Rz. 36
Neben Wandlungsrechten können im Genussrechtsvertrag auch Optionsrechte auf den Bezug einer bestimmten Anzahl von jungen Aktien zu einem bestimmten Optionspreis vereinbart sein. Solche Optionsrechte werden zusätzlich zum Genussrecht gewährt und können unabhängig von diesem gehandelt werden.[1] Nach der Ausübung eines derart eingeräumten Optionsrechts bleibt der Genussrechtsvertrag weiterhin bestehen, der Genussrechtsinhaber wird allerdings zusätzlich Aktionär.[2]
Rz. 37
Genussrechte lassen sich zudem mit Benutzungsrechten ausstatten.[3] Diese Benutzungsrechte können sich auf gesellschaftseigene oder -fremde Einrichtungen wie bspw. Sportanlagen, Bäder, Kindergärten, Theater etc. beziehen.[4] Voraussetzung für die Einräumung von Benutzungsrechten ist lediglich, dass die Ansprüche des Berechtigten "faktisch in Konkurrenz zu den Vermögensrechten der Aktionäre"[5] treten.
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