Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Internes Kontrollsystem des Unternehmens

Rz. 370 [Autor/Zitation] Um Risiken wesentlicher falscher Darstellungen identifizieren und beurteilen zu können, muss der Abschlussprüfer auch ein Verständnis des IKS des Unternehmens erlangen. Hierdurch wird insbes. eine Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung von Kontrollrisiken (vgl. Rz. 302) geschaffen. Darüber hinaus kann der Abschlussprüfer hierdurch zusätzlic...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Umfang von geschätzten Werten in der Rechnungslegung

Rz. 410 [Autor/Zitation] Geschätzte Werte können mitunter eine hohe Bedeutung für JA und Konzernabschlüsse haben. Hierbei können einzelne in die Schätzung eingehende Größen eine erhebliche Hebelwirkung entfalten (bspw. Zinssätze für die Diskontierung künftiger Zahlungsmittelzu- oder -abflüsse). Schätzungen sind insbes. bei Sachverhalten vorzunehmen, bei denen die bewertungsre...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 23 [Autor/Zitation] Bis zur Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Dritten Buch des HGB waren die Rechnungslegungsvorschriften für eingetragene Genossenschaften im Genossenschaftsgesetz kodifiziert. Die bis zur Neuregelung durch das BiRiLiG geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung (§§ 33 bis 33i GenG AF) sind bis auf § 33 GenG aufgehoben worden. Nach dem ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Funktionsprüfungen

Rz. 530 [Autor/Zitation] Eine Funktionsprüfung ist Prüfungshandlung, die darauf ausgerichtet ist, die Wirksamkeit von Kontrollen zur Verhinderung oder Aufdeckung und Korrektur wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene zu beurteilen (ISA 330 Rz. 4(b)). Funktionsprüfungen werden nur bei den Kontrollen durchgeführt, die nach Feststellung des Abschlussprüfers in geeign...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Auskunfts- und Einsichtsrecht

Rz. 260 [Autor/Zitation] Für die Durchführung der Prüfung ergibt sich das Problem, dass der Konzernabschlussprüfer bei quotenkonsolidierten Gemeinschaftsunternehmen sowie bei assoziierten Unternehmen kein eigenes Auskunfts- oder Einsichtsrecht hat. Nach dem Wortlaut des § 320 Abs. 3 Satz 2 bestehen diese Rechte nur gegenüber TU (vgl. § 320 Rz. 42 zur parallelen Frage bei § 32...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ziele des Abschlussprüfers und Prüfungsrisiko

Rz. 290 [Autor/Zitation] Die Ziele und Grundsätze der Abschlussprüfung regelt der internationale Prüfungsstandard ISA 200 "Overall Objectives of the Independent Auditor and the Conduct of an Audit in Accordance with International Standards on Auditing" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 200: "Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstim...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Zielsetzung

Rz. 77 [Autor/Zitation] Die allgemeinen Grundsätze für die Gliederung des JA in § 265 HGB gelten gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. § 265 HGB konkretisiert die allgemeinen Gliederungsanforderungen des § 243 Abs. 2 HGB. Mit der Norm bezweckt der Gesetzgeber eine Vergleichbarkeit des JA, da der Vergleich des Unternehmens sowohl in zeitlicher Hinsicht (intertemporale Vergleichbar...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Sonstige Anforderungen

Rz. 89 [Autor/Zitation] Folgende Bestimmungen des § 265 HGB sind auf den JA nach PublG ebenfalls anzuwenden: Vermerk über die Mitzugehörigkeit (Abs. 3), Gliederung bei Vorliegen mehrerer Geschäftszweige, sofern diese verschiedene Gliederungen bedingen (Abs. 4), wobei Angaben im Anhang nur insoweit in Betracht kommen, als eine Verpflichtung zur Aufstellung des Anhangs besteht, we...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Gliederungsschema der Bilanz (§ 266 HGB)

Rz. 90 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist grds. sinngemäß anzuwenden. Eine Abweichung hiervon kann geboten sein, sofern Formblätter nach § 5 Abs. 3 iVm. § 330 HGB entsprechend anzuwenden sind (s. Rz. 203 ff.). Rz. 91 [Autor/Zitation] Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das Gliederungsschema des § 266 H...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Entsprechende Anwendung

