Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Private Aufwendungen und Erträge

Rz. 247 [Autor/Zitation] Nach § 5 Abs. 4 dürfen die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die GuV aufgenommen werden. Die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zur betrieblichen bzw. privaten Sphäre folgt der Zuordnung der zugrunde liegenden VG und Schulden. Rz. 248–249 [Autor/Zitation] Einstweilen frei.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Bestimmungen von Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Rz. 220 [Autor/Zitation] Satzungs- oder Gesellschaftsvertragsbestimmungen, die die Aufstellung des Konzernabschlusses betreffen, sind in der Praxis nicht üblich. Denkbar wären Bestimmungen über die Ausübung von Wahlrechten hinsichtlich einer Konsolidierungsmethode nach § 301 oder eines Einbeziehungswahlrechts von TU nach § 296. Sofern Bestimmungen in der Satzung oder im Gesel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vorbemerkung

Rz. 77 [Autor/Zitation] In Nr. 1 werden zunächst die Unterlagen genannt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Unternehmensabschlüssen stehen. Dazu zählen der JA (Rz. 78 ff.), der Lagebericht (Rz. 85 ff.), der Bestätigungsvermerk (Rz. 87 ff.) und der Bilanzeid (Rz. 92).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Lagebericht

Rz. 85 [Autor/Zitation] Weiterhin ist der Lagebericht offenzulegen. Damit ist der nach §§ 289 ff. aufzustellende Lagebericht gemeint, der nicht Bestandteil des JA ist (arg. § 264 Abs. 1 Satz 1) und somit in Nr. 1 einer gesonderten Erwähnung bedarf. Daher bedarf der Lagebericht auch keiner gesonderten Feststellung, so dass sich das beim JA bestehende Problem der fehlerhaften F...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Unmittelbare Geltung der Vorschriften für alle Kaufleute

Rz. 39 [Autor/Zitation] Der Erste Abschnitt des Dritten Buchs des HGB enthält in §§ 238 bis 263 die grundlegenden Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften für alle Kaufleute. Aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft (Rz. 16) müssen Genossenschaften die GoB bei der Erstellung von JA und Lagebericht als zwingende Rechtsnorm unmittelbar beachten (DGRV JWDA, Teil A Rz. 51 [11/2022]...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Bilanzeid

Rz. 92 [Autor/Zitation] Schließlich müssen nach Nr. 1 auch die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 – also der sog. Bilanzeid – offengelegt werden. Da der Bilanzeid Teil des JA bzw. des Lageberichts ist, gleichwohl aber in Nr. 1 gesondert erwähnt wird, muss der Bilanzeid gesondert und nicht lediglich als Teil des JA oder Lageberichts offengelegt werden (R...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Berichterstattung bei freiwilligen Abschlussprüfungen

Rz. 283 [Autor/Zitation] Sofern bei freiwilligen Jahresabschluss- oder Konzernabschlussprüfungen, dh., bei Prüfungen, die nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. entsprechen, ein Bestätigungsvermerk erteilt werden soll, gelten für den Prüfungsbericht die Ausführungen unter Rz. 111 und Rz. 166 grds. entsprechend. Insbesondere kann mit dem Auftraggeber nicht ei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Lageberichtsbefreiung für kleine eingetragene Genossenschaften (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Kleine Genossenschaften iSv. § 267 Abs. 1 brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1. Die Erleichterung hat für die Kreditgenossenschaften keine Bedeutung, da sie als Kreditinstitute einen Lagebericht nach den für große KapGes. geltenden Bestimmungen aufzustellen haben (§ 340a Abs. 1 S...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Brülinghaus/Welzel, Kommentar zur den Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, 1991; IDW (Hrsg.), Graf von Treuberg/Angermayer, Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen, 1995; Budde/Schnicke ua. (Hrsg.), Beck'scher Versicherungsbilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht, 1998 (zitiert: "Beck VersBilKomm."); IDW (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung der V...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Beachtung des Einblicksgebots nach § 264 Abs. 2 (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 48 [Autor/Zitation] Nach § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist auch die Vorschrift des § 264 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Danach hat der JA der eG unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ("true and fair view") der Genossenschaft zu vermitteln. Wenn besondere Umstände dazu führen, dass der JA ein de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Rz. 591 [Autor/Zitation] Als Anwendungsfall für die Erteilung des Bestätigungsvermerks unter aufschiebender Bedingung ist die Bestätigung bei vereinfachter Kapitalherabsetzung schon länger anerkannt (vgl. zB Elkart/Naumann, WPg 1995, 357, 363). Nach § 234 Abs. 1 AktG, § 58e Abs. 1 GmbHG kann die vereinfachte Kapitalherabsetzung und nach § 235 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 58f Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Person des Nachtragsprüfers

