Am 22.10.2014 erweiterte die EU die Berichtspflichten von Unternehmen um eine sog. "nicht-finanzielle Erklärung".[1] Damit verpflichtete die EU große Unternehmen mit Kapitalmarktbezug und mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt, in den Lagebericht eine (zusätzliche) Erklärung über nicht-finanzielle Aspekte aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenwürde und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält.[2] Die Bundesregierung setzte diese Vorgaben am 11.4.2017 in deutsches Recht um.[3] Die europarechtlichen Vorgaben finden sich heute in den §§ 289b ff. HGB (Unternehmen) und §§ 315b ff. HGB (Konzerne). Sie gelten in erster Linie für große Kapitalgesellschaften mit Kapitalmarktorientierung und mehr als 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt.[4] Die Regelungen sind jedoch auch entsprechend auf Personen(handels)gesellschaften (OHG und KG) anzuwenden, wenn sie eine vergleichbare Haftungsstruktur wie Kapitalgesellschaften aufweisen, d. h. in der gesamten Gesellschaftsstruktur kein unbeschränkt und persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, der eine natürliche Person ist.[5]

[1] Richtlinie 2014/95/EU, online abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0095.
[2] Vgl. Erwägung Nr. 6 der RL 2014/95/EU (S. 2), online: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0095.
[4] § 289b Abs. 1 HGB; zur Vertiefung Schorse, Beck‘scher Online-Kommentar, 39. Edition (Stand: 15.7.2022), § 289b HGB, Rz. 1 ff.
[5] § 264a Abs. 1 HGB; zur Vertiefung Schorse, Beck‘scher Online-Kommentar, 39. Edition (Stand: 15.7.2022), § 289b HGB, Rz. 4.

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