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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Unrichtige Berichterstattung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Franziska Weidinger, Daniel Münster
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Rz. 19

Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist unrichtig, wenn er von den wirklichen Prüfungsfeststellungen abweicht. Es ist also nicht entscheidend, ob das mitgeteilte Prüfungsergebnis von der Wirklichkeit abweicht, sondern allein ob der Bericht vom Ergebnis der Prüfung abweicht.

 

Rz. 20

Der Prüfer, der aufgrund fehlerhafter Feststellungen einen objektiv unrichtigen Prüfungsbericht erstellt und darüber aber zutreffend berichtet, macht sich nicht nach § 332 HGB strafbar. Jedoch macht sich ein Prüfer strafbar, der einen objektiv richtigen Prüfungsbericht erstattet, dieser aber nicht mit seinen Prüfungsfeststellungen übereinstimmt. § 332 HGB will nur gewährleisten, dass der Prüfer auch über das berichtet, was er festgestellt hat.[1]

 

Rz. 21

Unrichtig ist die Berichterstattung auch dann, wenn überhaupt keine Prüfung stattgefunden hat und der Prüfer eine solche nur vortäuscht und einen Prüfungsbericht erstellt.[2] Nicht nach § 332 HGB strafbar macht sich der Prüfer, der überhaupt keinen Prüfungsbericht erstellt.

 

Rz. 22

Nach dem Wortlaut der Norm ist jede unrichtige Berichterstattung tatbestandsmäßig. In der Tatbestandsalternative des Verschweigens (Rz 23 ff.) ist im Gegensatz nur das Verschweigen erheblicher Umstände tatbestandsmäßig (Rz 25). Zur Vermeidung sinnwidriger Ergebnisse muss daher auch die Strafbarkeit der unrichtigen Berichterstattung auf erhebliche Unrichtigkeiten beschränkt werden.[3] Geringfügige Unrichtigkeiten sind deshalb strafrechtlich dann unbeachtlich, wenn dadurch das ansonsten zutreffend wiedergegebene Prüfungsergebnis nicht verfälscht wird.

[1] Vgl. Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 332 HGB Rz 27, Stand: 9/2007; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 177.
[2] Vgl. OLG Karlsruhe, WM 1985, S. 942; Graf, BB 2001, S. 565.
[3] Ebenso Grottel/Hoffma...

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