Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten (Kommentare zum BetrVG, Schreibpapier, Reisen zum Arbeitsgericht oder zu Gesamtbetriebsratssitzungen) trägt der Arbeitgeber, der auch im erforderlichen Umfang Räume, Informations- und Kommunikationstechnik, Büropersonal und sachliche Mittel zur Verfügung stellt.[1]

Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für den Besuch von Schulungsveranstaltungen, die erforderliches Wissen vermitteln. Der Betriebsrat hat bei seinen Aufwendungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Zu den Kosten der Betriebsratstätigkeit gehören auch solche, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen. Der Arbeitgeber braucht diese Kosten aber nur dann zu tragen, wenn der Betriebsrat bei Würdigung aller Umstände die Führung eines Prozesses für erforderlich halten konnte. In der Wahl seines Prozessvertreters ist der Betriebsrat frei. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.[2]

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