Der Nutzer hat gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV die Installation von Verbrauchserfassungsgeräten zu dulden. Die Duldungspflicht erstreckt sich auf alle im Zusammenhang mit der Anbringung der Erfassungsgeräte stehenden sachgerechten Maßnahmen von der ersten Besichtigung durch den beauftragten Handwerker über die Anbringung, die teilweise auch die Verlegung elektrischer Leitungen notwendig machen kann, bis hin zur jährlichen Ablesung. Die Duldungspflicht umfasst außer der erstmaligen Anbringung auch den Austausch vorhandener Erfassungsgeräte[1], die Erweiterung, wenn zu wenige Erfassungsgeräte montiert wurden[2] oder wegen eines Defekts bzw. Ablaufs der Eichfrist ein Austausch notwendig wird.

Einbau als Modernisierungsmaßnahme

Der Mieter kann die Anbringung der Geräte nicht mit der Begründung ablehnen, dass dies für ihn eine Härte bedeuten würde. Der Gebäudeeigentümer muss das Anbringen der Geräte nur dann mit einer Frist von drei Monaten als Modernisierungsmaßnahme ankündigen, wenn es sich um größere Eingriffe in die Substanz des Nutzungsobjekts handelt. In diesem Fall muss er gemäß § 555c BGB dem Mieter Art, Umfang, Beginn und Dauer dieser Arbeiten schriftlich ankündigen. Da es sich in der Regel um relativ geringfügige Maßnahmen handelt, genügt eine Mitteilungsfrist von etwa zwei bis vier Wochen.[3]

Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Mieter ebenfalls nicht zu. Er hat grundsätzlich alle Maßnahmen zu dulden, die erforderlich sind, um die verbrauchsabhängige Abrechnung durchzuführen. Wenn die Wohnung bereits mit Verdunstungsheizkostenverteilern ausgestattet ist, muss der Mieter den Austausch der bisherigen noch funktionstüchtigen Messgeräte gegen moderne elektronische und mit Funktechnik versehene Heizkostenverteiler gestatten, da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b Nr. 4 BGB handelt. Die Fernablesung macht das Betreten der Wohnung zur Ermittlung der Verbrauchswerte entbehrlich, somit liegt unstrittig eine Wohnwertverbesserung vor.[4]

Gesundheitliche Auswirkungen durch Funkwellen sind wissenschaftlich nicht belegt[5] und berechtigen den Mieter nicht, den Einbau zu verweigern.[6] Während die Ersetzung vorhandener Erfassungsgeräte nicht zur Modernisierungsmieterhöhung berechtigt, ist bei Einbau funkbetriebener Erfassungsgeräte eine Mieterhöhung nach § 559 und § 555b Nr. 4 BGB zulässig. Bei Erstausstattung der Mieträume mit Erfassungsgeräten ergibt sich die Modernisierungsmieterhöhung aus § 559 Abs. 1 und § 555b Nr. 1, Nr. 6 BGB (Maßnahme erfolgt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung).

 
Hinweis

Gerichtliche Durchsetzung der Duldungspflicht

Der Nutzer ist verpflichtet, nach rechtzeitiger Ankündigung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, damit die erforderlichen Messgeräte installiert werden können. Weigert er sich, kann der Gebäudeeigentümer seinen Anspruch auf Duldung der Anbringung der Messgeräte gerichtlich durchsetzen. Ein entsprechendes Urteil ist durch Verhängung von Zwangsgeld oder ggf. Zwangshaft nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

Die Weigerung des Mieters stellt allerdings keinen Kündigungsgrund für den Vermieter dar.[7] Er kann lediglich den Verbrauch dieses Mieters nach § 9a HeizKV schätzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge