Genussrechtskapital Eigen- oder Fremdkapital

Praxis-Hinweis: Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital in der Steuerbilanz
Genussrechte dürften vielleicht Sonderfall sein, die zunächst für nicht allzu viele Steuerpflichtige von Interesse sind. Das vorliegende BMF-Schreiben (BMF. Schreiben v. 11.4.2023, IV C S 2133/19/10004:002) hat aber eine Vielzahl von Fragestellungen zum Gegenstand, die viele Steuerpflichtige und hier gerade Unternehmen betreffen. Dies gilt etwa für die Frage der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital in der Steuerbilanz. Insofern ist dieses Schreiben sehr wichtig und geht in seiner Bedeutung über den reinen Bereich des Genussrechtskapitals hinaus.
Hintergrund:
Eine gesetzliche Definition des Genussrechtskapitals gibt es nicht. Es handelt sich hierbei um eine Gewährung von Kapital durch einen Rechteinhaber an eine Gesellschaft gegen Gewährung von Rechten, die üblicherweise einem Gesellschafter zustehen. Genussrechtskapital ist deshalb von anderen Arten der Kapitalgewährung abzugrenzen. Auch ist stets genau zu prüfen, ob im Einzelfall steuerliches Eigen- oder Fremdkapital vorliegt, da dies erhebliche Auswirkungen für die steuerliche und insolvenzrechtliche Behandlung hat.
BMF-Schreiben:
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Abschnitt I setzt sich mit der Definition von Genussrechtskapital auseinander. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, es herrscht Vertragsfreiheit. Die Bezeichnung als Genussrechtskapital ist unerheblich. Das Genussrechtskapital darf jedoch keine mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechte vermitteln (Rz. 1 bis 3).
- Abschnitt II betrifft die Abgrenzung zu anderen Arten der Kapitalüberlassung. Hierzu erfolgt eine Abgrenzung zur stillen Gesellschaft (Rz 4 bis 5) und zum partialischen Darlehen (Rz. 6).
- Abschnitt III ist von allgemeinen Interesse, da es die steuerbilanzielle Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapital zum Gegenstand hat. Wird Kapital von einem fremden Dritten zur Verfügung gestellt, liegt steuerlich stets Fremdkapital vor. Bei Anteilseignern ist stets zu prüfen, was vorliegt. Zentral für Eigenkapital ist die dauernde Zuführung (Rz 8 bis 9). Speziell für Genussrechtskapital ist eine alte IDW Verlautbarung IDW /HFA 1/94 zum Ausweis von Genussrechtskapital in der Handelsbilanz immer noch zu beachten. Dieses hat zwar Indizwirkung für die Steuerbilanz, eine abweichende Behandlung ist aber nicht ausgeschlossen Rz. (15).
- Abschnitt IV betrifft den Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz und gilt somit unabhängig von der Frage, ob Genussrechtskapital vorliegt oder nicht.
Grundsätzlich ist bei Genussrechtskapital von einem Rückzahlungsanspruch des Gläubigers auszugehen, so dass eine Passivierung zu erfolgen hat. Hierbei wird aber betont, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners besteht. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung des Schuldners sind alle Umstände zu prüfen. Fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung, erfolgt keine Passivierung in der Steuerbilanz.
Das BMF-Schreiben betont noch einmal, dass dies auch der Fall sein kann, wenn eine Rangrücktrittsvereinbarung nicht richtig formuliert ist (Rz 24f.). Das Thema ist zwar altbekannt, es kann aber nur noch einmal der Rat gegeben werden, bestehende Rangrücktrittsvereinbarungen regelmäßig zu überprüfen, damit es im Rahmen einer Betriebsprüfung nach Jahren kein böses Erwachen gibt. Die Folgen einer Ausbuchung der Verbindlichkeit werden hierbei in den Rz. 26 ff. noch einmal erörtert. Es liegt nämlich ein Ertrag vor, der natürlich steuerpflichtig ist.
- Die Abschnitt V und VI sind dann wieder nur für das Genussrechtskapital von Bedeutung. Sie betreffen die einkommensteuerliche Behandlung von Zahlungen (Rz. 29 bis 33) sowie den Sonderfall von Umwandlung von Darlehen in Genussrechtskapital (Rz. 34 bis 36).
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben vom 27.12.1995 wird aufgehoben.
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