Rz. 21

Das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft i. S. d. §§ 230236 HGB erfordert zwingend die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn.[1] Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf eine Beteiligung am Gewinn kann daher nicht ausgeschlossen werden.[2] Im Handelsgesetzbuch finden sich allerdings keine Regelungen über die Art und den Umfang der Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts.[3]

 

Rz. 22

Von einer Gewinnbeteiligung i. S. d. § 231 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 2. Halbsatz HGB ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Ansprüche des stillen Gesellschafters vom Erfolg des Geschäftsbetriebs abhängig sind, d. h., wenn für den stillen Gesellschafter nicht nur die Chance einer Gewinnerzielung besteht, sondern er auch die Gefahr, dass kein Gewinn erwirtschaftet wird, zu übernehmen hat.[4] Die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters muss sich allerdings nicht auf den Gesamterfolg des Handelsgewerbes beziehen. Es gilt vielmehr bereits als ausreichend, wenn sich die Gewinnbeteiligung auf die Ergebnisse einer Niederlassung, einer Zweigstelle, einzelner Abteilungen oder auf bestimmte Geschäftsarten des Handelsgewerbes bezieht.[5] Eine Gewinnbeteiligung liegt auch dann vor, wenn für diese ein Höchst- oder Mindestbetrag vereinbart wird. Auch in einem solchen Fall übernimmt der stille Gesellschafter die Gefahr, dass kein Gewinn erwirtschaftet wird. Eine Umsatzbeteiligung des stillen Gesellschafters stellt dagegen grundsätzlich keine Gewinnbeteiligung dar.[6]

 

Rz. 23

Der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinn ist grundsätzlich von zwei Komponenten abhängig.[7] Zum einen ist für die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters der zugrundeliegende Gewinnbegriff von entscheidender Bedeutung. Es handelt sich hierbei um die Problematik einer sachgerechten Gewinnermittlung. Zum anderen basiert die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters auf der Gewinnverteilung des ermittelten Gewinns. Von der Gewinnverteilung ist allerdings wiederum die Gewinnauszahlung zu unterscheiden.[8]

[2] Vgl. Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 32; Zacharias/Hebig/Rinnewitz, Die atypisch stille Gesellschaft, 2. Aufl. 2000, S. 30.
[3] Vgl. hierzu auch Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 33.
[4] Vgl. RG, Urteil v. 6.12.1928, IV 93/28, RGZ 122 S. 390; Landsmann, Die stille Gesellschaft in der Insolvenz, 2007, S. 23; Schmidt, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 230 HGB Rz. 38; Kauffeld, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 8.4.
[5] Vgl. Kauffeld, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 8.3.
[6] Vgl. Kauffeld, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 8.6.
[7] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Schmidt, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 231 HGB Rz. 3.
[8] Zur Gewinnauszahlung vgl. Post/Hoffmann, Die stille Beteiligung am Unternehmen der Kapitalgesellschaft, 2. Aufl. 1984, S. 65 f.

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