Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3.3 Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs

Rz. 16 Die Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs ist nicht an die Konstellation gebunden, dass ein unmittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung des anderen Unt erforderlich ist.[1] Es sind somit auch schwächere Formen als die gestaltende Einflussnahme auf die Geschäftspolitik zulässig.[2] Gleichwohl spricht die Absicht der Einflussnahme auf die Geschäftsführung mittels ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Schuldenkonsolidierung

Rz. 11 Bilanzierte Ansprüche, Verbindlichkeiten und Rückstellungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt sind wegzulassen (§ 303 Abs. 1 HGB). Solange konzerninterne Geschäftsvorfälle in den betreffenden KonzernUnt spiegelbildlich erfasst werden und sich Forderungen und Verbindlichkeiten gleichartig und gleichwertig gegenüberstehen, kommt es zu keinen konsolid...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Verbindlichkeiten (Abs. 3 C.)

Rz. 143 Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen eines Unt, die am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach sicher sind, d. h., es liegt eine konkrete Verpflichtung gegenüber Dritten vor, die selbstständig bewertbar ist. Verbindlichkeiten sind passivierungspflichtig (§ 246 Rz 85 ff.) Aufgrund des Vollständigkeitsgebots gem. § 246 Abs. 2 HGB ist eine Saldierung mit Forderung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Mitteilungspflicht in Zweifelsfällen (Abs. 2)

Rz. 13 § 329 Abs. 2 HGB räumt der das Unternehmensregister führenden Stelle ein über das in Abs. 1 vorgesehene Maß hinausgehendes limitiertes Informationsrecht in bestimmten Fällen ein. Sofern ein übermittlungspflichtiges Unt bei der Offenlegung handelsrechtliche Erleichterungen in Anspruch nimmt und seitens der das Unternehmensregister führenden Stelle Zweifel über die Rech...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2.2 Insolvenzsicherheit

Rz. 108 Das Kriterium der Insolvenzsicherheit ist stets erfüllt, wenn dem Versorgungsberechtigten im Fall der Insolvenz in Bezug auf den VG ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) zusteht. Steht den Versorgungsberechtigten ein in der Praxis häufiger vorkommendes Absonderungsrecht (§ 49 InsO) zu, kann auch ein solches für das Vorliegen der Insolvenzsicherheit hinreichend sein.[1] ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.3 Negatives Kapitalkonto

Rz. 20 Negative Kapitalkonten können mit Bezug auf den jeweiligen Gesellschafter aufgrund von Verlustverrechnungen oder Überentnahmen entstehen. Eine Saldierung negativer Kapitalkonten einzelner Gesellschafter mit positiven Kapitalkonten anderer Gesellschafter ist wegen des Saldierungsverbots des § 246 Abs. 2 HGB unzulässig. Das gilt auch innerhalb derselben Gesellschaftergru...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 28 Die Einhaltung der in § 275 Abs. 2 und 3 HGB alternativ vorgegebenen Mindestgliederungsformen sowie die Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Gliederung (§ 265 HGB) sind zwingend, sodass von einer Verbindlichkeit des Gliederungsschemas gesprochen werden kann. Abweichende Gliederungen sind prinzipiell nicht zulässig. Allerdings sind i. R. weiterer gesetzlicher B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Ausweis von Privatvermögen und Steueraufwand (Abs. 3)

Rz. 35 Über § 264c Abs. 3 HGB wird konkretisiert, dass nur die VG bei der Personenhandelsgesellschaft erfasst und bewertet werden dürfen, die sich in ihrem wirtschaftlichen Eigentum befinden. Privatvermögen der Gesellschafter spielt insoweit für die Bilanz der KapCoGes keine Rolle.[1] Auch die i. R. d. einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung erforderliche Definition ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Immaterielles Anlagevermögen

Rz. 240 Zur Definition des immateriellen Anlagevermögens vgl. § 266 Rz 22. Rz. 241 Das immaterielle Vermögen unterliegt häufig einer schnellen technischen Veralterung aufgrund technischen Fortschritts. Der Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer für die planmäßige Abschreibung und ihrer Überprüfung im Zeitablauf kommen daher große Bedeutung zu (Rz 167). Unabhängig davon...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Form

Rz. 46 § 328 Abs. 2 HGB regelt die nicht auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhenden Veröffentlichungen und Vervielfältigungen von Jahresabschlüssen, Einzelabschlüssen nach § 325 Abs. 2a HGB und Konzernabschlüssen, die nicht den Vorschriften der Offenlegung des § 328 Abs. 1 HGB unterliegen und auch tatsächlich von der dort vorgeschriebenen Form abweichen. Abs. 2...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.2 Genussrechtskapital

