Rz. 19

Die Teilnahme der Genussrechtsinhaber am laufenden Verlust impliziert, dass diese während der Laufzeit der Genussrechte am ausgewiesenen Verlust der Gesellschaft in dem jeweiligen Geschäftsjahr partizipieren.[1] Dieses Merkmal lässt sich als Gegenstück zur Beteiligung der Genussrechtsinhaber am Gewinn interpretieren. Insofern könnte es auch als Genusspflicht bezeichnet werden.[2] Die Teilnahme des Genussrechtsinhabers am laufenden Verlust stellt allerdings kein zwingendes Merkmal für das Vorliegen von Genussrechten dar.[3] Vielmehr ergibt sich eine solche Teilnahme ausschließlich aus einer Festlegung im Genussrechtsvertrag.[4]

 

Rz. 20

In der überwiegenden Anzahl der Fälle erfolgt die Beteiligung des Genussrechtsinhabers am laufenden Verlust entweder durch eine Herabsetzung des Bilanzwerts (Buchwerts) des Genussrechtskapitals oder durch eine Herabsetzung der Rückzahlungsansprüche zum Zeitpunkt der vereinbarten Rückzahlung des Genussrechtskapitals.[5] Der sich ergebende Verlust des jeweiligen Geschäftsjahrs wird anteilig auf das Genussrechtskapital und das (verbleibende) Eigenkapital abgeschrieben. Regelmäßig stellt entweder der Jahresfehlbetrag oder der ausgewiesene Bilanzverlust die Bezugsgröße für die Ermittlung der Höhe der Verlustbeteiligung des Genussrechtsinhabers dar.[6]

 

Rz. 21

Eine weitere Möglichkeit zur Teilnahme am laufenden Verlust ergibt sich durch den Ausweis eines gesonderten Verlustvortragspostens innerhalb der Bilanz.[7] Ein solcher Verlustvortragsposten dient als Ausschüttungssperre für den Genussrechtsinhaber.[8] Ausschüttungen an die Genussrechtsinhaber lassen sich in einem nachfolgenden Geschäftsjahr erst wieder durchführen, wenn der gesondert ausgewiesene Verlustvortrag zuvor durch etwaige anteilige Gewinne der Vorjahre ausgeglichen wurde.

 

Rz. 22

Darüber hinaus lässt sich eine Verlustteilnahme der Genussrechtsinhaber erreichen, wenn bei einer Herabsetzung des Grundkapitals des Unternehmens zur Deckung von Wertminderungen oder zum Ausgleich sonstiger Verluste das Genussrechtskapital zu gleichen Teilen und unter gleichen Bedingungen herabgesetzt wird.[9] Eine solche Regelung bezieht sich auf die Vorschriften hinsichtlich der vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 229 ff. AktG.[10]

 

Rz. 23

Auch mit Blick auf die Teilnahme des Genussrechtsinhabers am laufenden Verlust besteht die Möglichkeit einer vorrangigen, gleichrangigen oder nachrangigen Verlustbeteiligung im Vergleich zu den Gesellschaftern bzw. Aktionären.[11] Zudem beinhalten die Genussrechtsbedingungen in den meisten Fällen neben der Verlustbeteiligung der Genussrechtsinhaber und einer Rangfolgeregelung gleichzeitig auch eine sog. Besserungsabrede. Danach erfolgt eine Wiederauffüllung des durch eingetretene Verluste reduzierten Genussrechtskapitals mittels der in den darauf folgenden Geschäftsjahren erzielten Gewinne vor einer anderen Verwendung dieser erzielten Gewinne.[12] Eine solche Zuordnung zukünftig erzielter Gewinne erfolgt im Regelfall lediglich bis zum Nennbetrag des Genussrechtskapitals.[13]

[1] Vgl. Dross, Genussrechte, 1996, S. 57.
[2] Vgl. Hedrich/Stedler, ZfgK 1987, S. 192.
[3] Vgl. Bieg, StB 1997, S. 484.
[4] Vgl. Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 122 ff.
[5] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 123; Bieg, StB 1997, S. 484; Florstedt, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2017, § 221 AktG Rz. 548.
[6] Teilweise wird im Schrifttum im Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe der Verlustbeteiligung auch das negative ordentliche Betriebsergebnis angeführt. In der Praxis hat sich diese Bezugsgröße allerdings bislang nicht durchgesetzt. Vgl. Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 123.
[7] Vgl. Dross, Genussrechte, 1996, S. 57.
[8] Vgl. Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 124.
[9] Vgl. Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 124 f.; Bieg, StB 1997, S. 484; Florstedt, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2017, § 221 AktG Rz. 548.
[10] Vgl. Dross, Genussrechte, 1996, S. 58.
[11] Vgl. Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 128.
[12] Vgl. hierzu ausführlich und weiterführend nur Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 128 f.
[13] Vgl. Dross, Genussrechte, 1996, S. 58.

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