Rz. 102 [Autor/Zitation] Für den Ausweis des Eigenkapitals sind grds. die Gliederungsvorgaben des § 266 HGB sowie die Bestimmungen in §§ 268 Abs. 1 und 3, 270 und 272 HGB entsprechend anzuwenden. Rz. 103 [Autor/Zitation] Die § 266 HGB zugrunde liegende Aufgliederung des Eigenkapital orientiert sich an der Eigenkapitalstruktur von KapGes., so dass diese auf Unternehmen anderer R...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (3) Einzelkaufleute

Rz. 117 [Autor/Zitation] Personenhandelsgesellschaften dürfen zum Zweck der Offenlegung die einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals aggregiert in einem Posten "Eigenkapital" ausweisen (§ 9 Abs. 3). Vor diesem Hintergrund bestehen nach hM keine Bedenken, in der Bilanz eines Einzelkaufmanns sämtliche Eigenkapitalkonten zu einem Posten"Eigenkapital" zusammenzufassen (WP Handbuc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Beachtung aller maßgeblichen Vorschriften (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 9 [Autor/Zitation] Nach Satz 1 müssen bei der Offenlegung des JA, des befreienden Einzelabschlusses (§ 325 Abs. 2a, § 325 Rz. 139 ff.), des KA, des Lage- oder Konzernlageberichts oder des Bilanzeids (§ 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4, § 315 Abs. 1 Satz 5) alle maßgeblichen Vorschriften beachtet werden. Dies schließt die (möglichen) Erleichterun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 59 [Autor/Zitation] Von der Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 2 auf die ergänzenden Vorschriften für KapGes. sind folgende Paragrafen nicht umfasst: § 264 HGB (mit Ausnahme des Abs. 1a), §§ 264a–264c HGB, § 264d HGB, §§ 267, 267a, 276 HGB.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Prüfung unter ergänzender Anwendung der ISA

Rz. 697 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer können im Rahmen der Abschlussprüfung dazu beauftragt sein, die Prüfung unter ergänzender Beachtung der ISA durchzuführen. Auf die Beachtung der ISA darf dann bei der Angabe der angewandten Prüfungsgrundsätze (zusätzlich zu den GoA des IDW; vgl. dazu Rz. 152 f.) Bezug genommen werden, wenn bei der Prüfung auch alle relevanten ISA angew...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Stetigkeit

Rz. 78 [Autor/Zitation] Die Darstellungsstetigkeit verlangt, dass die einmal gewählte Form der Darstellung, insbes. hinsichtlich der Gliederung der Bilanz und GuV sowie ggf. des Anhangs, im Zeitablauf grds. beizubehalten ist (formale Stetigkeit, s. weiterführend § 265 HGB Rz. 14 ff.). Aus dem Gebot der Stetigkeit ergibt sich insbes., dass Ausweiswahlrechte grds. nur bei deren...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (4) Andere Rechtsformen

Rz. 118 [Autor/Zitation] Für andere nach § 3 zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen sind die Regelungen des § 272 HGB sinngemäß anzuwenden. Zusätzliche Anforderungen können sich bei Stiftungen aus §§ 80–88 BGB und den Landesstiftungsgesetzen ergeben. Weitere Bestimmungen zur Bilanzierung enthalten die berufsständischen Verlautbarungen für Stiftungen (IDW R...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Steuerrückstellungen

Rz. 122 [Autor/Zitation] Das Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB schreibt vor, dass Steuerrückstellungen innerhalb der Rückstellungen gesondert auszuweisen sind (§ 266 Abs. 3 Buchst. B Nr. 2 HGB). Darüber hinaus ist als Davon-Vermerk anzugeben, inwiefern die sonstigen Verbindlichkeiten aus Steuern resultieren. Rz. 123 [Autor/Zitation] Nach früherer Auffassung (ADS6, § 5 PublG...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (3) Transparent besteuerte Personenhandelsgesellschaften

Rz. 133 [Autor/Zitation] Personenhandelsgesellschaften, welche die Option nach § 1a KStG nicht ausgeübt haben, unterliegen lediglich der Gewerbesteuer. Die auf Ebene der Gesellschafter anfallende ESt. oder KSt. ist für die Bewertung der latenten Steuern auf Ebene der Personenhandelsgesellschaft irrelevant (IDW RS FAB 7 Rz. 19). Bei der Ermittlung der temporären Differenzen be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund doloser Handlungen (Verstöße)

Rz. 430 [Autor/Zitation] Abs. 1 Satz 3 fordert, dass die Prüfung so anzulegen ist, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Verstöße iSd. Ab...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung (going concern)

