Rz. 147
Während der/die übernehmende/n Rechtsträger die Wirtschaftsgüter nach den §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen hat/haben, steht dem/den übernehmenden Rechtsträger/n nach UmwG ein Bewertungswahlrecht zur Verfügung. Eine Wertaufholung bei dem/den übernehmenden Rechtsträger/n infolge einer vorangegangenen Teilwertabschreibung beim übertragenden Rechtsträger führt zu einer steuerrechtlichen Zuschreibungspflicht, während in der Handelsbilanz die Wertansätze als Obergrenze fungieren.[1]
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