Rz. 11

Wie bereits in Rz. 2 ausgeführt, besitzt die emittierende Gesellschaft hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Genussrechten wegen fehlender gesetzlicher Regelungen überwiegend Vertrags- und damit auch Gestaltungsfreiheit.[1] Die konkreten vertraglichen Vereinbarungen von Genussrechten resultieren insofern aus den jeweils vereinbarten Genussrechtsbedingungen. Die Genussrechtsbedingungen sind Gegenstand des zwischen dem Erwerber und dem Emittenten geschlossenen Genussrechtsvertrags. Die wesentlichen inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Genussrechtsbedingungen werden nachfolgend erläutert.

[1] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 97. Eine Unterscheidung zwischen Genussrechten und Genussscheinen wird nachfolgend nicht mehr vorgenommen. Beide Begriffe werden in den folgenden Ausführungen synonym verwendet.

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