Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Saarland

Rz. 145 [Autor/Stand] Das Saarland hatte bereits frühzeitig durch das Saarländische Grundsteuergesetz[2] vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen für das Grundvermögen (Grundsteuer B) festgelegt (vgl. hierzu Rz. 146). Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt unverändert die Grundsteuermesszahl des Bundesmodells nach § 14 GrStG. Rz. 146 [Autor/Stand] Abweichen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.4 Aufsichtspflichtige Unternehmen (§ 13a Abs. 1 Nr. 4)

Rn 16 Wenn gruppenangehörige Unternehmen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1b KWG), Finanzholding-Gesellschaften (§ 1 Abs. 3a KWG), Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 1 KAGB), Zahlungsdienstleister (§ 1 Abs. 1 ZAG) oder Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) sind, muss dies ebenfalls im Antrag mitgeteilt wird. Dies hat den Hintergrund, dass di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Fehlerhafte Zurechnung

Rz. 60 [Autor/Stand] Ein Feststellungsbescheid, durch den ein Gegenstand einer am Bewertungsstichtag nicht oder nicht mehr existierenden Person zugerechnet wird, ist grundsätzlich nichtig[2] wobei allerdings die Auslegung des Verwaltungsaktes Vorrang hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn einer von mehreren Zurechnungsträgern am Stichtag nicht mehr existiert. Dann kann de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Bekanntgabe an Bevollmächtigte

Rz. 70 [Autor/Stand] Das FA kann den Einheitswertbescheid einem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen bekannt geben.[2] Wird der Steuerpflichtige durch eine zur Steuerberatung befugte Person oder Vereinigung i.S. der §§ 3 und 4 Nr. 11 StBerG vertreten, so wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung unterstellt.[3] Liegt dem FA eine umfassende schriftliche Vollmacht vor, die au...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Faktische Organstellung (Geschäftsführer, Vorstand)

Rn 13 Normadressat ist ferner der faktische Geschäftsführer oder faktische Vorstand wie jedes faktische Organ.[33] Die faktische Organstellung erfordert den Nachweis, dass der Betroffene die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführerorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.[34]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Infolge Fortschreibung nach § 222 BewG

Rz. 59 [Autor/Stand] In den Fällen des § 17 Abs. 1 GrStG, also einer Neuveranlagung infolge einer Fortschreibung nach § 222 BewG (vgl. Rz. 17 ff.), ist der Neuveranlagungszeitpunkt nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung durchgeführt wird (vgl. dazu auch das Schaubild zu Rz. 11). Somit können Änderungen, die im Laufe eine...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3 Pflichtangaben gem. § 13a Abs. 1

Rn 4 Welchen Inhalt der Koordinationsantrag enthalten soll, bemisst sich nach § 13a. Das Bundesministerium der Justiz hatte in dem am 03.01.2013 vorgelegten Diskussionsentwurf § 13a-E noch als bloße Soll-Vorschrift ausgestaltet.[25] Im späteren Regierungsentwurf sind die Anforderungen verschärft worden. Nunmehr ist der Schuldner verpflichtet, in einem Koordinationsantrag die...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1.3 Unternehmensgegenstand

Rn 10 Der Unternehmensgegenstand ist bei Kapitalgesellschaften notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags (vgl. etwa § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG; § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) und bei Gründung der Gesellschaft auch in das Handelsregister einzutragen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 10 GmbHG). Er lässt insbesondere nach außen den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirts...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Rechtsbehelfsbelehrung und Einlegung eines Einspruchs

Rz. 64 [Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert kann bis zu drei[2] selbständige Feststellungen[3] enthalten, die auch selbständig anfechtbar sind. Dies erfordert, dass das Ziel des Einspruchs angegeben wird oder wenigstens durch Auslegung der Rechtsbehelfsschrift erkennbar ist. Sollen mehrere dieser Feststellungen angegriffen werden, so muss der jeweili...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Aufrechnung

