Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital
Genussrechte im Ertragssteuerrecht
Die Finanzverwaltung erläutert in dem Entwurfsschreiben die steuerbilanzielle Zuordnung von Kapital, das insbesondere eine Kapitalgesellschaft durch die Einräumung von Genussrechten erhält. So werden folgende Aspekte beleuchtet:
- Definition von Genussrechtskapital
- Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen
- Steuerbilanzrechtliche Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital
- Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz
- Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung
- Debt-Mezzanine-Swap
- Anwendungsregelung
BMF, Entwurfsschreiben v. 1.11.2022, IV C 6 - S 2133/19/10004 :002
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.2195
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.876
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.0456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.030
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
695
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
662
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
647
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
629
-
Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
540
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
459
-
Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026
-
Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
17.03.2026
-
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
-
Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
-
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026
-
Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
27.02.2026
-
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
27.02.2026
-
Liste zum automatischen Informationsaustausch
26.02.2026