Rz. 455 [Autor/Zitation] Abs. 4a stellt klar, dass sich die Prüfung, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht darauf zu erstrecken hat, ob der Fortbestand der geprüften KapGes. zugesichert werden kann. Wenngleich damit der Fortbestand des Unternehmens kein selbständiger Prüfungsgegenstand ist und der Abschlussprüfer dementsprechend kein Prüfungsurteil abgeben muss, ist der F...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Umfang der Prüfung

Rz. 121 [Autor/Zitation] Liegt eine Änderung des JA/Konzernabschlusses/IFRS-Einzelabschlusses oder des Lageberichts/Konzernlageberichts vor, so sind diese Unterlagen erneut zu prüfen, "soweit es die Änderung erfordert". Das bedeutet zunächst, dass der Abschlussprüfer die Änderung selbst auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Offenlegung durch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 16 [Autor/Zitation] Für kapitalmarktorientierte KapGes. – die also als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begeben – werden in Satz 4 eigenständige Formatvorgaben definiert. Diese kommen allerdings dann nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von § 327a vorliegen. Rz. 17 [Autor/Zitation] Der Jahresabschluss, der befreiende Einzelabschluss ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Wiedergabe des Wortlauts des Bestätigungsvermerks bzw. der Versagung (Abs. 1a Satz 2)

Rz. 21 [Autor/Zitation] Zudem muss nach Satz 2 Halbs. 1 im Fall einer (Pflicht-)Abschlussprüfung (Rz. 22) der Bestätigungsvermerk bzw. der Vermerk über dessen Versagung mit vollständigem Wortlaut wiedergegeben werden, damit der Rechtsverkehr das Ergebnis der Abschlussprüfung hinreichend nachvollziehen kann (ähnlich Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 328 Rz. 23; Kersting in Gr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige oder mit bestimmter Geschäftstätigkeit

Rz. 62 [Autor/Zitation] Bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie anderen Unternehmen im Anwendungsbereich der §§ 340–340o (Wertpapierinstitute iSd. Wertpapierinstitutsgesetzes und Institute iSd. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) bestimmt sich die Prüfungspflicht nach § 340k Abs. 1 iVm. § 316 unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe; auch Personenhandelsgesellsch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Betriebliche Vermögensgegenstände

Rz. 216 [Autor/Zitation] Die Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen erweist sich insbes. bei Einzelkaufleuten als problematisch, da eine rechtliche Trennung zwischen den beiden Sphären fehlt ( Ischebeck/Nissen-Schmidt in HdR-E, § 5 PublG Rz. 16 [9/2021]; Kirsch, Rechnungslegung, § 5 PublG Rz. 101 [7/2022]). Maßgebend für die Zurechnung zum Betriebsvermögen ist...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Vorlagepflicht (Satz 1)

Rz. 10 [Autor/Zitation] Damit der AR die Rechnungslegung des Unternehmens prüfen kann, ist ihm diese vorzulegen. Satz 1 enthält zwar eine etwas andere Formulierung als sein aktienrechtliches Pendant, § 170 Abs. 1 AktG. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Regelungsgehalt für die Vorlagepflicht nach PublG abweichend ist. Vorlagepflichtig sind die gesetzlichen Vertreter (vgl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungspflicht bei Wechsel der Größenklassen

Rz. 66 [Autor/Zitation] § 267 Abs. 4 trifft Bestimmungen über den Eintritt der Rechtsfolgen, die sich aus der Zugehörigkeit zu einer Größenklasse ergeben (vgl. dazu § 267 Rz. 29 f.). Diese gelten auch für den Eintritt oder Wegfall der Prüfungspflicht, sofern sie an die Größenklasse anknüpft und sind dann von Bedeutung, wenn ein Größenklassenwechsel vorliegt. So wird zB eine b...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 210 [Autor/Zitation] § 5 Abs. 4 bestimmt für Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns bzw. einer Personenhandelsgesellschaft, dass weder das Privatvermögen des Einzelkaufmanns bzw. der Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft in die Bilanz des Unternehmens noch die sich hieraus ergebenden Aufwendungen oder Erträge in die GuV aufgenommen werden dürfen. Ein...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Angabe der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze (Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Satz 3)