Rn 54 Die nicht in § 15b Abs. 4 geregelte Aufrechnung mit offenen rückständigen Gehaltsforderungen und dem Anspruch aus § 64 S. 1 GmbH (und den Parallelvorschriften) ist nach dem BGH ausgeschlossen. § 94 greift nicht, die Aufrechnungslage ist (nach § 96 I Nr. 3) anfechtbar herbeigeführt.[160] Diese Rechtslage gilt auch weiterhin für § 15 b.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Bekanntgabeerleichterungen

Rz. 74 [Autor/Stand] Einheitswertbescheide, die sich an Ehegatten und deren Kinder richten, können gem. § 183 Abs. 4 AO i.V.m. § 122 Abs. 7 AO in einer Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift bekannt gegeben werden, solange dem FA keine ernstlichen Meinungsverschiedenheiten bekannt sind und kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Diese Erleichterung betrifft jedoch ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Korrektur über den Schaden

Rn 21 Diese sehr restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Masseneutralität entschärft sich dadurch, dass nunmehr nach § 15b Abs. 4 der Geschäftsführer vortragen und beweisen kann, dass der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist (siehe im Einzelnen unten im Text). Rn 22 Wenn also die bisherige Rechtsprechung z.B. bei Arbeitsleistungen und Dienstleis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zur Beseitigung eines Fehlers

Rz. 70 [Autor/Stand] In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG, d.h. bei einer Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers, ist der Neuveranlagungszeitpunkt gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Lagefinanzamt bekannt wird. Bei einer Erhöhung des Steuermessbetrags ist dies jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1.1 Name

Rn 8 Schon der Eröffnungsantrag (§ 13) ist gem. § 4 Satz 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Parteien im Antrag genau bezeichnet werden (s. § 13 Rn. 37). Nichts anderes gilt auch für die Bezeichnung der gruppenangehörigen Unternehmen in § 13a Abs. 1 Nr. 1.[36] In einem Antrag nach § 3a Abs. 1 sind daher zunächst die vollständigen Namen der gruppenangehörige...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1.5 Arbeitnehmerzahl

Rn 12 Anzugeben ist schließlich die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer des letzten Geschäftsjahres. Das Erfordernis der "Beschäftigung" ist in § 13a Abs. 1 Nr. 1 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber bereits aus § 3a Abs. 1 Satz 2. Ruhende Arbeitsverhältnisse sind daher nicht in die Berechnung einzubeziehen.[46] Als Durchschnittszahl gilt gem. ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Verjährung (§ 15b Abs. 7)

Rn 57 Die Ansprüche verjähren hiernach in fünf Jahren seit jeder einzelnen Zahlung und bei Börsennotierung entsprechend der Regelung des § 96 Abs. 6 AktG in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt für jede einzelne Zahlung mit der Zahlung bzw. mit der maßschmälernden Maßnahme, die eine Zahlung darstellt,[167] also unterjährig.[168]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Rechtsnachfolge

Rz. 78 [Autor/Stand] Der mit der gesonderten Feststellung von Einheitswerten verfolgte Zweck würde nicht erreicht, wenn die Einheitswertfeststellung im Fall der Rechtsnachfolge wirkungslos wäre. § 182 Abs. 2 AO schreibt deshalb vor, dass ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Gegenstand der Feststellung nach d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Zurechnung

Rn 24 Die Zahlung muss dem Geschäftsleiter persönlich zurechenbar sein. Rn 25 Zahlungen, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers erfolgen und die er hätte verhindern können, sind durch den Geschäftsführer veranlasst.[69] Diese gilt auch dann, wenn sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgen.[70] Anders ist dies bei einer Kontopfändung.[71] Rn 26 Legt der Geschäft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 200 [Autor/Stand] Das vorstehende Gesetz ist für die in Nordrhein-Westfalen belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 201 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündung, d.h. am 10.8.2024 in Kraft getreten. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Absenkung des Hebesatzes für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 220 [Autor/Stand] Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) ist gem. Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2024/2025[2] auf 0 Prozent herabgesetzt worden. Hierdurch profitieren in Berlin ca. 800 Betriebe, die z.B. Landwirtschaft, Gartenbau, Gemüse- oder Blumenanbau, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben. Hinzu ko...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Pflichtenkollision

Rn 28 Nach bisherigem Recht, waren Zahlungen, um einer straf- oder ordnungswidrigkeitsbewährten Pflicht nachzukommen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar.[79] Die Pflichtenkollision für Steuerrecht ist durch die Sonderregelung in Abs. 8 aufgehoben[80]. Bei der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, wie von Arbeitnehmeranteilen zu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.3 Angestrebte Fortführung oder Sanierung (§ 13a Abs. 1 Nr. 3)

Rn 15 Sodann hat der Antragsteller gem. § 13a Abs. 1 Nr. 3 auch anzugeben, ob eine Fortführung oder Sanierung der Gruppe oder einzelner Gruppenmitglieder angestrebt wird. Dieses Erfordernis erfüllt einen doppelten Zweck. Zunächst kann die Sanierungsabsicht ein gemeinsames Interesse der Gläubiger i.S.d. § 13a Abs. 1 Nr. 2 indizieren, da erfahrungsgemäß die Forderungsinhaber n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Haftungsverfahren

Rz. 83 [Autor/Stand] Im Haftungsverfahren gilt die allgemeine Vorschrift des § 166 AO. Danach muss der Haftende den unanfechtbaren Feststellungsbescheid über einen Einheitswert nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter oder Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechte...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Zuständigkeit

Rn 66 Die örtliche Zuständigkeit besteht am Wohnsitz des Geschäftsleiters nach §§ 12, 13 ZPO. Zudem eröffnet sich nach der Rechtsprechung der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO.[190] Da es sich nicht um einen vertragsrechtlichen Anspruch handelt, ist m.E. § 22 ZPO (Gerichtsstand der Mitgliedschaft) naheliegender.[191] Rn 67 Für internationale Verfahren ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Statthafte Rechtsbehelfe

Rz. 93 [Autor/Stand] Gegen den Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder die Ablehnung einer Feststellung ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.[2] Er muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.[3] Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch[4] eingelegt oder zur Niederschrift erklärt werden. Die bisher eben...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Neues Recht

Rn 30 Die nunmehrigen Absätze 2 und 3 konkretisieren diesen allgemeinen Maßstab nach altem Recht, weichen jedoch wie erwähnt insbesondere nach dem Willen des Gesetzgebers teilweise hiervon ab.[87] § 15b Abs. 2 S. 1 Rn 31 Erfolgen Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 15b Abs. 2 S. 1), also durch einen Geschäftsleiter, welcher die Insolvenzantragspflicht nicht verletzt,...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.5 Beantragte oder eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gruppenmitgliedern (§ 13a Abs. 1 Nr. 5)

Rn 17 Für das Insolvenzgericht von besonderer Signifikanz ist nicht zuletzt die Information, ob über das Vermögen von anderen Gruppenmitgliedern Insolvenzverfahren beantragt oder bereits eröffnet wurden. Sofern dies der Fall ist, ist es dann nämlich im Verhältnis zu anderen Gerichten zur zwischengerichtlichen Zusammenarbeit (§ 269b), insbesondere im Hinblick auf die Insolven...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Änderung von Grundlagenbescheiden

Rz. 87 [Autor/Stand] Grundlagenbescheide werden ungeachtet ihrer Bestandskraft mit ihrer Wirksamkeit für Folgebescheid verbindlich. Diese Bindungswirkung ergibt sich auch bei Änderungen eines Grundlagenbescheides wobei auf die Bestandskraft des Folgebescheides keine Rücksicht genommen wird. Die Korrektur des Folgebescheides wird über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglicht. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 250 [Autor/Stand] Das Schleswig-Holsteinisches Grundsteuerhebesatzgesetz[2] ist für die in Schleswig-Holstein belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 251 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündung, d.h...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / § 15b Abs. 2 S. 2

