Rz. 27

Die Laufzeit von Genussrechten kann entweder befristet oder unbefristet ausgestaltet sein.[1] Hinsichtlich der Festlegung der Laufzeit von Genussrechten besteht insofern Vertragsfreiheit.[2] Lediglich Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben im Falle der Festlegung einer Laufzeit die gesetzlichen Regelungen in Art. 63 Abs. 1 Buchstabe g) CRR bzw. in § 214 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAG zu beachten, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen jeweils eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren vorschreiben.[3] Ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen keine Regelung zur Laufzeit des Genussrechts, hat das Genussrecht bis zur Auflösung der emittierenden Gesellschaft Gültigkeit.[4] Losgelöst von der Festlegung einer befristeten oder einer unbefristeten Laufzeit von Genussrechten lassen sich der emittierenden Gesellschaft und/oder dem Genussrechtsinhaber bestimmte Kündigungsrechte zuweisen.[5]

[1] Vgl. Winterfeld, Sparkasse 1983, S. 331; Claussen, Der Genussschein und seine Einsatzmöglichkeiten, in Hadding, Handels- und Wirtschaftsrecht in der Bankpraxis, Festschrift für Winfried Werner zum 65. Geburtstag am 17. Oktober 1984, 1984, S. 82; Fischer, Der Genussschein als kapitalmarktpolitisches Instrument der Unternehmensfinanzierung, 1989, S. 94.
[2] Vgl. Claussen, Der Genussschein und seine Einsatzmöglichkeiten, in Hadding, Handels- und Wirtschaftsrecht in der Bankpraxis, Festschrift für Winfried Werner zum 65. Geburtstag am 17. Oktober 1984, 1984, S. 82; Dross, Genussrechte, 1996, S. 59.
[3] Vgl. Konesny/Glaser, in Fischer/Schulte-Mattler, KWG CRR-VO, 6. Aufl. 2023, Art. 63 CRR Rz. 3. Vgl. dazu im Hinblick auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen Habersack, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 221 AktG Rz. 81 f.
[4] Vgl. Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 137 m. w. N.
[5] Vgl. Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 137.

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