Rz. 41b

Gegebenenfalls steht auch dem Privatgläubiger eines Gesellschafters der stillen Gesellschaft das Recht zu, dessen Mitgliedschaft in der stillen Gesellschaft zu kündigen.[1] Dies ist der Fall, nachdem der Privatgläubiger innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Gesellschafters der stillen Gesellschaft ohne Erfolg versucht hat und er die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der stillen Gesellschaft aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels erwirkt hat.[2] Eine solche Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs vorzunehmen.[3]

[1] Zur Kündigung durch einen Privatgläubiger vgl. auch Schmidt, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 234 HGB Rz. 51 f.; Blaurock, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 14.39 ff.
[2] Vgl. § 133 HGB.
[3] Vgl. § 133 HGB.

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