Rn 32 Für den (insolvenzverschleppungsfreien) Zeitraum nach § 15a Abs. 2 (Höchstfrist für die Antragstellung) wird die Privilegierung eingeschränkt, so dass sie nur gilt, wenn auch Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags ergriffen werden, andernfalls es sich nicht um eine Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Das Wesen der gesonderten Feststellung

Rz. 14 [Autor/Stand] Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides.[2] Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid erhoben werden. Rz. 15 [Autor/Stand] ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / § 15b Abs. 3

Rn 34 Bei Zahlungen während der Phase der Insolvenzverschleppung nach Abs. 3 wird dagegen umgekehrt vermutet, dass sie in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Rn 35 Dies ist eine Korrektur der bisherigen Rechtsprechung[100] insoweit, als sie nicht erkennen lassen hat, für welchen Zeitraum sie z.B. bei Sanierun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 281 [Autor/Stand] Das Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt[2] ist gem. § 2 GrStHsG LSA für die in Sachsen-Anhalt belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 282 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Kompromisslösung

Rn 39 Nach § 15b Abs. 4 S. 1 sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verbotener Zahlungen nach § 15b Abs. 1 verpflichtet. Nach Abs. 4 S. 2 beschränkt sich jedoch diese Ersatzpflicht auf den Ausgleich des Schadens der Gläubigerschaft, wenn dieser ein geringerer Schaden entstanden ist. Rn 40 § 15 Abs. 1 ordnet die Erstattungspflicht jeder verbotenen Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Änderung von Feststellungsbescheiden

Rz. 110 [Autor/Stand] Weil nach § 181 Abs. 1 AO auf die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden sind, können Feststellungsbescheide über einen Einheitswert unter denselben Voraussetzungen wie Steuerbescheide geändert werden. Das bedeutet, dass die Vorschriften des § 129 AO und die Regelungen der §§ 1...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Beweislast

Rn 38 Beruft sich der Geschäftsleiter auf die Privilegierung, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sei, egal in welcher Fallkonstellation, trägt er – wie nach bisherigen Recht – die Beweislast, da sein Verschulden vermutet wird.[111] Bei § 15b Abs. 1 S. 2 ergibt sich dies bereits aus der Formulierung des Gesetzes ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beteiligung verschiedener Personen an einem Gegenstand

Rz. 27 [Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung der Einheitswerte würde in den Fällen der Beteiligung mehrerer Personen an dem betreffenden Gegenstand ihren Wert verlieren, wenn sie nicht auch einheitlich für und gegen alle Beteiligten durchgeführt würde. Deshalb schreibt § 179 Abs. 2 Satz 2 AO vor, dass die gesonderten Feststellungen auch einheitlich getroffen werden, wenn...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Übergangsrecht

Rn 3 Die ursprüngliche Fassung des Art. 103m EGInsO a.F. lautete: "Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden." Aufgrund dieses offenen Wortlautes der Vorschrift stellte sich die Frage, ob dies auch für § 64 GmbHG a.F. gilt.[5] Diese Streitfrage hat die Gesetzesänderung des Art. 103...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Vergleich zum Vertiefungsschaden der Gesellschaft

Rn 43 Der Ansatz (Schaden der Gesellschaft) entspricht auch der Rechtsprechung zum Vertiefungsschaden bei Haftung eines Steuerberaters wegen verspäteter Antragstellung.[129] Dort wird ein Schaden der Gesellschaft bejaht, obgleich klassischerweise bei Insolvenzverschleppung der Schaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a ein Quotenschaden der Altgläubiger ist.[130] Nimmt man s...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Normzweck

Rn 4 Das Zahlungsverbot gem. § 15b ist – wie bereits § 64 GmbHG – flankierend zu § 15a. Damit dient auch diese Norm dem Gläubigerschutz bei Rechtsträgern ohne persönliche Haftung natürlicher Personen. Diese sind zugleich antragspflichtig gem. § 15a. [6] Nach der Gesetzesbegründung[7] dient die Norm durch die angeordneten Zahlungsverbote vor einer Schmälerung der Insolvenzmass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Einheitswerte nur nach objektiven Kriterien ermittelt werden und sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe keinen Einfluss auf die Wertfeststellung haben dürfen. Lediglich bei Übergangsregelungen der obersten Finanzbehörden der Länder soll eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgenommen werden. Rz. 2 [Autor/Sta...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Anwendung der für Steuerbescheide geltenden Vorschriften