Rz. 235 Umfassende gesetzliche Vorschriften zum Begriff, Inhalt und zu möglichen Ausgestaltungen von Genussrechten bestehen nicht.[1] Dies bietet die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Allgemein lässt sich das Genussrecht als schuldrechtliches Gläubigerrecht charakterisieren, das grds. keine Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht oder das Auskunftsrecht gewährt.[...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.13 Erweiterte Angabepflichten für börsennotierte Kapitalgesellschaften (Nr. 11b)

Rz. 87 Börsennotierte KapG haben auch Angaben über Beteiligungen an großen KapG (§ 267 Abs. 3 HGB) zu machen, die 5 % der Stimmrechte übersteigen; auf die Kapitalanteile kommt es nicht an. Die Berechnung erfolgt gem. § 16 Abs. 3 und 4 AktG. Diese Angabepflicht überschneidet sich mit aktuellen Anforderungen des Transparenzregisters. Der Ausbau des Transparenzregisters zu eine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Einsichtnahmeberechtigter Personenkreis (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 5 Das Einsichtnahmerecht besteht für Gläubiger und Gesellschafter des insolventen Unt. Unter Gläubiger sind alle Gläubiger der Ges. im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Gläubiger sind somit auch die Inhaber von gewinnabhängigen Zahlungsansprüchen, wie z. B. aus Nachrangdarlehen, Genussrechten oder stille Ges.[1] Nicht zu den einsichtsberechtigten Gläubigern zählen som...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3 Bildung des Sonderpostens

Rz. 43 Die Bildung des Sonderpostens soll nach den Vorschriften des § 264c Abs. 4 Satz 2 HGB entsprechend § 272 Abs. 4 HGB erfolgen. Nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes muss die Bildung des Ausgleichspostens bereits immer dann erfolgen, wenn die Personenhandelsgesellschaft über einen Anteil an der Komplementär-KapG verfügt. Wie die Personenhandelsgesellschaft den Kapitalan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Übersicht

Rz. 1 Mit Umsetzung der unionsrechtlichen Übernahmerichtlinie[1] haben MU i. S. d. § 290 HGB, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 7 WpÜG von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, im Konzernlagebericht über übernahmerelevante Belange zu berichten. Die mit diesem Gesetz eingeführten Berichtspflichten waren erstmals auf Konzernabschlüsse und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Anwendungsbeispiel bei Nicht-100-%-Tochter (Geschäfts- oder Firmenwert)

Rz. 166 Erst mithilfe der Folgekonsolidierung wird deutlich, warum die Erwerbsmethode als Methode der erfolgswirksamen Erstkonsolidierung bezeichnet wird. Es wird auf die Ausgangsdaten der BeispielUnt M-GmbH und T-GmbH zurückgegriffen (Rz 140 ff.) und für die Neubewertungsmethode die Folgekonsolidierung für den Fall vorgenommen, dass Minderheitsgesellschafter an dem TU zu 25...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Personelle, sachliche und zeitliche Zurechnung

Rz. 11 Voraussetzung für die Aufnahme von VG, Schulden, RAP sowie Aufwendungen und Erträgen in den Jahresabschluss ist, dass diese in personeller Hinsicht einem bestimmten Kfm. sowie in sachlicher Hinsicht seinem Betriebs- und nicht seinem Privatvermögen zuzurechnen sind. Die personelle Zurechnung ist in § 246 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HGB geregelt. Gem. § 246 Abs. 1 Satz 2 H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Sanktionen

Rz. 127 Werden die Verhältnisse der Ges. im Lagebericht unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, werden die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats nach § 331 Nr. 1, Nr. 2 HGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldbuße bestraft. Rz. 128 Eine Wiedergabe der Verhältnisse ist unrichtig, sofern die im Lagebericht benannten Tatsachen den wahren Gegeb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Fiktion der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 90 Die sog. Einheitstheorie besagt, dass die rechtlich selbstständigen im Konzernabschluss konsolidierten Unt wie unselbstständige Betriebsstätten behandelt werden. Es ist daher von einer wirtschaftlichen, nicht jedoch auch von einer rechtlichen Einheit auszugehen. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist somit so darzustellen, als ob die einbezogenen Unt insgesamt ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Dem Grundsatz der Einheitstheorie des Konzerns in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB folgend, wird im Konzern eine einheitliche Interessenlage aller Anteilseigner unterstellt, sodass grds. alle Posten mit ihren vollen Werten – also zu 100 % – einzubeziehen sind (sog. Voll- oder BruttoKons). I. R. d. VollKons werden alle VG, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten so...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.36 Außergewöhnliche Aufwands- und Ertragsposten (Nr. 31)

Rz. 172 Da die EU-RL die Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftstätigkeit aufgibt und die GuV-Gliederung dementsprechend vereinfacht, entfällt die Definition der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie deren Erläuterungspflicht in § 277 Abs. 4 HGB a. F. Mit dieser Streichung geht die neue Pflicht zur Anhangangabe für alle KapG und diesen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Änderung des Beteiligungsbuchwerts ohne Kapitalanteilsveränderung

Rz. 212 Nachträgliche Änderungen des Beteiligungsbuchwerts beim MU sind unterschiedlich zu behandeln. Handelt es sich um bestimmte Nach- bzw. Rückzahlungen, die sich aus dem Unternehmenserwerb direkt ergeben, wie etwa vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zwischen Verkäufer und Erwerber bei bestimmten Ereignissen (z. B. bei Prozessen und Geschäftsabschlüssen), sind die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Unrichtige Berichterstattung

Rz. 19 Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist unrichtig, wenn er von den wirklichen Prüfungsfeststellungen abweicht. Es ist also nicht entscheidend, ob das mitgeteilte Prüfungsergebnis von der Wirklichkeit abweicht, sondern allein ob der Bericht vom Ergebnis der Prüfung abweicht. Rz. 20 Der Prüfer, der aufgrund fehlerhafter Feststellungen einen objektiv unrichtigen Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Wahlpflichtangaben

Rz. 32 Für Wahlpflichtangaben besteht bzgl. des Orts der Angabe ein Wahlrecht, sodass eine Nennung auch i. R. d. Konzernbilanz oder Konzern-GuV (bzw. in der Konzern-KFR, der Konzern-EK-Spiegel oder dem Konzern-Segmentberichterstattung) erfolgen kann. Eine konkrete Ausgestaltungsempfehlung kann nur insoweit erfolgen, als stets auf die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darste...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.5 Aufzuteilender Gesamtkaufpreis

Rz. 37 In dem (nicht seltenen) Fall, dass für mehrere VG nur ein einziger Kaufpreis vereinbart und gezahlt wird, ist gem. dem Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) eine Aufteilung dieses Gesamtkaufpreises auf die einzelnen VG zwingend geboten. Die Notwendigkeit zu einer solchen Aufteilung wird insbes. in den Fällen deutlich, in denen zu einem Gesamtkaufpreis meh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.5 Aufgliederungen und Erläuterungen

Rz. 130 Die in Abs. 2 Satz 5 der Vorschrift geforderte Aufgliederung und Erläuterung von Abschlussposten sind nur dann obligatorisch, wenn durch die Aufgliederung und Erläuterung eine wesentliche Verbesserung des Verständnisses der Gesamtaussage erreicht wird.[1] Sofern einzelne Posten aufgegliedert werden, sind sie auch zu erläutern. Dies erfordert regelmäßig Ausführungen, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Anhangbefreiung für Kleinstkapitalgesellschaften

Rz. 45 KleinstKapG (§ 267a HGB), für die die monetären Schwellenwerte 2024 deutlich erhöht werden (§ 267a Rz 1), dürfen auf die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang unter der Voraussetzung von Bewertungseinschränkungen und Angaben unter der Bilanz verzichten. Rz. 46 So ist zunächst auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verzichten. Relevant ist dabei nur...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Einreichungspflicht beim Unternehmensregister

Rz. 36 Der Gesetzeswortlaut stellt seit den Änderungen durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz auf die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG ab. Bis dahin wurde von den gesetzlichen Vertretern gesprochen. Diese Formulierung ist historisch zu erklären, weil die Norm ursprünglich nur für KapG galt und später auf die KapCoGes ausgeweitet wurde. Diese sind vom...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Anschaffungsnebenkosten

Rz. 58 Anschaffungsnebenkosten sind dem erworbenen VG einzeln zurechenbare Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb und der erstmaligen Versetzung des VG in einen betriebsbereiten Zustand stehen.[1] Zweck der Einbeziehung der Anschaffungsnebenkosten in die AK ist eine periodenrichtige Verteilung des Aufwands.[2] Anschaffungsnebenkosten können unte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Konzenlageberichtseid (Abs. 2)

Rz. 4 Nach § 315f Abs. 2 Satz 1 HGB-E haben die in Abs. 1 benannten Personen in einer schriftlichen Erklärung nach bestem Wissen zu versichern, dass im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschl. des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und die wesentlichen Chanc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.8 Probleme der vorverlegten bzw. nachverlegten Inventur

Rz. 41 Ein wesentliches Problem stellt die Anwendung des Niederstwerttests auf die Bestände (§ 253 Rz 278) dar. Bei der vorverlegten Stichtagsinventur werden die Bestände an einem Tag vor dem Abschlussstichtag aufgezeichnet, zum Durchschnittswert bewertet und zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Abgänge nach dem Inventurstichtag werden zu den ermittelten Durchschnittswerten a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Konsolidierungspflichtige Anteile und Ablauf der Aufrechnung (Abs. 1)

Rz. 23 Zulässig für die konzernbilanzielle Abbildung des Erwerbs eines TU ist seit dem Gj 2010 allein die Neubewertungsmethode. Dies entspricht der Regelung in DRS 23.34. Bei Altfällen ist nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB die damals angewandte Kapitalkonsolidierungsmethode verpflichtend beizubehalten. Bei der Neubewertungsmethode ist das in die Kapitalaufrechnung eingehende EK des...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 29 Als zweites sachlich begründetes Einbeziehungswahlrecht sieht § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB vor, dass die Einbeziehung eines TU in den Konzernabschluss unterbleiben kann, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind. Zur Einordnung des Kriegs in der Ukraine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Bewertungsstichtag

Rz. 39 Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind "Schulden … zum Abschlussstichtag … zu bewerten". Das darin zum Ausdruck kommende Stichtagsprinzip verlangt nach überwiegender Ansicht eine Wertbemessung nach den (objektiven) Verhältnissen am Abschlussstichtag. Wie hoch die ungewisse Verbindlichkeit tatsächlich ist, zeigen vielfach erst die stichtagsnachgelagerten Entwicklungen. Inwie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3.1 Europäische Regelungen

Rz. 4 Die nationalen Vorschriften über die Offenlegung von Jahresabschlüssen beruhen auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Das EHUG[1] dient der Umsetzung der Publizitätsrichtlinie [2] und der Transparenzrichtlinie [3] in nationales Recht. Die europarechtskonforme Umsetzung des Art. 6a i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. f der Publizitätsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten g...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4.3 Vorsichtige Bewertung

Rz. 56 Die Ermittlung des Erfüllungsbetrags von Rückstellungen kann in mehrfacher Hinsicht Schätzungen erfordern. Für die Vornahme von Schätzungen gilt das Prinzip der Bewertungsvorsicht als Ausprägung des allgemeinen Vorsichtsprinzips. Danach sind Rückstellungen im Zweifel eher zu hoch als zu niedrig zu bemessen. Die bewusste Überbewertung ungewisser Verbindlichkeiten ist d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Angaben zu Organbezügen sowie Krediten und sonstigen Rechtsgeschäften mit Organmitgliedern (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 38 Im Konzernanhang sind Angaben über die Organbezüge, Kredite und sonstige Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern aufzunehmen. Getrennt nach Personengruppen (Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, Aufsichtsrats, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des MU) sind die Gesamtbezüge des Gj zu nennen. Gleiches gilt für die Bezüge früherer Mitglieder der Organe und ihrer H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7 Angaben zu Anteilen am Mutterunternehmen (Abs. 1 Nr. 7–7b)

Rz. 57 Über Anteile am MU, die von dem MU, einem TU oder einem Dritten treuhänderisch gehalten werden, sind Angaben in den Konzernanhang aufzunehmen. Dies umfasst auch von TU gehaltene Anteile, die nicht in den KonsKreis einbezogen sind. Damit fallen Anteile am MU, die von Gemeinschafts- oder assoziierten Unt gehalten werden, aus der Angabepflicht heraus. Zu den Pflichtangab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Lageberichtseid (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 69 Mit Abs. 1 Satz 5 transformierte der deutsche Gesetzgeber den Art. 4 Abs. 2 EU-Transparenz-RL [1] in deutsches Recht. Gemeinsam mit dem neu eingefügten § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB soll diese Vorschrift einen Beitrag dazu leisten, dass Adressaten der Berichterstattung zuverlässige und umfassende Informationen über die Wertpapieremittenten am Kapitalmarkt erhalten. Art. 4 de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 5 § 321 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Etliche andere Gesetze verweisen auf diese und lehnen sich dementsprechend an die handelsrechtlichen Grundsätze an (z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 34 KHG NRW, § 6b A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.1.3 Marktpreis

