Rz. 2
Der Begriff des Genussrechts findet sich an zahlreichen Stellen im nationalen Recht.[1] Eine Definition für diesen Begriff ergibt sich allerdings weder aus den gesetzlichen Regelungen im Handelsgesetzbuch noch aus den sonstigen gesellschaftsrechtlichen sowie den aufsichtsrechtlichen und ertragsteuerlichen Vorschriften.[2] Dies ist auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen, der auf eine Begriffsbestimmung verzichtet hat, um die zahlreichen Ausgestaltungsmöglichkeiten und Zweckbestimmungen von Genussrechten nicht einzuschränken und eine flexible Anpassung der Ausgabebedingungen von Genussrechten an zukünftige wirtschaftliche Veränderungen zu ermöglichen.[3] Der Gesetzgeber gewährt damit nach h. M. im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Genussrechten in den sog. Genussrechtsbedingungen überwiegend Vertragsfreiheit.[4] Die Vertragsfreiheit hinsichtlich der Genussrechtsbedingungen findet jedoch ihre Grenzen in den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß den §§ 305 ff. BGB.[5] Handelt es sich bei den ausgebenden Unternehmen um kapitalmarktorientierte Gesellschaften, sind darüber hinaus auch kapitalmarktbezogene Bestimmungen bei der Festlegung von Genussrechtsvereinbarungen zu beachten.[6] Zudem sind für Aktiengesellschaften vor allem in § 221 AktG besondere Vorschriften über Genussrechte festgeschrieben. Losgelöst von der grundsätzlichen Vertragsfreiheit, den kapitalmarktbezogenen Bestimmungen sowie den Regelungen in § 221 AktG lässt sich aber der Begriff des Genussrechts an den Verwendungsmöglichkeiten, dem rechtlichen Charakter, der Verbriefung sowie den inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Genussrechten näher konkretisieren.[7]
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