Rz. 120 [Autor/Zitation] Zur Prüfung berechtigt und verpflichtet ist der Abschlussprüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat (vgl. § 318 Rz. 63 f.); eine gesonderte auftragsbezogene Bestellung unterbleibt. Sofern er zwischenzeitlich weggefallen sein sollte, ist nach § 318 Abs. 4 Satz 2 zu verfahren. Somit kann ein Antrag auf gerichtliche Bestellung des Nachtragspr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Zeitpunkt der Änderung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Absatz 3 bestimmt, dass die geänderten Unterlagen erneut zu prüfen sind, wenn die Änderung "nach Vorlage des Prüfungsberichts" erfolgt (ein sog. Vorwegbericht ist kein Prüfungsbericht iSd. gesetzlichen Vorschriften). Der Prüfungsbericht ist nach § 321 Abs. 5 zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen. Alle Änderungen, die danach erfol...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verstöße bei der Aufstellung des Konzernabschlusses bzw. des Teilkonzernabschlusses (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Vorschrift bezieht sich wie § 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB auf Verstöße bei der Aufstellung (§ 13 PublG) des (Teil-)Konzernabschlusses, der im Unterschied zum Jahresabschluss nicht festgestellt wird. Nr. 2 entspricht vollständig § 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB, wobei Buchst. b zusätzlich auf § 250 Abs. 2 HGB verweist.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 7 [Autor/Zitation] § 341h wurde auf der Grundlage des nach Art. 62 iVm. Art. 30 der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (VU) v. 19.12.1991 (RL 91/674/EWG; "Versicherungsbilanzrichtlinie" – VersBiRiLi) ausgeübten Mitgliedstaatenwahlrechts im deutschen Handelsrecht kodifiziert. Hierbei wurden die in § 2...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 5 [Autor/Zitation] § 10 PublG gilt für die in § 3 PublG genannten Unternehmen. Er gilt nur für den Jahresabschluss, nicht für den Lagebericht. Der Lagebericht wird nicht festgestellt und kann deshalb nicht nichtig sein. Gleiches gilt für einen IFRS-Einzelabschluss (§ 7 Rz. 22). § 10 PublG gilt auch nicht für einen Konzernabschluss nach §§ 11 ff. PublG (so zur Rechtslage vo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Auswirkungen auf Pflichten von Organmitgliedern, Wirtschaftsprüfern und der Bilanzkontrolle der BaFin.

Rz. 89 [Autor/Zitation] Da die DRS nach Möllers/Fekonja (ZGR 2012, 777, 797, 815) für die Gerichte eine Befassungs- und subsidiäre Befolgungspflicht begründen, muss ein Organmitglied, welches den DRS nicht folgen möchte, dies im Klagefall gegenüber dem Gericht ggf. begründen, etwa dadurch, dass die gewählte Abweichung von den DRS als ebenfalls GoB-konform betrachtet wird (aA ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Andere Rechtsformen

Rz. 60 [Autor/Zitation] Für Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft ist die Prüfung der Rechnungslegung (JA unter Einbeziehung der Buchführung und Lagebericht) außerhalb des in § 53 Abs. 2 GenG normiert und vollzieht sich im Rahmen der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Geschäftsführung. Voraussetzung für diese Prüfungspflicht...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Prüfungspflicht im Stadium der Abwicklung/Liquidation

Rz. 69 [Autor/Zitation] Sowohl für die AG (und andere Rechtsformen im Anwendungsbereich des AktG) als auch für die GmbH ergibt sich aus § 270 Abs. 3 AktG bzw. § 71 Abs. 3 GmbHG, dass die Prüfungspflicht grds. fortbesteht, aber das Gericht von der Prüfung befreien kann, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger un...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Einzelabschluss iSd. § 325 Abs. 2a und Lagebericht

