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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / G. Versagung der Zustimmung (Abs. 2)

Dr. Olaf Riecke
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I. Wichtiger Grund

 

Rz. 40

Die Veräußerungszustimmung darf gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 WEG nur aus wichtigen Gründen versagt werden.[149] Bei einem wichtigen Grund handelt es sich um in der Person des Erwerbers (nicht des Veräußerers) oder dessen Umfeld liegende und durch konkrete Anhaltspunkte belegte Umstände, wonach der Erwerber aufgrund seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse nicht Willens oder in der Lage sein wird, seinen Pflichten als Wohnungseigentümer nachzukommen oder die Rechte der anderen Eigentümer zu beachten.[150] Auf ein Verschulden des Erwerbers kommt es nicht an.[151] Die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes sind geringer als die für die Entziehung des Wohnungseigentums (§ 17 WEG).[152] Es muss sich aber um Umstände von Gewicht handeln, nicht ausreichend sind Unzuträglichkeiten, persönliche Spannungen oder Vorkommnisse, wie sie in jedem Gemeinschafts- und Nachbarschaftsverhältnis immer wieder einmal auftreten können.[153]

 

Rz. 41

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Zustimmungsberechtigte.[154] Bloße Vermutungen und spekulative Erwägungen genügen nicht.[155] Maßgeblich sind im Fall der Klage die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.[156]

[149] Staudinger/Wobst, (2023) § 12 Rn 56.
[150] St. Rspr.; siehe nur OLG Frankfurt 20 W 493/04, NZM 2006, 380: Verweigert werden kann die Zustimmung, wenn die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber für die übrigen Miteigentümer eine gemeinschaftswidrige Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden dieser Person ankommt. Da jeder Eigentümer aber grds. in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu ei...

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