Rz. 34 [Autor/Stand] Über die Einheitsbewertung ergeht ein Feststellungsbescheid. Der auch in hier und in der Praxis gebrauchte Ausdruck "Einheitswertbescheid", ist der AO und dem BewG an sich fremd. Die AO spricht vielmehr vom "Feststellungsbescheid über einen Einheitswert"[2]. Beim Einheitswertbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO, ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Beweis des Gegenteils versus Gegenbeweis

Rn 44 15b Abs. 4 S. 1 bestimmt, dass die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung der verbotenen Zahlungen gem. § 15b verpflichtet sind. In S. 2 wird angeordnet, dass wenn der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist, sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens beschränkt. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass der Ersatzpflicht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeines

Rz. 47 [Autor/Stand] Wie jeder Verwaltungsakt enthält auch der Einheitswertbescheid eine oder mehrere Regelungen des Einzelfalls, nämlich Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes. Alle drei Regelungen sind selbständige Verwaltungsakte oder selbständige Teilregelungen, die selbständig angefochten werden können und selbständig bestand...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesamt- oder Einzelbetrachtung

Rn 48 Die Streitfrage, ob nur eine Einzel- oder Gesamtkompensation gemeint ist,[141] dürfte eine geringere Relevanz haben, als man auf den ersten Blick meinen könnte. Durch die Möglichkeit des Einwands eines geringeren Gesamtgläubigerschadens wird nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum wertneutralen Aktiventausch unter den strengen Voraussetzungen auf der objekt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Dreistufiges Verfahren

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ermittlung der Grundsteuer liegt ein dreistufiges Verfahren zu Grunde. In einem ersten Schritt stellt das zuständige Finanzamt den Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit, also des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, fest (§ 2 GrStG). Der Grundsteuerwert wird in einem zweiten Schritt mit einer Steuermesszahl multipliziert ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Neuveranlagung

Rz. 321 [Autor/Stand] Durch § 2 Abs. 1 ThürGAnGrStR wird geregelt, dass für im Freistaat Thüringen liegende Grundstücke § 17 Abs. 2 GrStG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Steuermessbetrag auch dann neu festzusetzen ist, wenn während des Hauptveranlagungszeitraums die Steuermesszahlen durch Gesetz geändert werden. Rz. 322 [Autor/Stand] Aufgrund der vorstehenden Ausführ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Rechtsnatur

Rn 6 Welche Rechtsnatur der Anspruch aus § 15b hat, ist fraglich, nachdem § 64 GmbHG a.F. als "Erstattungsanspruch eigener Art" angesehen wurde.[14] Hintergrund ist, dass nach bisheriger Rechtsprechung zu § 64 GmbHG a.F. der Schaden nicht bei der Schuldnerin eintrete, sondern allein bei den Insolvenzgläubigern[15] und die die Norm an die einzelnen Zahlungen anknüpft. Rn 7 Ob ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Schadensberechnung im Einzelnen

Rn 50 Wie der Schaden im Einzelnen zu berechnen ist, ist aufgrund aktuell fehlender Rechtsprechung höchst streitig.[147] Folgt man bei einer Schadensberechnung den Grundsätzen des § 249 BGB, weil nicht nur ein Schaden bei den Gesamtgläubiger entstanden ist, sondern primär zunächst bei der Gesellschaft, so ist der Vergleich der Vermögenslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Änderung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Jahres vor oder nach dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 84 [Autor/Stand] Bedingt durch die Tatsache, dass die Steuermessbeträge nach einer Hauptveranlagung grds. gemäß § 16 Abs. 2 GrStG erst mit zweijähriger Nachlaufzeit wirksam werden (vgl. Rz. 74), ergeben sich Besonderheiten für die Fälle, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Jahres vor oder nach dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt ändern[2]. D...mehr