Rz. 77 [Autor/Zitation] Gemäß § 324a Abs. 1 Satz 1 fällt auch der von großen KapGes. freiwillig für Offenlegungszwecke aufgestellte Einzelabschluss iSd. § 325 Abs. 2a (auch IFRS-Einzelabschluss genannt) unter die Prüfung nach § 316 Abs. 1. In diesem Einzelabschluss sind die angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS anzuwenden und ergänzend bestimmte handelsr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Kreditfinanzierte Einlagen

Rz. 229 [Autor/Zitation] Strittig ist, ob "kreditfinanzierte Einlagen" in der Bilanz als Eigen- oder als Fremdkapital auszuweisen sind. Hierbei schließt der Einzelkaufmann "als Privatperson" einen Darlehensvertrag ab und verwendet den aufgenommenen Geldbetrag anschließend ganz oder teilweise zur Finanzierung betrieblicher Ausgaben. Formal betrachtet könnte es sich um eine pri...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen zu §§ 1–23 P... / Schrifttum:

Biener, Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz), BB 1969, 1097; Prühs, Die Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz, AG 1969, 375; Prühs, Probleme der Rechnungslegung von Großunternehmen, BB 1970, 516; Biener, Einzelne Fragen zum Publizitätsgesetz, WPg 1972, 1 und 85; Forster, Ausgewählte Fragen zur Rechnungslegung nach ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsurteile

Rz. 205 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Grundsätze des Standardisierungsrats

Rz. 221 [Autor/Zitation] Durch das KonTraG ist § 342 in das HGB eingefügt worden, wonach das BMJ ein privates Rechnungslegungsgremium durch Vertrag anerkennen und ihm ua. die Aufgabe übertragen kann, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Ein solches privates Rechnungslegungsgremium wurde im März 1998 unter dem Namen "DRSC – D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 341a Abs. 1 regelt die von Versicherungsunternehmen anzuwendenden Vorschriften zum Jahresabschluss und zum Lagebericht und definiert welche Fristen bei deren Aufstellung einzuhalten sind. Abs. 1a und 1b gehen auf die Erweiterung des Lageberichts um eine finanzielle Erklärung und die Angaben zur Erklärung zur Unternehmensführung ein. Die nicht von Vers...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Aufstellungsfristen (Abs. 1 Satz 2 und 3)

Rz. 36 [Autor/Zitation] Der JA und der Lagebericht der eG sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene GJ aufzustellen (§ 336 Abs. 1 Satz 2). Nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften ist der JA demgegenüber gem. § 243 Abs. 3 innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Kreditgenossenschaften haben JA u...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Geßler, Prüfungsrechte gegenüber anderen Unternehmen?, WPg 1964, 400; Kropff, Aktiengesetz, Textausgabe mit Begründung des Regierungsentwurfs und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, 1965; Baumbach/Hueck, Aktiengesetz, 13. Aufl. 1968; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 1973 ff.; Schulze-Osterloh, Der Umfang der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Gewissenhafte Berufsausübung

Rz. 245 [Autor/Zitation] Nach Satz 3 ist die Prüfung so anzulegen, dass wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße "bei gewissenhafter Berufsausübung" erkannt werden. Hieraus ergeben sich für den Abschlussprüfer sowohl eine Verpflichtung zur Beachtung der Berufs- und Prüfungsgrundsätze (vgl. Rz. 80 ff.) als auch eine Klarstellung seiner Verantwortlichkeit. Rz. 246–249 [Autor/Zit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Zitation] Die Richtlinie 91/674/EWG wurde durch das VersRiLiG vom 24.6.1994 (BGBl. I 1994, 1377) sowie durch die RechVersV vom 8.11.1994 (BGBl. I 1994, 3378) in deutsches Recht überführt. Die Transformation zog eine Erweiterung des Vierten Abschnittes des Dritten Buchs des HGB um einen Zweiten Unterabschnitt (§§ 341–341p) nach sich. Rz. 6 [Autor/Zitation] Der Zweit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Aufstellungspflicht als Formkaufmann

