Rz. 40

Einleitende Bemerkungen

Hinsichtlich der Abbildung von kapitalersetzenden Genussrechten enthält die Stellungnahme HFA 1/1994 keine Vorgaben. Sie bezieht sich vielmehr ausschließlich auf diejenigen Genussrechte, die bei der emittierenden Gesellschaft eine Kapitalzuführung darstellen. In solchen Fällen ist das bereitgestellte Genussrechtskapital in Abhängigkeit von der jeweiligen inhaltlichen Ausgestaltung in der Handelsbilanz entweder als Eigen- oder Fremdkapital erfolgsneutral zu passivieren oder – im Falle eines Ertragszuschusses – erfolgswirksam zu vereinnahmen.[1]

 

Rz. 41

Ob das jeweilige Genussrecht als Eigen- oder als Fremdkapital erfolgsneutral zu passivieren ist, ist gleichzusetzen mit der Frage, ob handelsbilanziell Eigen- oder Fremdkapital vorliegt.[2] Bedingung für die bilanzielle Einordnung von kapitalzuführendem Genussrechtskapital als Eigenkapital ist nach der Stellungnahme HFA 1/1994 eine ausreichende Haftungsqualität des zur Verfügung gestellten Genussrechtskapitals.[3] Die Haftungsqualität des überlassenen Genussrechtskapitals orientiert sich dabei unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise vornehmlich an der Gläubigerschutzfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.[4] Eine ausreichende Haftungsqualität von Genussrechtskapital und damit bilanzielles Eigenkapital liegt gemäß der Stellungnahme HFA 1/1994 vor, wenn die Merkmale der Nachrangigkeit der Kapitalüberlassung im Insolvenz- oder Liquidationsfall der emittierenden Gesellschaft, der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, der Teilnahme am laufenden Verlust bis zur vollen Höhe sowie der Nachhaltigkeit (Längerfristigkeit) der Kapitalüberlassung kumulativ gegeben sind.[5]

 

Rz. 42

Nachrangigkeit des überlassenen Genussrechtskapitals im Insolvenz- oder Liquidationsfall

Das Kriterium der Nachrangigkeit des überlassenen Genussrechtskapitals im Insolvenz- oder Liquidationsfall der emittierenden Gesellschaft gilt als erfüllt, wenn dem Genussrechtsinhaber ein Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Insolvenz oder der Liquidation der emittierenden Gesellschaft erst nach der Abgeltung (Befriedigung) der Ansprüche aller anderen Gläubiger, deren Kapitalüberlassung nicht den Kriterien für einen Eigenkapitalausweis genügt, eingeräumt wird.[6] Genussrechtskapital kann demzufolge nur dann als Eigenkapital ausgewiesen werden, wenn es im Insolvenzfall oder bei der Liquidation der emittierenden Gesellschaft als Haftungssubstanz zur Verfügung steht.[7] Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang die Beantwortung der Frage, ob die Ansprüche der Genussrechtsinhaber im Vergleich zu anderen Genussrechtsinhabern oder im Vergleich zu den Ansprüchen der Eigenkapitalgeber zum Zeitpunkt der Insolvenz oder der Liquidation der emittierenden Gesellschaft vor-, gleich- oder nachrangig ausgestaltet sind. Auch die Art und die Höhe der Verteilung bestehender Liquidationsüberschüsse zwischen den Genussrechtsinhabern und den Eigenkapitalgebern sind für das Vorliegen des diskutierten Kriteriums unbedeutend.[8]

 

Rz. 43

Erfolgsabhängigkeit der Vergütung

Das Genussrechtskapital darf darüber hinaus nur dann als bilanzielles Eigenkapital eingeordnet werden, wenn das Kriterium der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung erfüllt ist.[9] Der schuldrechtliche Genussrechtsvertrag muss insofern grundsätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung des Genussrechtsinhabers für die Bereitstellung des Genussrechtskapitals enthalten.

 

Rz. 44

Hinsichtlich der Bezugsgrößen und Bemessungsgrundlagen für die erfolgsabhängige Vergütung des Genussrechtsinhabers enthält die Stellungnahme HFA 1/1994 keine Vorgaben. Gemäß dieser Stellungnahme muss lediglich sichergestellt werden, dass die Vergütung für das zur Verfügung gestellte Genussrechtskapital aus denjenigen Bestandteilen des Eigenkapitals entrichtet wird, die nicht in besonderem Maße gegen Ausschüttungen geschützt sind.[10] Auf diese Weise soll eine Verminderung der Haftungssubstanz der die Genussrechte emittierenden Gesellschaft verhindert werden.[11] Unter Berücksichtigung dieser Prämisse sind daher sämtliche in Rz. 12 ff. erwähnten Bezugsgrößen und Bemessungsgrundlagen denkbar. Vor allem ist auch eine nur mittelbare Erfolgsabhängigkeit der Vergütung für das zur Verfügung gestellte Genussrechtskapital, wie bspw. eine Anlehnung an die Dividendenzahlung an die Aktionäre, vorstellbar.

 

Rz. 45

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in Rz. 12 ff. und unter Berücksichtigung der vorangestellten Prämisse ist das Kriterium der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung unstrittig erfüllt, wenn es sich bei der Vergütung des Genussrechtsinhabers um eine vollständig vom Unternehmensergebnis abhängige Verzinsung handelt. Darüber hinaus wird dem Kriterium der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung grundsätzlich auch dann Genüge getan, wenn dem Genussrechtsinhaber eine gewinnabhängige Festverzinsung auf sein zur Verfügung gestelltes Kapital eingeräumt wird. Auch Mischformen zwischen einer rein gewinnabhängigen Verzinsung und einer gewinnabhängigen Festverzinsung können das Kri...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge