Rz. 48

Die Gewinn- und Verlustanteile des stillen Gesellschafters sind in der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsinhabers auszuweisen.[1] Sofern für die stille Vermögenseinlage eine feste jährliche Vergütung vereinbart ist, die bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise einem Zins entspricht, bietet sich ein Ausweis dieser Vergütung unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen" (Posten Nr. 13 nach GKV bzw. Nr. 12 nach UKV) an.[2] In den meisten Fällen wird allerdings eine gewinnabhängige Vergütung vereinbart sein. In solchen Fällen kommt ein Ausweis der Vergütung eventuell unter dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" (Posten Nr. 8 nach GKV bzw. Nr. 7 nach UKV) in Frage. Gemäß der h. M. wird jedoch die stille Gesellschaft bei Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung als ein Teilgewinnabführungsvertrag i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG eingestuft.[3] Deshalb sind die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters bei Kapitalgesellschaften gesondert unter der Bezeichnung "Aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne" und bei Personengesellschaften unter einem inhaltlich entsprechenden Posten (z. B. "Gewinnabführung an stille Gesellschafter") auszuweisen.[4] Dieser gesonderte Ausweis ist gegenüber einem Ausweis unter dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" zu bevorzugen, da ein stiller Gesellschafter eine gewisse Sonderstellung einnimmt, die sich in einem gesonderten Posten besser widerspiegelt.[5] Verlustanteile des stillen Gesellschafters sind dementsprechend bei Kapitalgesellschaften gesondert unter der Bezeichnung "Erträge aus Teilgewinnabführungsverträgen" auszuweisen und bei Personengesellschaften in dem Posten "Erträge aus Verlustübernahme durch stille Gesellschafter" zu erfassen.

[1] Vgl. Heymann, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, B 231 Rz. 17, Stand: 6/2011.
[2] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 207; a. A. Westerfelhaus, DB 1988, S. 1178.
[3] Vgl. Westerfelhaus, DB 1988, S. 1178; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 277 HGB Rz. 58; Schulte/Waechter, GmbHR 2002, S. 189; Heymann, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, B 231 Rz. 17 m. w. N., Stand: 6/2011; Kuhn, in WP Handbuch Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. C Rz. 213.
[4] Vgl. Westerfelhaus, DB 1988, S. 1178; ferner ausführlich und teilweise abweichend Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 384 ff.
[5] Vgl. Glade, Praxishandbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2. Aufl. 1995, S. 1660.

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