Rz. 28 [Autor/Zitation] Für eG folgt die Pflicht zur Buchführung (§ 238 Abs. 1 Satz 1), zur Aufstellung eines Inventars (§ 240) und eines nach den GoB erstellten JA (§ 242f) aus ihrer Eigenschaft als Formkaufmann; eG gelten als Kaufleute iSd. HGB (§ 17 Abs. 2 GenG). Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Bücher weist § 33 Abs. 1 Satz 1 GenG dem Vorstand zu (Beut...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 427 [Autor/Zitation] § 324 ist erst 2016 mit dem AReG (s. auch Habersack in Großkomm. HGB6, § 324 Rz. 29) um einen dritten Absatz erweitert worden, der die Auskunftsrechte der APAS zur Tätigkeit von Prüfungsausschüssen regelt. Dabei wurde der Geltungsbereich ursprünglich ausführlicher umschrieben (vgl. auch Habersack in Großkomm. HGB6, § 324 Rz. 29). Auskunftspflichtig wa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Vorgesehene Änderungen des § 340l durch das CSRD-UmsG

Rz. 72 [Autor/Zitation] Im Zusammenhang mit der geplanten Umsetzung der CSRD-Richtlinie ergeben sich hinsichtlich der Offenlegungsanforderungen insoweit keine Besonderheiten, als die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dem CRSD-Umsetzungsgesetz zwar gem. § 289b Abs. 1 Satz 2 HGB-E als separates Kapitel, formal jedoch mit dem Lagebericht zu veröffentlichen ist, und damit de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 339 regelt für die eG die Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie weiterer Unterlagen. Nach § 339 ist auch die im Liquidationsfall aufzustellende Eröffnungsbilanz offenzulegen (§ 89b Satz 3 GenG). Rz. 2 [Autor/Zitation] Die Offenlegung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts von eG, die keine Kreditgenossenschaften sind, ist in § 15...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Rechtsfolgen (Abs. 2)

Rz. 10 [Autor/Zitation] Gemäß § 341o Abs. 2 sind die §§ 335 bis 335b grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Daher gelten für das Ordnungsgeldverfahren und die Rechtsfolgen die dort geregelten Grundsätze; vgl. § 335 Rz. 1 ff.; § 335a Rz. 1 ff.; § 335b Rz. 1 ff. Rz. 11 [Autor/Zitation] Die analoge Anwendung der für alle KapGes sowie haftungsbeschränkte PersGes erfolgt weiterhin n...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Pflichtangaben zum Unternehmen nach § 264 Abs. 1a (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 47 [Autor/Zitation] In § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist als Folgeänderung (BT-Drucks. 18/4050, 79) ein Verweis auf den mit dem BilRUG v. 17.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) eingefügten § 264 Abs. 1a eingefügt worden. Im JA der eG sind daher die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die eG in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Abgrenzung zwischen unrichtiger Wiedergabe und Verschleierung

Rz. 137 [Autor/Zitation] Die Unterscheidung bzw. Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen "unrichtige Wiedergabe" bzw. "Verschleierung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft" wird in der Literatur strittig diskutiert, wobei zwischen praktischen Abgrenzungsproblemen in Einzelfall und grundsätzlichen Einwänden zu unterscheiden ist. So ist nach Becker/Endert (ZGR 2012, 699,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 59 [Autor/Zitation] Mit dem BilRUG sind die bereits für sehr kleine KapGes. eingeführten Erleichterungen der Rechnungslegungsvorgaben auch auf sehr kleine Genossenschaften erstreckt worden. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften iSd. § 267a Abs. 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen daher auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Allgemeine Grundsätze für die Gliederung (§ 265 HGB)

a) Zielsetzung Rz. 77 [Autor/Zitation] Die allgemeinen Grundsätze für die Gliederung des JA in § 265 HGB gelten gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. § 265 HGB konkretisiert die allgemeinen Gliederungsanforderungen des § 243 Abs. 2 HGB. Mit der Norm bezweckt der Gesetzgeber eine Vergleichbarkeit des JA, da der Vergleich des Unternehmens sowohl in zeitlicher Hinsicht (intertemporal...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Angaben zur Identifikation (§ 264 Abs. 1a HGB)