Rz. 235 Erfolgt die Bewertung zum Marktpreis, ist der notierte Marktpreis maßgebend.[1] Der öffentlich notierte Marktpreis ist der bestmögliche, objektive Hinweis für den beizulegenden Zeitwert. Rz. 236 Der beizulegende Zeitwert orientiert sich nicht an den AK. Transaktionskosten, wie z. B. Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren oder Beiträge, die von Aufsichtsbehörden ode...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbole (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 14 Die Verwendung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen ist grds. zulässig;[1] soweit diese allgemein verständlich sind, unterliegt deren Anwendung keinen Einschränkungen. Soweit diese nicht allgemein verständlich sind, ist ein Abkürzungsverzeichnis anzulegen. Dieses unterliegt dann als Teil der Buchführung den Aufbewahrungs- und Beweissicherungsvorschriften ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.7 Steuern (§ 278 HGB a. F.)

Rz. 70 Im Zuge des BilRUG wurde § 278 HGB a. F. (Steuern) aufgehoben. Seit der Abschaffung eines gespaltenen Steuersatzes (unterschiedliche Körperschaftsteuersätze für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne) in Deutschland hatte § 278 HGB a. F. im Jahresabschluss keine praktische Bedeutung mehr.[1] Aufgrund des Weltabschlussprinzips kann es möglich sein, dass ein TU aus ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10.4 Schaffung von kleineren Unternehmensteilen

Rz. 207 Eine weitere Gestaltung könnte darauf zielen, die größenabhängigen Erleichterungen zu nutzen. Wie unter Rz 20 dargestellt, sind kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB und kleine KapCoGes nur verpflichtet, die Bilanz und den Anhang offenzulegen, nicht aber die GuV. Insoweit kann versucht werden, den Umfang der offenlegungspflichtigen Unterlagen zu begrenzen, um so die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Berechnung des Anteils

Rz. 24 Die sachliche Anknüpfung der Beteiligungsvermutung an das Nennkapital der KapG wird über § 271 Abs. 1 Satz 4 HGB weitergehend konkretisiert. So enthält Satz 4 einen Verweis auf § 16 Abs. 2 und 4 AktG. Aus § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG folgt zunächst, dass zur Berechnung der beteiligungsbegründenden Anteilshöhe bestimmte Sachverhalte rechnerisch in Abzug zu bringen sind. Dab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Outside basis differences

Rz. 29 Die Differenz zwischen dem im Konzernabschluss erfassten Vermögen eines TU und dem steuerbilanziellen Wert der vom MU am TU gehaltenen Anteile[1] wird in der internationalen Rechnungslegung als outside basis difference bezeichnet. Durch die Abgrenzung latenter Steuern auf outside basis differences werden steuerliche Wirkungen antizipiert, die in der Zukunft aus der Ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung (Abs. 4)

Rz. 19 Führt die Prüfung der fristgerechten Einreichung respektive der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Ges. bzw. ihre vertretungsberechtigten Organe ihren gem. § 329 HGB vorgeschriebenen Pflichten nicht nachgekommen ist bzw. sind, wird von der das Unternehmensregister führenden Stelle i. d. R. zunächst ein Hinweis an die Ges. übermittel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Konzernrechnungslegungspflicht

Rz. 6 Die Vorschrift setzt zunächst eine Konzernrechnungslegungspflicht eines inländischen MU (inländischer Teilkonzern als Konzernspitze) voraus, dessen Konzernabschluss wegfallen kann. Diese kann sich aus dem HGB (§ 290 HGB i. V. m. § 293 HGB) oder dem PublG (§ 11 PublG) ergeben. Dementsprechend sind diese Vorschriften vorrangig zu prüfen (s. Abb. 1). Rz. 7 Soweit die Konze...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2.3 Praxisfälle

Rz. 110 Zur Absicherung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von KapG oder KapCoGes sind in der Praxis Sicherstellungen der Begünstigten durch Verpfändungen von VG, bspw. Wertpapierdepots, anzutreffen. In den Fällen weniger oder relativ hoher Einzelzusagen werden auch Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung und zur Risikovorsorge zur Vermeidung unerwünsc...mehr