig, weil die Tierhaltungsgemeinschaften i....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. AdV-Beschlüsse FG Rheinland-Pfalz

Rz. 95 [Autor/Stand] Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit zwei Beschlüssen vom 23.11.2023[2] entschieden, dass die Vollziehung der angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. Nach summarischer Prüfung des Finanzgerichts bestünden ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Anwendung

Rz. 343 [Autor/Stand]"Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 15. März 2006 (BStBl I S. 314) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden." Rz. 344 [Autor/Stand] Der AbgrenzE[3] ersetzt die zuvor geltenden gleich lautenden Erlasse vom 15.3.2006[4] und gilt n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Scheinbestandteile

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Frage, ob eine mit dem Grund und Boden verbundene Sache als Scheinbestandteil nicht zum Grundvermögen i.S. des § 68 BewG gehört, ist ebenfalls ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu entscheiden. Rz. 19 [Autor/Stand] Vgl. Erläuterungen zu § 176 BewG Rz. 46.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 190 [Autor/Stand] Die Verhältnisse der Gemeinschaft können sich nach Gründung der Gemeinschaft nachhaltig derart ändern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung nach § 13b EStG nicht mehr gegeben sind. Der Betrieb ist deshalb nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb anzusehen. Dem ist für die Grundsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verkauf des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

Rz. 87 [Autor/Stand] Erfolgt ein Verkauf des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden an einen Dritten, löst dies in diesem Fall keine Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG aus. Hintergrund ist, dass der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden dem Grundstückseigentümer (Verpächter) zugerechnet wird (vgl. Rz. 112).Vgl. zu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beschlüsse des BFH

Rz. 109 [Autor/Stand] Der BFH hat im Nachgang zu den AdV-Beschlüssen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023[2] (vgl. hierzu auch Kommentierung zu § 261 BewG Rz. 95) entschieden, dass in verfassungskonformer Auslegung der betreffenden Vorschriften der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Wohnungs-/Teileigentum, Dauerwohn- und -nutzungsrecht

Rz. 21 [Autor/Stand] In § 50 Abs. 2 BewG 1934 waren neben dem Erbbaurecht auch die sonstigen grundstücksgleichen Rechte als "Grundstücke" aufgeführt. Das ist in § 68 BewG 1965 nicht mehr geschehen. Als grundstücksgleiche Rechte haben seit 1.1.1964 praktisch nur noch die Eigentumsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) v. 15.3.1951,[2] zuletzt geändert durch das Gesetz ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Grundstück mit mehreren Gebäuden/Gebäudeteilen

Rz. 75 [Autor/Stand] Bei Grundstücken, die mit mehreren Gebäuden oder selbstständigen Gebäudeteilen unterschiedlicher Bauart und Nutzung bebaut sind, ist – wie bei der früheren Einheitsbewertung und der Grundbesitzbewertung[2] – bei der Festlegung der Grundstücksart stets die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Das gilt auch, wenn sich auf dem Grundstück mehrere G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Aussetzung der Vollziehung

Rz. 110.10 [Autor/Stand] Im Hinblick auf die Beschlüsse des BFH vom 27.5.2024[2] ist nach den koordinierten Erlassen vom 24.6.2024 durch die Finanzämter ab sofort Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts zu entsprechen, wenn und soweit schlüssig dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit bzw....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 243 Abs. 1 BewG regelt den Umfang des Grundvermögens. Dazu gehören insb. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt. Auch das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Sonstige Zwecke

Rz. 67 [Autor/Stand] Ein Grundstück dient sonstigen Zwecken, wenn es weder zu Wohnzwecken noch zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird. Eine Nutzung zu sonstigen Zwecken liegt beispielsweise bei Clubhäusern, Vereinshäusern, Bootshäusern, studentischen Verbindungshäusern, Turnhallen von Sportvereinen, Schützenhallen, Jagdhütten oder selbstständigen (nicht betr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Wohnungen des Hauspersonals

Rz. 84 [Autor/Stand] Zunächst war fraglich, wie die Wohnungen des Hauspersonals (z.B. Pförtner, Gärtner, Chauffeur, Wächter, etc.) bei der Bestimmung der Grundstücksart im Rahmen der Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Bei der früheren Einheitsbewertung waren Wohnungen des Hauspersonals gem. § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG[2] nicht mitzurechnen. Im Gegensatz zur früheren E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bodenschätze (§ 68 Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 23 [Autor/Stand] In das Grundvermögen dürfen die Bodenschätze nicht einbezogen werden (für Stichtage bis 1.1.1992: Mineralgewinnungsrechte – § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Ursächlich hierfür ist, dass Bodenschätze nicht zur Grundsteuer herangezogen werden sollen. Ob es sich um grundstücksgleiche, subjektiv-dingliche (§ 96 BGB) oder rein persönliche Rechte handelt, ist hier ohn...mehr

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ZErb 04/2026, Literaturkritik

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Güttler Gerichtliche Genehmigungen im Familienrecht 2025 Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-164056-8, 94 EUR Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 241 BewG dient der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung. Dabei kommt insb. die Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der Bodenbewirtschaftung zur Geltung. Landwirtschaftliche Tierhaltung liegt nur dann vor, wenn der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage für den Tierbestand verf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Entfall der Steuer auf Auslandsvermögen

Rz. 35 [Autor/Stand] Hat der Steuerpflichtige nur Auslandsvermögen erhalten, so ist die gesamte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Übersteigt die ausländische Steuer die deutsche Steuer, wird die deutsche Steuer auf null reduziert; eine Steuervergütung wird nicht gewährt.[2] Ist die ausländische Steuer geringer als die deutsche Steuer, wird der Differen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XIII. Unterschiede zur früheren Einheitsbewertung

Rz. 102 [Autor/Stand] Bei der Einordnung in die Grundstücksarten für Zwecke der Grundsteuerbewertung können sich Unterschiede zu der Einordnung in die Grundstücksarten für Zwecke der früheren Einheitsbewertung ergeben. Grund hierfür sind die unterschiedlichen Kriterien für die Einordnung. Während beispielsweise für die Einordnung in die Grundstücksarten der Mietwohngrundstüc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Wohnungseigentum (Abs. 5)

Rz. 134 [Autor/Stand] Jedes Wohnungseigentum gilt gem. § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG als ein Grundstück i.S.d. Bewertungsgesetzes. Rz. 135 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist gem. § 249 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 BewG definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Insoweit entspricht die D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Baltromejus, Ertragsteuerliche Aspekte des Betriebs eines Blockheizkraftwerks, NWB 2016, 172-178; Birgel, Bedarfsbewertung: Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen gegenüber Grundbesitz, UM 2004, 104; Boegeholz, Betriebsvorrichtungen oder Grundvermögen (Abgrenzung der Wirtschaftsgüter mit Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen), StBp. 1977, 109; Brick, Abgrenzung Gebäude/Bet...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Abgrenzung der Zweige des Tierbestands bei Überschreitung der zulässigen Anzahl von Vieheinheiten (Abs. 2 und 3)

Rz. 75 [Autor/Stand] Übersteigt die in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nachhaltig gehaltene Anzahl von Vieheinheiten die für die Größe des Betriebs nach § 241 Abs. 1 BewG zulässige Grenze, so ist für die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe entscheidend, ob in dem Betrieb mehrere Zweige des Tierbestands gehalten werden. Rz. 76 [Autor/Stand] Beschränkt si...mehr