Rz. 74 [Autor/Zitation] Gemäß § 264 Abs. 1a HGB müssen im JA die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft im HR eingetragen ist, angegeben werden. Die Angabe kann "in der Überschrift des Jahresabschlusses, auf einem gesonderten Deckblatt oder an anderer herausgehobener Stelle gemacht werden" (BT-Drucks. 18/4050, 71). Sofern das Unternehm...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Vorschriften zur Bilanz

a) Gliederungsschema der Bilanz (§ 266 HGB) Rz. 90 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist grds. sinngemäß anzuwenden. Eine Abweichung hiervon kann geboten sein, sofern Formblätter nach § 5 Abs. 3 iVm. § 330 HGB entsprechend anzuwenden sind (s. Rz. 203 ff.). Rz. 91 [Autor/Zitation] Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 266 Abs. 1 Sat...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten und -vermerken

aa) Bilanzvermerke (§ 268 HGB) Rz. 94 [Autor/Zitation] Nach § 268 Abs. 4-8 HGB bestehen zusätzliche Angabepflichten zu einzelnen Bilanzposten bzw. Bilanzvermerken. So sind bspw. die Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HGB) sowie Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr (§ 268...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Eigenkapital

(1) Entsprechende Anwendung Rz. 102 [Autor/Zitation] Für den Ausweis des Eigenkapitals sind grds. die Gliederungsvorgaben des § 266 HGB sowie die Bestimmungen in §§ 268 Abs. 1 und 3, 270 und 272 HGB entsprechend anzuwenden. Rz. 103 [Autor/Zitation] Die § 266 HGB zugrunde liegende Aufgliederung des Eigenkapital orientiert sich an der Eigenkapitalstruktur von KapGes., so dass dies...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

a) Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) Rz. 150 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des § 275 HGB ist grds. sinngemäß sowie – sofern sich aus dem PublG nichts anderes ergibt – hinsichtlich seines Inhalts und der Reihenfolge verbindlich anzuwenden. Rz. 151 [Autor/Zitation] Einzelkaufleute und Personengesellschaften sind an die Gliederung des § 275 HGB ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Nicht anzuwendende Vorschriften des HGB

a) Überblick Rz. 59 [Autor/Zitation] Von der Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 2 auf die ergänzenden Vorschriften für KapGes. sind folgende Paragrafen nicht umfasst: § 264 HGB (mit Ausnahme des Abs. 1a), §§ 264a–264c HGB, § 264d HGB, §§ 267, 267a, 276 HGB. b) Generalnorm (§ 264 Abs. 2 HGB) Rz. 60 [Autor/Zitation] Der auf den ersten Blick wesentlichste Unterschied zu den handelsrechtliche...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ff) Latente Steuern

(1) Bilanzierungspflicht bzw. -wahlrecht Rz. 124 [Autor/Zitation] Abweichend von den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften haben nach PublG zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen in ihrem JA § 274 HGB bezüglich der Bilanzierung latenter Steuern sinngemäß anzuwenden. Zwar verweist § 5 Abs. 1 Satz 2 auch auf die Befreiung für kleine KapGes. in § 274a Nr. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Wesentlichkeit

Rz. 335 [Autor/Zitation] Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 3 ist die Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (vgl. Rz. 240 ff.)....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Nahestehende Personen

Rz. 395 [Autor/Zitation] Das Vorhandensein nahestehender Personen sowie Geschäfte mit diesen kann für die Prüfung von JA und Konzernabschlüssen ein besonders bedeutsames Risiko darstellen (vgl. Rz. 554), da in diesem Zusammenhang ein höheres Risiko für dolose Handlungen bestehen kann. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für den Umgang mit nahestehenden Personen is...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundlagen

Rz. 500 [Autor/Zitation] Basierend auf der Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen regelt der internationale Prüfungsstandard ISA 330 "The Auditor's Responses to Assessed Risks" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 330: "Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken") die Pflichten des Abschlussprüfers, wie prüferisch mit den identif...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeiten

Rz. 620 [Autor/Zitation] Der internationale Prüfungsstandard für die Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Durchführung von Konzernabschlussprüfungen ist ISA 600 (Revised 2022) "Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (including the Work of Component Auditors)" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 600 (Revised): "Besondere Überlegungen – Konzernabschluss...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Ausreichende angemessene Prüfungsnachweise

Rz. 305 [Autor/Zitation] Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard zu Prüfungsnachweisen im Rahmen der Prüfung von JA und Konzernabschlüssen ist ISA 500 "Audit Evidence" (deutscher Titel gemäß ISA [DE] 500: "Prüfungsnachweise"; vgl. auch Küster/Bernhardt, WPg 2015, 1212). ISA 500 ist anwendbar auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume beginnend am oder nach dem 15.1...mehr