Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten: Von dem Befreiungstatbestand nach § 5 Abs. 1a EFZG nicht erfasst sind nach dem Gesetzeswortlaut Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten gemäß § 8a SGB IV ausüben.

Privatversicherte: Zudem bleibt es bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern bei dem bisherigen Verfahren nach § 5 Abs. 1 EFZG. Der privat versicherte Arbeitnehmer ist weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber eine schriftliche AU-Bescheinigung vorzulegen; die Nachweispflicht bleibt regulär bestehen.

Privatärztliche Behandlung: Gleiches gilt bei einer privatärztlichen Behandlung. Insofern findet § 5 Abs. 1a EFZG keine Anwendung, sofern die Feststellung durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 295 SGB V) teilnimmt.[1] Folglich bleibt die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen AU-Bescheinigung nach Ablauf des 3. Kalendertages bestehen. Dies gilt gleichermaßen sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte.

Behandlung im Ausland: Gleiches gilt bei Erkrankung eines Arbeitnehmers im Ausland, der zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen im Ausland ansässigen Arzt aufsucht. Auch hier besteht für gesetzlich Krankenversicherte weiterhin die Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 EFZG. Ausländische Ärzte nehmen – wie auch Privatärzte – nicht an der (deutschen) vertragsärztlichen Versorgung teil, sodass auch dahingehend § 5 Abs. 1a EFZG keine Anwendung findet.[2]

Erkranktes Kind: Verlangt ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung, weil er ein in seinem Haushalt lebendes erkranktes Kind pflegen, betreuen oder beaufsichtigen muss, greifen die neuen Regelungen zur elektronischen AU-Bescheinigung ebenfalls nicht. Der Fall "erkranktes Kind" spielt sich nicht im Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes ab. Vielmehr erfolgt eine Entgeltfortzahlung regelmäßig nach § 616 BGB.[3] Zwar muss der Arbeitnehmer die Erkrankung des zu pflegenden Kindes mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.[4] Hierbei handelt es sich jedoch um eine 3-Personen-Konstellation, auf die das Datenabrufsystem nach § 109 SGB IV nicht zugeschnitten ist. Der Arbeitgeber weiß bereits regelmäßig nicht, in welcher Form und bei welcher Krankenversicherung das erkrankte Kind versichert ist. Der Arbeitnehmer ist dahingehend zudem nicht nachweispflichtig. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrufberechtigung sind nicht erfüllt.

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 9 EFZG: Tritt ein Arbeitnehmer eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an und ist deshalb nicht arbeitsfähig, ist er gemäß § 9 Abs. 2 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm eine Bescheinigung vorzulegen. Die Regelung des § 5 Abs. 1a EFZG kommt hier nicht zur Anwendung, da § 9 EFZG eine insoweit vorrangige Spezialregelung darstellt. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation bezwecken, eine Krankheit zu heilen, Gesundheitsschwächen zu beseitigen, der drohenden Verschlimmerung einer Krankheit vorzubeugen, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Behandlungserfolge zu sichern.[5] Vom Anwendungsbereich des § 9 EFZG umfasst sind daher z. B. Entziehungskuren für Alkohol- oder Drogenabhängige, Kuren im Anschluss an eine Sterilisation oder einen Schwangerschaftsabbruch sowie z. B. stationäre Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter (z. B. "Mutter-Kind-Kuren"); die Anwendung der Regelungen zur elektronischen AU-Bescheinigung scheidet in diesen Fällen aus. Nicht erfasst von § 9 EFZG sind dagegen Kuren, die lediglich der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen.[6]

Beschäftigungsverbote: Auch Bescheinigungen über Beschäftigungsverbote sind weiterhin in Papierform vorzulegen.[7] In derartigen Fällen greifen Spezialregelungen wie z. B. § 18 MuSchG, nach dem einer Schwangeren, die außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung nicht beschäftigt werden darf, Mutterschutzlohn zu zahlen ist. Sie erhält gerade keine Entgeltfortzahlung i. S. d. § 3 EFZG. Entgeltfortzahlung und Mutterschutzlohn schließen sich vielmehr gegenseitig aus, sodass der Anwendungsbereich des jeweils anderen Gesetzes ausgeschlossen ist.[8]

Stufenweise Wiedereingliederung: Auch die Bescheinigung über die stufenweise Wiedereingliederung bleibt weiterhin in Papierform bestehen.[9]

[2] So auch Schnelle, SPA 2022, S. 145, 145; Janko/Krüger, NZA 2023, S. 282, 283.
[3] MüKo BGB/Henssler, § 616, Rzn. 35 ff.
[5] Nomos Kommentar – Arbeitsrecht/Düwell, BUrlG, § 10, Rz. 5.
[6] Nomos Kommentar – Arbeitsrecht/Sievers, EFZG, § 9, Rz. 8.
[7] Janko/Krüger, NZA 2023, S. 282, 283.
[8] ErfKo ArbR/Schlachter, MuSchG, § 18, Rn. 5.
[9] Janko/Krüger, NZA 2023, S. 282, 283.

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