Rz. 73

Grundlagen

Sofern es sich bei der Zuführung von Genussrechtskapital um eine Überlassung von Fremdkapital handelt (obligationsähnliches Genussrechtskapital),[1] sind gezahlte Vergütungen auf das Genussrechtskapital Betriebsausgaben i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG.[2] Dies ist unabhängig davon, ob das als Fremdkapital überlassene Genussrechtskapital in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen wird oder nicht.[3] Allerdings ist ergänzend zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative KStG erfüllt sind.[4] Gemäß dieser Vorschrift mindern Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, nicht deren Einkommen.[5] Sofern also die beiden Kriterien "Beteiligung am Gewinn" und "Beteiligung am Liquidationserlös" kumulativ erfüllt sind, liegt beteiligungsähnliches Genussrechtskapital vor.[6] In diesem Fall stellen die gezahlten Vergütungen auf das Genussrechtskapital keine Betriebsausgaben i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG dar. Um gezahlte Vergütungen auf das Genussrechtskapital als Betriebsausgaben geltend machen zu können, ist es daher erforderlich, bei der Ausgestaltung der Genussrechte darauf zu achten, dass eines der beiden Kriterien nicht Bestandteil der Genussrechtsbedingungen ist. Hierbei wird üblicherweise von einer Beteiligung am Liquidationserlös abgesehen,[7] da der Verzicht auf eine Gewinnbeteiligung für den Genussrechtsinhaber zumeist uninteressant ist.

 

Rz. 74

Ob sich § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative KStG nur auf von Kapitalgesellschaften ausgegebene Genussrechte oder auch auf ausgegebene Genussrechte sonstiger Körperschaften bezieht, gilt als umstritten. Während sich die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative KStG nach Ansicht der Finanzverwaltung[8] auf sämtliche Körperschaften erstreckt, wendet sich die zutreffende h. M.[9] gegen diese Ansicht und erachtet eine Anwendung dieser Vorschrift ausschließlich auf Kapitalgesellschaften als sachgerecht.

 

Rz. 75

Auslegung des Kriteriums "Beteiligung am Gewinn"

Das Kriterium "Beteiligung am Gewinn" ist nach Auffassung des BMF weit auszulegen.[10] Eine solche liegt vor, wenn der Genussrechtsinhaber am wirtschaftlichen Erfolg der genussrechtsemittierenden Kapitalgesellschaft teilnimmt. Von daher kann sich die Erfolgsbeteiligung an Kennzahlen wie dem Jahresüberschuss, dem Bilanzgewinn oder dem ausschüttungsfähigen Gewinn bemessen.[11] Aber auch eine Orientierung an anderen aus dem Jahresabschluss abgeleiteten Größen wie bspw. EBIT und EBITDA kommt in Frage.[12] Eine Beteiligung an Verlusten der Kapitalgesellschaft ist dagegen aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich.[13]

 

Rz. 76

Vollständig gewinnabhängige Vergütungsformen erfüllen somit unumstritten das Kriterium "Beteiligung am Gewinn". Mit diesem Kriterium vereinbar ist aber auch eine ausreichende mittelbare Beteiligung am Gewinn wie bspw. die Bemessung der Höhe der Genussrechtsvergütung an Dividendenausschüttungen.[14] In einem solchen Fall wird die Beteiligung am Gewinn dadurch begrenzt, dass maximal der im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn ausgeschüttet werden kann. Keine Beteiligung am Gewinn i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative KStG liegt jedoch vor, wenn die Genussrechtsvergütung in Abhängigkeit vom Ergebnis einer bestimmten Unternehmenssparte, von einzelnen Wirtschaftsgütern oder anderen Konzernunternehmen erfolgt.

 

Rz. 77

Mit dem Kriterium "Beteiligung am Gewinn" dürfte auch eine gewinnabhängige Festverzinsung vereinbar sein. Eindeutig nicht mit dem Kriterium "Beteiligung am Gewinn" verträglich ist dagegen eine gewinnunabhängige Festverzinsung.[15]

 

Rz. 78

Die kontrovers geführte Diskussion hinsichtlich der Vereinbarkeit von Vergütungsformen mit dem Kriterium "Beteiligung am Gewinn" erstreckt sich insbesondere auf Mischformen von Genussrechtsvergütungen, die sich aus einer gewinnunabhängigen Festverzinsung und einer zusätzlichen gewinnabhängigen Vergütung zusammensetzen.[16] Im Steuerrecht werden solche Vergütungsmischformen regelmäßig einheitlich beurteilt und behandelt; eine Aufteilung der Genussrechtsvergütung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil ist daher nicht möglich.[17] Teilweise erfolgt zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Mischform von Genussrechtsvergütungen eine Gewinnbeteiligung gegeben ist, eine Orientierung an den Dividendenzahlungen an die Aktionäre.[18] Ergibt sich bei einem solchen Vergleich für die emittierende Gesellschaft unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Genussrechtsvergütung keine stärkere Belastung als durch die Dividendenzahlungen an die Aktionäre, liegt eine Gewinnbeteiligung vor.[19] Von daher liegt eine Beteiligung am Gewinn nur vor, wenn die gewinnunabhängige Festverzinsung so gering ist, dass diese unter der (durchschnittlichen) Höhe liegt, die aufgrund der Ertragskraft des Unternehmens üblicherweise als Gewinn erwirtschaftet wird.

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