Rz. 49

Die Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft, die sich als "Inbegriff der Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters"[1] charakterisieren lässt, stellt einen einheitlichen und grundsätzlich bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstand dar.[2] Erweist sich der stille Gesellschafter als Kaufmann i. S. d. §§ 1 ff. HGB, kann sich für den stillen Gesellschafter eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht in Bezug auf seine Mitgliedschaft in der stillen Gesellschaft ergeben.[3] Dies setzt voraus, dass die stille Beteiligung zum Betriebsvermögen des stillen Gesellschafters gehört, weshalb im Falle eines Einzelkaufmanns zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen unterschieden werden muss. Buchführungs- und Bilanzierungspflichten ergeben sich somit für den stillen Gesellschafter nur dann, wenn die stille Beteiligung Bestandteil seines Betriebsvermögens ist. Hinsichtlich der Zuordnung der stillen Vermögenseinlage zum Privat- oder Betriebsvermögen ist im Zweifelsfall der nach außen hin erkennbare Wille des stillen Gesellschafters entscheidend.

 

Rz. 50

Bei einer Personenhandelsgesellschaft als stiller Gesellschafter ist die stille Beteiligung als Vermögensgegenstand nur dann zu bilanzieren, wenn sie zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehört.[4] Im Gegensatz zum Einzelkaufmann macht es daher bei einer Personenhandelsgesellschaft keinen Unterschied, ob es sich bei der stillen Beteiligung um Privat- oder Betriebsvermögen handelt.[5] Liegt hingegen eine stille Beteiligung vor, die nur einem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen ist und nicht zum Gesamthandsvermögen gehört, so darf diese gemäß den üblichen bilanziellen Zuordnungsregelungen von Vermögensgegenständen nicht von der Personenhandelsgesellschaft bilanziert werden.[6] Ob ein Vermögensgegenstand steuerrechtlich als Betriebsvermögen anerkannt wird, spielt dabei regelmäßig keine Rolle.[7] Bezüglich der Zuordnung der Vermögensgegenstände zur Gesellschaft ist zudem die Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums zu beachten.[8]

 

Rz. 51

Handelt es sich bei dem stillen Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft, so ist die sachliche Zurechnung der Mitgliedschaft in der stillen Gesellschaft als Vermögensgegenstand maßgeblich von den allgemeinen Vertretungsregeln abhängig.[9] Vermögensgegenstände, die (insbesondere aufgrund der §§ 164 ff. BGB, 78 ff. AktG, 35 ff. GmbHG) im Namen der Gesellschaft erworben wurden oder in deren wirtschaftlichem Eigentum stehen, sind ihr handelsrechtlich zuzuordnen und somit bilanzierungspflichtig.[10] Ein besonderer Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen ist hier regelmäßig ohne Bedeutung, da bei Kapitalgesellschaften im handelsrechtlichen Sinne nicht zwischen Privat- und Betriebsvermögen unterschieden wird.[11]

[1] Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 312.
[2] Vgl. Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 314; Gaffron, in Gummert/Weipert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2019, § 84 StG Rz. 7 ff.; Kauffeld, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 13.80.
[3] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 311; Kauffeld, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 13.79.
[4] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz. 99; Merkt, in Hopt, Handelsgesetzbuch, 43. Aufl. 2024, § 246 HGB Rz. 24.
[5] Vgl. Böcking/Gros/Wirth, in Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch Kommentar, 4. Aufl. 2020, § 246 HGB Rz. 9.
[6] Vgl. Hennrichs, in Hennrichs/Kleindiek/Watrin, Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 3. Aufl. 2013, § 246 HGB Rz. 152; Justenhoven/Meyer, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz. 99. Vgl. zudem auch § 264c Abs. 3 HGB.
[7] Vgl. IDW, IDW Life 2018, S. 260, Rz. 12; Justenhoven/Meyer, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz. 99.
[9] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz. 103.
[10] Vgl. Ballwieser, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 246 HGB Rz. 11; Drüen, in Koller u. a., Handelsgesetzbuch Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 246 HGB Rz. 6.
[11] Vgl. Hennrichs, in Hennrichs/Kleindiek/Watrin, Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 3. Aufl. 2013, § 246 HGB Rz. 151; Drüen, in Koller u. a., Handelsgesetzbuch Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 246 HGB Rz. 6; Merkt, in Hopt, Handelsgesetzbuch, 43. Aufl. 2024, § 246 HGB Rz. 24.

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