Rz. 135 [Autor/Zitation] Ebenfalls im einleitenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks sind die "angewandten Rechnungslegungsgrundsätze" anzugeben (§ 322 Abs. 1 Satz 3). Inhaltlich wird die Angabe auch in § 322 Abs. 1 Satz 2 verlangt. Sie stützt sich auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Halbs. 2 APrRL und erfordert danach keine allgemeine Aussage dazu, ob die Rechnungslegungsgr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Rz. 225 [Autor/Zitation] Private Schulden dürfen nicht in der Bilanz des Einzelkaufmanns ausgewiesen werden. Zu den privaten Schulden zählen stets solche, welche zur Anschaffung von VG des Privatvermögens oder zur Finanzierung privater Ausgaben (zB Urlaubsreise) aufgenommen wurden (WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1587; Beyer in HKMS3/4, § 5 PublG Rz. 124 [9/2024]; Kirsch, Rechnungs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsurteile

Rz. 195 [Autor/Zitation] Nach § 325 Abs. 2a Satz 1 kann bei der Offenlegung gem. § 325 Abs. 1 bei großen KapGes. an die Stelle des JA ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Abs. 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde (IFRS-EA). Nach § 325 Abs. 2b Nr. 1 tritt die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach § 325...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Prüfung eines IFRS-Einzelabschlusses (Satz 4)

Rz. 21 [Autor/Zitation] § 325 Abs. 2a HGB, der mit dem BilReG ins HGB eingeführt wurde (vgl. Rz. 8), eröffnet das Wahlrecht zur befreienden Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses. Danach kann – anstelle des HGB-JA – ein IFRS-Einzelabschluss im Unternehmensregister offengelegt werden. § 7 Satz 4 Halbs. 1 PublG ordnet für einen IFRS-Einzelabschluss die sinngemäße Anwendung de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Prüfung durch einen Abschlussprüfer (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 78 [Autor/Zitation] Der JA und der Lagebericht sind durch einen (unabhängigen) Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 1 Satz 1). Die Bestellung des Abschlussprüfers und seine etwaige Abberufung sind in § 318 geregelt. § 319 bestimmt, wer Abschlussprüfer sein darf und in welchen Fällen Prüfer das Amt des Abschlussprüfers nicht annehmen dürfen. Die Aufgabe des Abschlussprüfe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Steuerschulden

Rz. 231 [Autor/Zitation] Steuerschulden, für die das Unternehmen Steuerschuldner ist, sind stets dem betrieblichen Bereich zuzuordnen und daher in der Bilanz zu erfassen. Dies betrifft die Gewerbesteuer, welche als Objektsteuer den stehenden Gewerbebetrieb zum Steuergegenstand hat (§ 2 Abs. 1 GewStG), die Umsatzsteuer, die an das Vorliegen eines Unternehmens knüpft (§ 2 UStG)...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Biener/Berneke, Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf 1986; Cobet, Fehlerhafte Rechnungslegung, 1991; Schmedding, Unrichtige Konzernrechnungslegung, 1991; Arnhold, Auslegungshilfen zur Bestimmung einer Geschäftslagetäuschung im Rahmen der §§ 331 Nr. 1 HGB, 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG, 1993 (zitiert: "Auslegungshilfen"); Schüppen, Systematik und Auslegung des ...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 2 Verpflichtete Unternehmen

Rz. 3 Die Erklärung zur Unternehmensführung müssen abgeben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d.§ 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft[1] über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Zitation] Mit dem BiRiLiG (Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) wurde die Offenlegung von JA und Lagebericht auf alle KapGes. ausgedehnt; der persönliche Anwendungsbereich des PublG wurde ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ausschluss bestimmter allgemeiner Vorschriften zur Konzernrechnungslegung nach HGB (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 29 [Autor/Zitation] Die größenabhängigen Befreiungsmöglichkeiten nach § 293 sind auf den Konzernabschluss von Instituten nicht anzuwenden. In Übereinstimmung mit Abs. 1 Satz 1 sowie § 293 Abs. 5 haben Institute somit größenunabhängig einen Konzernabschluss aufzustellen. Zu gleichwohl an den Größenklassen orientierten Regelungen für Institute vgl. Rz. 52 ff. und Rz. 69 ff....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Rechtsfolgen von Ordnungswidrigkeiten (Abs. 3, 3a und 3b)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Verstöße gegen die in § 341n Abs. 1 bis 2a aufgeführten Vorschriften können gem. § 341n Abs. 3 und 3a mit Geldbußen geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße ist grds. abhängig von der Ordnungswidrigkeit. Rz. 23 [Autor/Zitation] Bei allen Versicherungsunternehmen können gem. § 341n Abs. 3 Satz 1 Geldbußen iHv. bis zu 50.000 EUR bei Verstößen gegen Rechnungsl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Unternehmen in Abwicklung gem. Abs. 3

