Rz. 36

Neben Wandlungsrechten können im Genussrechtsvertrag auch Optionsrechte auf den Bezug einer bestimmten Anzahl von jungen Aktien zu einem bestimmten Optionspreis vereinbart sein. Solche Optionsrechte werden zusätzlich zum Genussrecht gewährt und können unabhängig von diesem gehandelt werden.[1] Nach der Ausübung eines derart eingeräumten Optionsrechts bleibt der Genussrechtsvertrag weiterhin bestehen, der Genussrechtsinhaber wird allerdings zusätzlich Aktionär.[2]

 

Rz. 37

Genussrechte lassen sich zudem mit Benutzungsrechten ausstatten.[3] Diese Benutzungsrechte können sich auf gesellschaftseigene oder -fremde Einrichtungen wie bspw. Sportanlagen, Bäder, Kindergärten, Theater etc. beziehen.[4] Voraussetzung für die Einräumung von Benutzungsrechten ist lediglich, dass die Ansprüche des Berechtigten "faktisch in Konkurrenz zu den Vermögensrechten der Aktionäre"[5] treten.

[1] Vgl. Bieg, StB 1997, S. 485; Florstedt, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2017, § 221 AktG Rz. 552. Zur Ermittlung des rechnerischen Werts eines Optionsgenussscheins vgl. Christian/Regnery/Waschbusch, WiSt 1991, S. 202 ff.
[2] Vgl. Bieg, StB 1997, S. 485.
[3] Vgl. Häuselmann, Hybride Finanzinstrumente, 2019, Kap. 2. Genussrechte Rz. 23; Habersack, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 221 AktG Rz. 118.
[4] Vgl. Winterfeld, Sparkasse 1983, S. 328; Singer, Genussscheine als Finanzierungsinstrument, 1991, S. 42; Dross, Genussrechte, 1996, S. 53; Habersack, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 221 AktG Rz. 118.
[5] Florstedt, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2017, § 221 AktG Rz. 513; ferner Habersack, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 221 AktG Rz. 118.

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