Rn. 95

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Wie oben erläutert, stellen mietfreie Perioden u. U. Anwendungsfälle der bereits für progressive bzw. degressive Leasingraten aufgestellten Bilanzierungsgrundsätze dar (vgl. HdR-E, Kap. 6, Rn. 71). Demzufolge sind im Fall mietfreier Perioden zu Beginn der Grundmietzeit Verpflichtungsrückstände des Leasingnehmers bilanziell zu erfassen. Ab dem Zeitpunkt des Einsetzens der Ratenzahlung sind sie entsprechend aufzulösen, wodurch der durch die Leasingraten dieser Perioden zunächst ausgelöste Aufwand (teil-)kompensiert wird. Entsprechend: Wurden mietfreie Perioden zum Ende der fixen Grundmietzeit vertraglich vereinbart, ist in den ersten Abrechnungsperioden ein aktiver RAP zu bilden, der in den mietfreien Perioden aufzulösen ist.

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