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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.3.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Dr. Christian Wobbe
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Rz. 28

Die Einhaltung der in § 275 Abs. 2 und 3 HGB alternativ vorgegebenen Mindestgliederungsformen sowie die Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Gliederung (§ 265 HGB) sind zwingend, sodass von einer Verbindlichkeit des Gliederungsschemas gesprochen werden kann. Abweichende Gliederungen sind prinzipiell nicht zulässig. Allerdings sind i. R. weiterer gesetzlicher Bestimmungen Ergänzungen, Erweiterungen des Grundschemas und Abweichungen von der vorgegebenen Reihenfolge denkbar.

Zu beachten sind bspw. gesetzlich gebotene bzw. mögliche Ergänzungen und Erweiterungen, die aus zusätzlichen Ausweis- oder Erläuterungspflichten resultieren. Diese kommen im HGB z. B. durch § 277 Abs. 3, Abs. 5 HGB sowie als rechtsformspezifische Posten im Aktienrecht in § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG (Rz 258) zum Tragen.

 

Rz. 29

Aus § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB resultiert die Pflicht, die GuV um einen Posten für außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB zu erweitern, sofern diese Angabe nicht im Anhang erfolgt.

 

Rz. 30

Des Weiteren ist eine Erweiterung der Grundgliederungen gem. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB um entsprechend bezeichnete Posten erforderlich, wenn Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahmen angefallen sind oder wenn das Unt auf Basis von Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungsverträgen oder Teilgewinnabführungsverträgen Gewinn erhalten oder abgeführt hat (Rz 199).

 

Rz. 31

Aus den §§ 158 Abs. 1 AktG i. V. m. 278 Abs. 3 AktG folgt für AG und KGaA die Verpflichtung, ihre GuV um Angaben zur Gewinnverwendung zu ergänzen, sofern diese nicht im Anhang erfolgen (Rz 259).

 

Rz. 32

Über die gesetzlich vorgegebenen Ergänzungen der Grundgliederung hinaus wird mit § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB die Möglichkeit zu freiwilligen Untergliederungen der im Gliederungsschema vorgegebenen Posten sowie z...

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