Rz. 32 [Autor/Zitation] Ferner sind nach Abs. 3 auch in Abwicklung (= Liquidation) befindliche Unternehmen von den Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten des Ersten Abschnitts des PublG ausgenommen. Rz. 33 [Autor/Zitation] Die Befreiung ist damit begründet worden, dass ein Unternehmen in Abwicklung keine gesamtwirtschaftlich interessanten Jahresabschlussinformati...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Wesentlichkeit

Rz. 240 [Autor/Zitation] Nach Satz 3 hat der Abschlussprüfer die Prüfung so anzulegen, dass er Unrichtigkeiten und Verstöße erkennt, die sich auf den Abschluss, dh. auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in zweifacher H...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Anwendungsbereich und Prüfungsgegenstand

Rz. 800 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3a hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung bei einer KapGes., die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine KapGes. iSd. § 327a ist, auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des JA und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den V...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 8 [Autor/Zitation] Für die Unternehmen im Anwendungsbereich des PublG ist § 6 PublG Pendant zu § 316 HGB , der die Pflichtprüfung für KapGes. und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften normiert; zu Einzelheiten vgl. § 316 HGB Rz. 1 ff. Verweise in § 6 Abs. 1 PublG auf § 316 Abs. 3 sowie § 317 ff. HGB stellen den vom Gesetzgeber gewollten anforderungsbezogenen Gl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Erlaubte Nichtprüfungsleistungen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. g APrVO)

Rz. 546 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. g APrVO verlangt im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die "Angabe der Leistungen, die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft oder für das geprüfte Unternehmen oder das bzw. die von diesem beherrschte(n) Unternehmen zusätzlich zur Abschlussprüfung erbracht wurden und die im Lagebericht oder in den Abschlüssen nicht ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zweigniederlassungen aus Drittstaaten (Abs. 1 Alt. 2)

Rz. 31 [Autor/Zitation] Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der EU oder des EWR ist, finden die §§ 340 ff. ebenfalls Anwendung, wenn die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 KWG als Kreditinstitut gilt. Rz. 32 [Autor/Zitation] Mit Blick auf die Abgrenzung des Europäischen Wirtschaftsraums iSd. § 1 Abs. 5a KWG, der die Mitgliedstaa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bestellung bei Versicherungsunternehmen

Rz. 296 [Autor/Zitation] Bis zum Inkrafttreten des FISG erfolgte die Bestellung des Abschlussprüfers bei Versicherungsunternehmen abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 durch den AR bzw. das vergleichbare Organ bei VVaG (vgl. Schärtl in BeckOK HGB45, § 341k Rz. 18; vgl. ADS6, § 318 Rz. 279). Diese Ausnahmevorschrift (§ 341k Abs. 2 Satz 1 aF), die Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 APr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Verschleierung

Rz. 131 [Autor/Zitation] Ebenfalls unter Strafandrohung gestellt wird in § 331 Nr. 1 die Verschleierung der Verhältnisse der KapGes. in den genannten Rechenwerken, die als Tatmittel dienen. Eine Verschleierung liegt vor, wenn die Erkennbarkeit einer objektiv zutreffenden Wiedergabe durch die Art der Darstellung für den Adressaten ganz erheblich beeinträchtigt wird (Mansdörfer...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Unvollständige bzw. verschwiegene relevante Angaben

Rz. 138 [Autor/Zitation] Grundsätzlich sind unvollständige bzw. verschwiegene Angaben, zB die Nichtpassivierung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie wesentliche Angaben im Anhang und Lagebericht, im Sinne eines positiven täuschenden Tuns tatbestandsmäßig, weil diese idR zu einer unrichtigen Wiedergabe oder ggf. Verschleierung der Verhältnisse der KapGes. führen (Waß...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 113 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der noch geltende und nachfolgend aus Abs. 3 Satz 1 verwendete Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 44 ff. In der Praxis kann es vorkommen, dass ein JA, Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert wird; gemeint is...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 8. Erklärung zur Unternehmensführung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 57 [Autor/Zitation] Genossenschaften haben die Vorschrift des § 289f Abs. 4 iVm. § 289f Abs. 2 nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 und 4 GenG entsprechend anzuwenden. Danach ist in den Lagebericht der eG als gesonderter Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen. Inhalte der Erklärung sind: die vorgeschriebenen Festlegungen von Zielgrößen für den Frauenanteil un...mehr